Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 19.11.1953 – 4 StR 598/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2287 006
4_StR 598/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Walter Pr ED aus j N VER, geboren am EEE 1922 in ME, 2. Zt: in
Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1953, an der teilgenommen '
habens
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in: der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf) vom 22. Juli FR 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen Bi aufgehoben, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache nur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Ei die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht "% zurüickverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Der Angeklagte zeigie sich, an seinem entblößten Geschlechisteil reibend, auf einer Öffentlichen Strasse einmal der Frau Me — — ) und ein anderes Mal den Mädchen KO und VERREEEEED, von denen die ietztere erst 12 Jahre alt war. De Zeuginnen sahen sogleich weg, weil sie am Be-- tragen des Angeklagten Anstoß nahmen. \
Das Landgericht hat den Angeklagtenwegen eines versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 1§ 3 StGB und wegen eines weiteren Vergehens gegen § 1§ 3 StGB verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstande; das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts,
Die Revision verweist zutreffend darauf, dass die Strafkammer den hiifsweise gesteilten Antrag auf Einnahme des richteriichen Augenscheins in den Gründen nicht beschie- .: den hat; das war geboten (RGSt 62, 76). Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Verfahrensverstoss; denn das Tat- BE: gericht hat als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer nicht hinter der Hecke verblieben, sondern aus 8 ; dieser hervorgetreten ist, als er sichden Mädchen mit her- 'M untergelassener Hose zeigte. Dann kam es aber nicht darauf \ an, inwieweit die Hecke die Sicht auf einen dahinter stehen- :4&
den Mann behinderte.
Der Zuziehung eines Fachpsychologen für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen bedurfie es vorliegend nicht, weil der Strafkammer die Bekundungen der jugendlichen Zeuginnen wegen des unzüchtigen Betragens, das der
Angeklagte gegenüber den Frauen MOND, Er und SGB an den Tag geleg; hatte, glaubhaft erschienen,
. richt nachzuholen haben.
- 3.
Die Verurteilung des Angeklagten aus §§ 76 Abs : N; ’ 43 StGB begegnet keinen Bedenken. Dagegen vermögen die Fest: stellungen den Schuldspruch aus § 1§ 3 StGB in beiden Fälle#®. nicht zu tragen. Eine öffentliche Vorna!me ist nicht schos bei Öffentlichkeit des Ortes gegeben, wie die ‚Strafkammer anzunehmen : scheint; denn der Täter kann die unzüchtige Han lung auch so ausführen, dass er das Schutzbedürfnis der Al gemeinheit nicht Ärgernis erregend angreift, Es kommt vie: mehr entscheidend darauf an, ob eine der Zahl nach unbestihmte, durch keinerlei Bindungen zusammengehaliene Vielheit von Personen nach den Verhältnissen des Tatortes und der # k: Tatzeit die unzüchtige Handlung des Angeklagten hätte wahr nehmen können, ohne dass er in der Lage gewesen wäre, dieg! ä zu hindern (RGSt 73, 905 BGH Urt. v. 14. Februar 1952 - 4 4 StR 748/51). Darüber spricht sich das Urteil nicht aus, ! Die bislang unterlassenen Feststellungen wird das Landge- :
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