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BGH Entscheidung vom 21.04.1953 – 2 StR 793/52

2. Strafsenat

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2_StR_793/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rottenführer Anton E EB aus OGEREEEEEEEN. _ geboren am GES 1914 in Mu,

wegen Beihilfe zum Versicherungsbetrag U.2. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, ,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 15. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei.- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der frühere Mitangeklagte Bl vetrieb in Wiecsrlahnstein in einer dichtbewohnten Strasse eine Fahrreähandlung mit Reparaturwerkstätte. Da der Geschäftsgang zurückging und seine Wirtschaftslage schwierig wurde, wollte er das Geschäft verkaufen. Als ihm dies nicht g>- lang, kam er. auf den Gedanken,die Werkstätte, die mit Inventar und mit den darin zur Reparatur befindlichen Gegenständen in Höhe von 20.000 DM versichert war, durch eine andere. Person in Brand zu setzen, um dadurch die Versicherungssumme zu erhalten. Bei einer Unterredung schilderte er dem Angeklagten seine wirtschaftliche Notlage. Er äusserte hierbei, es wäre im am liebsten, wenn der Blitz in sein Geschäft einschlüge; er habe auch schon daran gedacht, Xie ganze Sache in Flammsa aufgehen zu lassen. Der Angeklagte erklärte, er selbst wolle mit der Sache nichts zu tun haben, schlug jedoch vor, BEER solle sich an den früheren Mitangeklagten MR wenden; er glaube, dieser sei der geeignete Menn, um ihm weiter zu helfen. Di gab ihm den Auftrag, WEB zu ihm zu schicken. Der Angeklagte forderte daraufhin I 1 auf, er sciie einmal zu Di schen, es gäbe dort etwas zu verdienen. Mh kam der Aufforderung nach. Er vereinbarte mit Dh: dass er in de: Nacht vom 25.,'26. Mai 1951 die Werkstatt in Brand setzen Solle, und führte den ?lan auch aus. Die Werkstatt brannte vollständig aus. Eh reichte hierauf eine Schadensaufstellung bei der Versicherung ein und erhielt 14.000 Di ausbezahlt. Ver Angeklagte erhielt von DB WEB :15 Schweisegeiä ein Damerfskrreä.

Die Strafkammer hat den Angerlagsien wegen Beihiire zum Versicherungsbetrug, einfacher Brandstiftung und. Betrugs verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, da bereits die Verfahrensrüge durchgreift.

Nach der berichtigten Sitzungsniederschrift wurde der Angeklagte "im allseitigen Einverständnis währen der Vernehmung der Mitangeklagten Di un ve aus dem Sitzungssaale entfernt", &s wurden ihm nach seiner Rückkehr "im. Verlaufe seiner Vernehmung die

wesentlichen Angaben seiner Mitsngeklagten ‚bekannt gogeben, insbesondere insoweit sich Widersprüche zu seiner

" eigenen Einlässung ergabeh und ihm Gelegenheit zur Äusserung gegeben."

Die Revision behauptet nicht. dass die sachlichen Voraussetzungen für die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaale während der Vernehmung der Mitangeklagten gefehlt hätten. Sie bemängelt vielmehr das Verfahren insoweit, als das Gericht dem Angeklagte nach seiner Rückkehr nicht alsbald von dem wesentlichen Inhalt, der während seiner Abwessnneit stattgefundenen Verhandlung unterrichtet habe. Sie sieht darin eine Verletzung des s 247 StPO. Diese Rüge ist begründet.

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Die auf Antrag des Verteidigers vorgenommene Presnkollberichtigung ist wirksam, da sie der Verfahrensrügs nicht den Boden entzieht, vielmehr erst die vorkandens Lücke in der Niederschrift schliesst und das Vorbringen

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der Revision bestätigt (BGHSt 1, 259; 2, 1255 OGHSt i,

277, 282). Hiernach hat das Gericht den angexlagten

nicht alsbald vor seiner eigenen Ve rnebmung den viese!'ı-

lichen Inhalt der während seiner Äbwesenheit gemacht:

Aussagen der Mitangeklagten mitgeteilt, sondern ihm

erst nach und nach im Laufe seiner Vernehmung bekannt-

gegeben. Dies war „unzulässig, da dadurch dem Angeklag-

ten ein Teil der Hauptverhandlung vorenthalten wurde,

auf dessen Anhörung er ein Recht hatte und der für iha

möglicherweise die Grundlage für seine Entschliessung

und eigene Erklärung bilden konnte. Auf diesem Verfahrens-

fehler kann das Urteil beruhen, | zumal ‚die Strafkamner

ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten wesentlich

auf die Angaben des Mitangeklagten Di stützt (UA S 7).

Der Verfahrensmangel nötigt daher zur Aufhebung (R6St 20,

123; 32, 120; BGHSt 1, 346, 350; 1 StR 620/52 vom 9. Jenuar 1953 in MDR 53, 8 246).

-. Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass die früheren Xit tangeklagten DEE v5 ı Kr äusseren unä inneren Tatbestandsmerkmale des Versicherungsbetruges, ger einfachen Brandstiftung und des Betruges erfüllt haben. Rechtlich fehlerhaft ist allerdings die Annahme, der Betrug gegenüber der Versicherungsgesellschaft sei in Tateinheit mit dem Versicherungsbetrug und der Brandstiftung begangen. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung nicht Tateinheit, son-Gern Tatmehrheit angenommen (RGSt 48, 191). Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen(4 StR 14/50 vom 19. Dezember 1950 in NIJW 1951, 294 und 2 StR 283,552 vom 6. März 1953).

Aus den wiedergegebenen Peststellungen äurfte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum folgern, dem Angeklagten seien die wahren Absichten des Dh kiar gewesen und er habe in ihrer Kenntnis ibn an a | verwiesen uni diesen aufgefordert, zu EEMl zu gehen. Aus der Fesistellung, der Angeklagte habe ie wahren Absichten des Birnbach ‘ erkannt, ergibt sich die Überzeugung der Strafkammer, de? Angeklagte habe auch gewusst, Dip wolle seine Werkstatt in Brand setzen, um die Versicherungssunme durch Täuschung der Versicherung zu erhalten, und äls: ‚gebilligt. Die Annahme, der Angeklagte habe sowohl Do . WW ie auch MED zu ihren Straftaten wissentlich dur>” Tat Hilfe geleistet, begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken. Die Angriffe der Revision niergegen richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Sie sind daher in der Revisionsinstanz unbeachtlich.

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Eine Verurteilung wegen Beihilfe auch zur Brandstiftung nach §§ 308, 49 StGB setzt allerdings voraus, dass der Angeklagte Kenntnis davon hatte, ein Brand der Wertrstatt drohe wegen ihrer Lage und Beschaffenheit auf frende Gebäude überzugreifen (BGEHSt 2, 252, 256). Das Urteii enthält keine Feststel lungen über eine solche Kenntni Ss. des Angeklagten. Die Strafkammer wird daher bei der neuen Verhandlung den Sachverhalt insoweit noch aufklären müssen.

Die rechtlich fehlerhafte Annahme einer Tateinneit zwischen Versicherungsbetrug und Betrag ist für die Verurteilung des Angeklagten ohne rechtliche Dedeutung. Fr-

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scheidend ist, ob der Gehilfe seinen Beistand durch eine einzige Handlung oder durch mehrere Handlungen leistet, gleichgültig ob die mehreren strafbaren Handlungen der Haupttäter in Tateinheit oder Tatmehrheit begangen sind (RGSt 70, 26). Nach den Feststellungen bat der Angeklagte durch eine Handlung, nämlich die Vermittlung des gB. Beistand geleistet. Es liegt daher eine Beikilfe vor.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Ludwig

Dr. Ortlieb Dr. Arndt