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BGH Entscheidung vom 16.12.1954 – 4 StR 556/54

4. Strafsenat

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4_StR 556/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schrottgrosshändler Waldemar S END zu: ri (Krs. Siegen), dort geboren an EEEEEEED 1911,

wegen gewerbsmässiger Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Seibert ' Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter an als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 8. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Arbeiter TED rnatte im Jahre 1950 vom Lagerplatz einer Giesserei nach und nach etwa 20 Zentner Nickelplättchen entwendet. Dieses Material war damals sehr begehrt und wertvoll. Im Mai 1950 bot der Sohn des TEE den Hüändler IWW. ier erst kurz vorher einen selbständigen Schrottkleinhandel eröffnet hatte, als Probe eine der gestohlenen Nickel-Lamellen zum Kauf an. Darauf begab sich I zu dem Angeklagten, dem Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Metall- und Schrottgrosshandlung sm. und fragte ihn, ob er am Ankauf derartigen Materials interessiert sei. Dieser erfuhr auf Grund einer Analyse, dass es sich um hochwertiges Nickel handelte und erklärte sich einige Wochen später gegenüber IP zun Ankauf solcher Plättchen bereit. Ihm war bekannt, dass 3 | keine Erlaubnis zum Erwerb unedler Metalle besass.

Nachdem ICE durch die Zusage des Angeklagten eine lohnende Absatzmöglichkeit für die Lamellen gefunden hatte, kaufte er einen’&rkeblichen Teil der gestohlenen Plättchen von MED, una zwar mindestens. 850 - 900 kg. Diese Nickelerzeugnisse lieferte IWW nach unä nach, jeweils unmittelbar nach dem Empfang von TED ausschliesslich an die Firma SGB Die regelmässig in kleineren Kartons verpackten Plättchen wurden meistens durch die Firmenangestellten Hr und Op, manchmal im Beisein des Angeklagten, am Lager angenommen. Es kam auch öfter vor, dass ICE erst abends nach Geschäftsschluss beim Lager der Firma WW eintraf. In diesen Fällen verwog in der Regel der Angeklagte das angeliererte Material selbst. Einmal holte LEW diesen sogar spät abends aus einem Hotel, um ihm solche Plättchen zu übergeben.

Bei einer späteren Unterhaltung nach den ersten Lieferungen erklärte I den Beschwerdeführer, dass er die Ware von einem Privatmann aus Weidenau bekomme; ihm erscheine die Angelegenheit aber allmählich etwas gefährlich, da dieser Mann immer grössere Mengen beibringe. Der Angeklagte äusserte daraufhin den Verdacht, es handele sich wohl um eine "heisse sache". Ferner sagte er bei dieser Gelegenheit dem Leopold, die Plättchen müssten immer als "Nickel-Akku" verbucht werden. Dies ist auch so gehandhabt worden.

Sämtliche von IB gelieferten Nickelplättchen hat der Beschwerdeführer an ein Metallwerk in Essen-Katernberg mit hohem Gewinn weiterverkauft,

Auf Grund dieser Feststellungen ist der Angeklagte weren gewerbsmässiger Hehlerei zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision greift das Urteil mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

1: Der § 261 StPO ist nicht verletzt. In Wirklichkeit wendet sich die Revision in unzulässiger \eise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die rechtlich möglich ist und keinen Verstoss gegen die Denkgesetze erkennen lässt.

2. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass es der Angeklagte war, der mit IWW üner fortlaufende Lieferung dieser ihm durch die Analyse als hochwertiges Nickel bekannten Hetallplättchen handelseinig geworden ist. Sie hat dem Umstand, dass ein Teil der Lamellen in Abwesenheit des Beschwerdeführers geliefert und abgenommen worden ist, mit Recht keine Bedeutung beigemessen (RGSt, 59, 204 ff}. : weil

Ve a.

er kein Gewerbegehilfe, sondern Mitinhaber der Firma

und deren vertretungsberechtigter Geschäftsführer war.

Nach seinem Willen sollten alle Nickelplättchen angekauft werden, die der Probe entsprachen; denn er erstrebte aus diesem Geschäft eine länger dauernäe Einnahmequelle. Ob der Vater

des Angeklagten oder dieser selbst die ersten Lieferungen entgegengenommen hat, ist daher unerheblich. Dem Beschwerdeführer ist bei der rechtlichen Würdigung nicht zur Last gelegt worden, dass er den Händler L@WMMW nicht nach der Herkunft der Plättchen gefragt hatte.

Das Landgericht hat den Sachverhalt unter Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB geprüft. Als verdächtige Umstände in diesem Sinne führt sie an: a) Die angekauften Nickelplättchen waren im Jahre 1950 besonders wertvoll und sehr gefragt; b) der Angeklagte erhielt sie fortlaufend und in verhältnismässig grossen lengen von einer Person, von der er wusste, dass sie erst seit kurzer Zeit im Schrotthandel selbständig tätig war und keine zırlaubnis zum Handel mit unedlen Metallen besass; c) die Anlieferung der Plättchen erfolgte regelmässig in kleineren Päckchen und häufig spät abends; IL no1te sie manchmal noch bei Dunkelheit in Weidenau und brachte sie dem Beschwerdeführer; d) der Angeklagte erhielt auf Befragen von LBB die Auskunft, dass das Metall von einer Privatperson stamme,

Es ist der Revision zuzugeben, dass die Umstände zu a) und die Kenntnis, dass I erst seit kurzer Zeit selbständig im Metallhandel tätig war, für sich allein nicht geeignet waren, dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Ware aufzudrängen. Doch haben die von der Strafkammer angeführten, vorstehend aufgezählten . Tatsachen insgesamt die Grundlage für die Vorsatzvermutung gebildet: Ein Rechtsverstoss tritt hierbei nicht zutage.

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Die Strafkammer hat folgerichtig weiter geprüft, ob die Beweisregel durch das eigene Verhalten des Beschwerdeführers bei und nach der Tat widerlegt sei. Sie hat diese Frage verneint und ausgeführt: Die Feststellungen, dass der Angeklagte die Plättchen in den Geschäftsunterlagen als "Nickel-Akku" verbuchte oder verbuchen liess, dass er gegenüber dem Zeugen LED den Veräacht äusserte, es handele sich bei den Nickelplättchen wohl um eine "heisse Sache", und dass er die zweite Lieferung an die Firma Ob von Hause des Zeugen Li aus erfolgen liess, seien als Beweisanzeichen dafür gewertet worden, dass die vorgenannten Umstände tatsächlich auf die Überzeugung des Angeklagten von der strafbaren Herkunft der Nickelplättchen eingewirkt hätten.

Diese Tatsachen hat das Landgericht demnach gerade nicht für die Vorsatzvermutung, sondern ausdrücklich als Beweisanzeichen dafür gewertet, dass dem Angeklagten selbst die Bedeutung der auf einen strafbaren Vorerwerb hindeutenden Umstände(a bis d) auch wirklich klar geworden sei und seine Überzeugung nach dieser Richtung bestimmt habe. Die Revision wendet sich vergeblich gegen diese Ausführungen. Es ist anerkannt, dass das eigene Verhalten des Täters in diesem Sinne als Beweisanzeichen verwendet werden darf (RG JW 1924, 1163 Nr 6; RGSt 64, 5; BGH 4 StR 63/53 vom 21. Mai 1953), Eine unzulässige Vermengung der Beweisregel mit dem "Wissen" tritt in den klaren Darlegungen der Strafkammer nicht zutage.

4. Auch die Annahme gewerbsmässiger Hehlerei (§ 260 StGB; BGHSt 1, 383) ist rechtlich nicht angreifbar. Es ist ohne Rechtsverstoss festgestellt und ärängt sich auch nach der ganzen Sachlage auf, dass der Angeklagte die Ankäufe vorgenommen hat, um sich daraus eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen; denn er rechnete spätestens nach dem Gespräch mit SB iver die Herkunft der Lamellen mit iumer grösseren

Lieferungen und traf Vorsorge für unverdächtige Buchungen, Treffen straferschwerende Umstände, wie die Gewerbsmässigkeit, auch nur bei einem Einzelakt einer fortgesetzten Handlung zu, so ergreifen sie die ganze Fortsetzungstat (RGSt 58, 19; BGH 4 StR 598/53 vom 21. Januar 1954).

5. Es ergeben sich jedoch folgende rechtlichen Bedenken: Die Strafkammer hat dem Angeklagten die gesamte Nindestmenge von 850 bis 900 kg als hehlerischen Ankauf zur Lest gelegt. Dies ist zur äusseren Tatseite des § 259 StGB, wie ausgeführt, rechtlich nicht zu beanstanden, bedenklich ist es jedoch beim inneren Tatbestand. Die vom Tatrichter angeführten, verdächtigen Umstände, besonders die fortlaufende Lieferung verhältnismässig grosser Nengen in kleineren Päckchen, häufig erst spät abends, waren nicht alle zugleich und nicht schon sämtlich in dem Augenblick gegeben, als sich der Angeklagte zum Ankauf entschloss. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen auch die Annahme zu, dass sich dem Beschwerdeführer erst bei der nachträglichen Unterhaltung mit Igg@® die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb der Ware aufdrängen musste. Der innere Tatbestand der Hehlerei ist also möglicherweise nur von einem späteren Zeitpunkt ab erfüllt. -

Es lässt sich jedenfalls einstweilen nicht ausschliessen, dass die Strafkamner zum Nachteil des Beschwerdeführers den Umfang der Schuld zu weit bemessen hat. Daher muss das Urteil nicht nur im Strafausspruch, sondern insgesamt, mit den Feststellungen, aufgehoben werden (BGH 4 StR 824/52

- 17 - vom 3. Juni 19545; 1 StR 611/53 vom 19. August 1954),

Krumme Engels Hülle

Seibert Lang-Hinrichsen