Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 21.05.1953 – 4 StR 63/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Kr 4,7 4 StR_63/53 2297 084
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Markthändler Julius BEEENEB :.: SEEEB dort geboren
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wegen Hehlerei
[8]
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 21. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender; Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr, Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision es Angeklagten gegen das Urteil des Land-- gerichts in Essen vom 10. November 1952 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen: Von Rechts wegen
Grün de:
PauiDEEPe ee EZ [ 2. Dres
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Seine Revision erhebt die allgemeine Verfahrensrüge
sowie die Rüge der Verletzung sachlichen Strafrechts. Die Revision ist nicht begründet.
1.) Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unbeachtlich (8 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
2.) Auch die Sachrüge greift nicht durch.
Das Landgericht hat angenommen, dass der betreffende Anzug von dem Vortäter "En durch eine strafbare Handlung, nämlich Betrug, erlangt war. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Strafkammer ist ersichtlich davon ausgegangen, dass Ag >:in Vertragsschluss seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit - damals noch in gutem Glauben - behauptet und dadurch den Verkäufer zur Lieferung auf Kredit bestimmt hatte. Im Zeitpunkt der Lieferung war jedoch diese entscheidende Vertragsgrundlage entfallen. N | war infolge Arbeitslosigkeit in Not geraten. Er war daher bei dieser besonderen Sachlage nach Treu und Glauben verpflichtet, dem Verkäufer seine jetzige aussichtslose Lage zu offenbaren (vgl auch RGSt 70, 156 F).
In dem Verschweigen dieser Umstände konnte das Unterdricken einer wahren Tatsache im Sinne des § 26% StGB gefunden werden, dessen sonstige Voraussetzungen ebenfalls dargetan, zum Teil aus den Urteilszusammenhang ersichtlich sind.
Müsste aber Betrug verneint werden, so wäre Unterschla-
gung gegeben, Der Anzug war auf Abzahlung, also unter Eigen
tumsvorbehalt, erworben, wie die Strafkammer an anderer Stel le des Urteils feststellt, denn dort vom "Fall 3" die Rede
18t, so beruht dies ersichtlich auf einem Schreibfehler,
AU var zudem geständig. Die Revision Zieht auch den shrafbaren Vorerwerb nicht in Zweifel.
Sie wendet sich vielmehr besonders‘gegen die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite der Hehlerei, Doch. ergibt sich auch hier kein durchgreifender Rechtsverstoss:
Die Strafkammer hat zunächst den Sachverhalt unter Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB geprüft, Die angeführten Verdachtsmomente waren geeignet, dem Beschwerdeführer Sie Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufzudrängen. Es war nicht erforderlich, dass der Angeklagte gerade den Kaufpreis von 157 DM kannte. Er stellte jedenfalls fest, dass der Anzug völlig neu war, Er wusste, dass er im ehrlichen Geschäftsverkehr einen solchen neuen Anzug niemals für 50 IM erhalten konnte, erkannte also das Missverhältnis zwischen Wert und Preis, Entscheidend war allerdings in diesen Zusammenhang nicht die Tatsache, dass der Angeklagte als Käufer den geringen Kaufpreis zahlte, sondern dass der Vortäter als Verkäufer sich mit einem im Verhältnis zum Wert sehr niedrigen Preis begnügte. Dies hat die Strafkamner ersichtlich auch ais besonders belastend angesehen, - Das Landgericht hat sicherlich nicht verkannt, dass auf Märkten zwischen Markthändlern und ihren Helfern gelegentlich auch Kleidungsstücke gehandelt werden. Wenn es aber angenommen hat, dass das Angebot hier an einem für den Verkauf von Anzügen ungewöhnlichen Ort erfolgt sei, so sind dabei ersichtlich die dem Tatrichter be-
kannten Essener Verhältnisse berücksichtigt,
Die Auffassung der Strafkammer, dass die Umstände dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft des Anzugs aufdrängen mussten, ist nach alledem mit Rechtsgrün-
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den nicht angreifbar.
Wenn auch der vier Wochen vorher gleichfalls von N] erworbene neue Anzug nach der Vorstellung des Angeklagten von den Eitern des N Barzaannlgz was das Landgericht in diesem Zusammenhang übersehen hat, so reichen doch jedenfalls
schon die übrigen im Urteil hervorgehobenen Umstände aus.
Sodann hat die Strafkammer auch das eigene Verhalten des Angeklagten bei und nach der Tat, also Umstände perücksichtigt, die nicht von aussen her auf die Überzeugung des Beschwerdeführers einwirken konnten. Dabei hat sie indes nicht verkannt, dass diese Tatsachen für die gesetzliche Beweisregel unverwendbar sind (RGSt 55, 207), sondern sie nur zusätzlich als Beweisanzeichen dafür angeführt, dass der Angeklagte auf Grund der dargelegten äusseren Unstände von dem strafbaren Vorerwerb wirklich überzeugt war. Dies ist rechtlich möglich (RG JW 1924, 1163; RGSt 64, 5).
Das Handeln in Vorteilsabsicht ist zwar nicht durch Tatsachen belegt, ergibt sich jedoch aus dem Urteilszusanmenhang.Der Feststellung dieser Absicht steht nicht entgegen, dass der Angeklrgte nebenher bezweckt haben mochte, den Eheleuten AD : helfen. Der Eigennutz braucht nicht die ein-
zige Triebfeder des Hehlers zu sein
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechts-- verstoss zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen,
Krumme j Engels Hülle Dr. Augustin Seibert