Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 08.06.1962 – 5 StR 437/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 431/62 2180 050
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Kurt H mm aus CEEEEEEED,
dort geboren am WB 1925,
- Sachbezeichnung: B u.d. -
wegen Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.0ktober 1962, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gg
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten Hoi gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 8. Juni 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten HE wegen Hehlerei (§ 259 StGB) verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
Der Senat würde das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen haben, wenn nicht folgende Punkte erörtert werden müßtens
l. Die Strafkammer hat bei der Feststellung des Hehlereivorsatzes des Angeklagten HB von der Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch gemacht, die besagt, daß dann, wenn Umstände vorgelegen haben, welche dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen aufdrängen mußten, es vermöge der Beweisregel so angesehen werden soll, als ob dem Täter diese Überzeugung tatsächlich nachgewiesen worden sei (vgl. BGH NJW 1955,350). Diese Entscheidung ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
Die Strafkammer hat die Umstände, welche die Anwendung der Beweisregel begründen, darin gesehen, daß die 15 neuen Herrenarmbanduhren und die 13 neuen goldenen Ringe, bei deren Absatz der Angeklagte mitwirkte, im Besitz seines Stiefschnes, des Mitangeklagten De waren, der von Beruf Maurergeselle ist und zur Tatzeit nur monatlich 600 DM brutto verdiente, und daß Bine» den Besitz an den Sachen mit einem angeblichen Kauf in einer Gastwirtschaft erklärte; sowie ferner darin, daß die Sachen in Holland (Amsterdam), wo Uhren und Schmuckstücke in großem Umfange schwarz gehandelt wurden, zu Preisen verkauft werden sollten, die günstigstenfalls normalen Einkaufspreisen entsprachen. Das sind in der Tat Umstände, welche die Anwendung der Beweisregel rechtfertigen. Sie lagen zeitlich gesehen vor den Tat-
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handlungen des Angeklagten Herrmann und waren geeignet, von außen auf die Überzeugung des Angeklagten derart einzuwirken, daß ihm der strafbare Vorerwerb der Sachen bewußt wurde.
Was das Urteil in diesem Zusammenhang über die Person des Angeklagten und über sein eigenes Verhalten mitteilt, hat die Strafkammer erkennbar nicht als weitere Umstände angesehen, welche die Anwendung der Beweisregel begründen, sondern nur als Beweisanzeichen dafür gewertet, daß die Bedeutung der oben erwähnten, auf einen strafbaren Vorerwerb hindeutenden Umstände dem Angeklagten auch wirklich bewußt war. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden (vgl. RGSt 64,4; ebenso BGH 4 StR 556/54 vom 16.Dezember 1954).
2. Es bedeutet keinen Rechtsfehler, daß das Urteil offenläßt, ob der Angeklagte HB sich - der wahren Sachlage entsprechend - vorgestellt hat, der Mitangeklagte BB habe die 13 Herrenarmbanduhren und die 13 goldenen Ringe gestohlen, oder ob er - irrigerweise - glaubte, Busch habe die Sachen durch Hehlerei erworben. In beiden Fällen hat der Angeklagte mit dem Vorsatz gehandelt, .den § 259 StGB voraussetzt; denn Hehlerei kann auch an durch Hehlerei erworbenen Sachen begangen werden. (vgl. BGH IM Nr.2 zu § 259 StGB; BGH GA 1957,176).
53. Im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei ist auch‘ die Auffassung, daß der Angeklagte Hp "seines Vorteils wegen" beim Absatz der Diebesbeute mitwirkte.
Der Vorteil, den der Angeklagte HE erstrebte, kann zwar nicht ohne weiteres in dem Ersatz seiner Auslagen für die Reise nach Amsterdam gesehen werden, mit dem er rechnete. Durch den Ersatz der Auslagen allein wären die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht günstiger gestaltet worden, als sie es vor der Tat waren, sondern es wäre nur eine Vermögensminderung ausgeglichen worden, die er erst durch seine Mitwirkung
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beim Absatz erlitt. Die Feststellungen ergeben aber, daß der Angeklagte Herrmann auf der Reise nach Amsterdam auch seine dort lebende Mutter besuchen wollte. Es kam ihm also auch auf eine kostenlose Reise zu seiner Mutter an. Das war eine günstigere Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse und damit ein Vorteil, den er erstrebte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Kersting