Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 28.06.1955 – 5 StR 26/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Requisiteur Kurt S EEE aus DAMM, geboren am EEE 1906 ir Dem
2.) die Maskenbilänerin Ilse S EEE zer. HD aus DEEP, dort geboren an Ep 1913,
3.) den Kaufmann Georg I: ED zu: Dem: geboren an EEE 1575 in DEE,
- Sachbezeichnung: OB u.a. -
wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Juni 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär Em als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Kurt SI, Ilse SB und VB wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 31.März 1954 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es diese Angeklagten verurteilt.
Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Die Angeklagten sind wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden. Sie hatten als Althändler von dem früheren Mitangeklagten Joachim LE» laufend Waren verschiedener Art angekauft, die dieser durch Betrug eriangt oder als Hehler von verschiedenen Dieben an sich gebracht hatte.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revisionen eingelegt. Sie rügen sämtlich Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Die Sachrügen dringen bei allen drei Angeklagten durch.
A. Revisionen der Angeklagten Kurt und Ilse Sm
Zum inneren Tatbestand der Hehlerei ist nicht klar, ob die Strafkammer die Vorsatzfeststellung auf die gesetzliche Beweisvermutung stützen oder ob sie bedingten Vorsatz feststellen will. Bei der rechtlichen Würdigung läßt sie das offenbar dahingestellt. Es heißt dort, die Angeklagten hätten gewußt oder den Umständen nach annehmen können.
Weder der vermutete noch der bedingte Vorsatz der Angeklagten ist einwandfrei festgestellt.
1. a) Zur Anwendung der Beweisregel ist die Feststellung erforderlich, daß die Umstände dem Täter die An-
‚nahme aufdrängten, es handele sich um strafbar erlangte
Waren. Eine solche Annahme ist mehr als ein bloßer Verdacht. Das Gesetz geht davon aus, daß der Täter von dem strafbaren Erwerb der an sich gebrachten Gegenstände überzeugt war, wenn er von ihm den Umständen nach überzeugt sein mußte, nicht nur, wenn er den Verdacht strafbaren Erwerbs haben mußte. Die ausdrückliche Feststellung, die das Gesetz dem Richter erspart, betrifft ein Stück des unbedingten, nicht des bedingten Vorsatzes; sie liegt ausschließlich auf der Wissens-, nicht auf der Tillensseite des Vorsatzes (vgl RGSt 55,204/2067).
Die Urteilsgründe erwecken den Eindruck, daß die Strafkammer dies verkannt hat; es hat den Anschein, als ob sie unter "Annehmenmüssen" dasselbe versteht wie unter tden-Verdacht-haben-müssen", Denn sie spricht mehrfach davon, daß die Umstände den Angeklagten den Verdacht strafbaren Erwerbs aufdrängen mußten.
b) Als Umstände im Sinne von § 259 StGB sieht die Strafkammer das jugendliche Alter des IB una äle Menge und Art der von diesem gelieferten \laren an. Gegen die Verwertung des ersten Umstandes ist nichts einzuwenden. Dagegen konnte jedenfalls die Menge der Waren den Angeklagten nicht von vornherein, sondern erst im Laufe der Zeit die Annahme strafbaren Vorerwerbs nahelegen, da ale Angeklagten die Waren nicht auf einmal, sondern in mehreren Teilakten erworben haben (vgl BGH 3 StR 466/52 vom 26.3.1953; 4 StR 556/54 vom 16.12.1954). Dieser Fehler beeinträchtigt zwar die Feststellung des Hehlereivorsatzeos nur für einen Teil der Einzelhandlungen. Da aber eine fortgesetzte Handlung angenommen worden ist, muß schon aus diesem Grunde der ganze Schuldspruch aufgehoben werden. fs kommt hinzu, daß sich nicht ausschließen läßt, daß der Fehler sich auch auf die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit für sämtliche Teilakte ausgewirkt haben kann.
2.) Auch der bedingte Vorsatz ist nicht ausreichend festgestellt. Die Strafkamer führt insoweit nur aus, die Angeklagten hätten den Verdecht des strafbaren Erwerbs, der sich ihnen nach den Umständen aufdrängen mußte, auch gehabt. Es fehlt an der Feststellung, daß die Angeklagten trotz dieses Verdachts deshalb kaufen wollten, weil sie gegebenenfalls auch strafbar erlangte Sachen ankaufen wollten, und nicht nur deshalb, weil sie hofften, die Sachen seien nicht strafbar erworben (vgl R6St 55,204). Diese Feststellung läßt sich nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, zumal die Ausführungen:über den Beweggrund der Angeklagten zum Erwerb der Sachen nicht erschöpfend sind. Das Urteil führt aus,
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Sie Angsklagten hätten die Sachen.gekauft, weil sie billig gewesen scien. Dabei sagt cs, es sci unerheblich, ob die von den Angeklagten bezahlten Preise im Altwarenhandel üblich seien. Nun ist es zwar richtig, daß auch übliche Preise billig scin können; die Billigkeit der Preise wird aber in der Regel Beweggrund zum Ankauf verdächtiger Waren nur dann sein, wenn unverdächtige Ware nicht oder nicht leicht zum sclben Preis erlangt werden kann. Hicrüber enthält das Urteil keine Feststellungen. Seinc Ausführungen über die Billigkcit der Waren sind auch insofern nicht bedenkenfrei, als nicht ausdrücklich festgestellt ist, daß die Angeklagten die Umstände, die die Rundfundgeräte so billig erscheinen ließen, kannten. Das Urteil weist darauf hin, daß es sich bei der Bettwäsche und den Rundfunkgeräten um neue, völlig ungebrauchte Gegenstände handelte. Eine ausdrückliche Feststellung darüber, daß die Angeklagten das erkannt haben, trifft die Strafkammer nicht. Wenn sich das auch bei der Bettwäsche von selbst verstehen mag, SO liegt es bei den Rundfunkempfängern doch anders. Einem Radioapparat sieht man nicht ohne weiteres an, ob und wie lange er schon benutzt worden ist.
Aus diesen Gründen muß das Urteil gegenüber den Angeklagten Kurt und Ilse SWB aufgehoben werden.
B. Revision des Angeklagten Tg»
Auch bei diesem Angeklagten ist der Hehlcreivorsatz nicht ausreichend festgestellt. Die Strafkammer spricht bei der rechtlichen Würdigung für sämtliche Angeklagten, also auch für den Angeklagten WEB davon, daß sie wußten oder den Umständen nach annehmen mußten, die Warcn seien durch eine strafbare Handlung erlangt. Auch bei diesem Angeklagten fehlt cs bei der Schilderung des Sachverhalts an einer klaren Feststellung, ob vermuteter oder bedingter Vorsatz angenommen worden ist. Auch bei ihm fehlt es für beides an ausreichenden Darlegungen.
-5.
1.) Die Strafkammer spricht zunächst davon, daß sich dem Angeklagten der Verdacht der strafbaren Herkunft der Waren aufdrängen mußte; an ciner späteren Stelle heißt es allerdings, daß die Umstände den Angeklagten zu der Annahme drängen mußten, daß dic ‘Jaren aus einer strafbaren Handlung herrührten. Wit Rücksicht darauf, daß die Strafkammer bei den Angeklagten SW unter den Worten Annahme und Verdacht offenbar dasselbe verstanden hat, läßt sich diese Möglichkeit auch bezüglich des Angeklagten nicht ausschließen,
Auch bei diesem Angeklagten ist als Umstand unter anderem die große Anzahl von Schmuckstücken und Antiquitäten gewertet worden. Insoweit gilt das zu A 1b) für die Eheleute SC Auszeführte.
2.) Auch bedingten Vorsatz hat die Strafkammer bei dicsem Angeklagten nicht ausreichenä festgestellt. Es ist nur davon die Rede, der Angeklagte habe ein schlechtes Gewissen gehabt. Diese Wendung ist zu unbestimmt, um aus ihr zweifelsfrei entnehmen zu können, daß die Strafkammer die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Herkunft der Ware feststellen wollte (vgl BGH 3 StR 466/52 vom 26.3.1955 S 7).
Aus diesem Grunde muß das Urteil auch gegenüber dem Angeklagten WEB aufgehoben werden.
C,
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Wenn die Strafkamner bei dem Angeklagten MW wieder zu dem Ergebnis kommt,. daß er sich den Personalausweis des LED deshalb habe vorlegen lassen, weil er mit der Möglichkeit gerechnet habe, daß-es sich um gestohlene Waren handele, so wird sic das näher begründen müssen. Es wird allgemein als Verpflichtung des Altwarenkandels angeschen, sich in jedem Fall einen Personalausweis vorlegen zu lassen. Im übrigen ist auch die Schlußfolgerung der Straf-
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kammer unklar. “cnn der Angeklagte sich den Ausweis zeigen ließ, weil er damit rechnete, daß die Waren gestohlen sein könnten, so würde das darauf hindcuten, daß er hierdurch seinen Verdacht ausräumen, also gerade nicht auf die Gefahr cines strafbaren Vorerwerbs hin ankaufen wollte.
Der Angeklagte IB ist 76 Jahre alt und unbestraft, Über sein Vorlcben und seinen beruflichen Werdegang enthält das Urteil nichts. Wit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Angeklagten ist bei der Wertung seiner inneren Einstellung besondere Vorsicht geboten, und es sind alle Erkenntnismittel auszuschöpfen. Es empfiehlt sich deshalb, daß die Strafkammer nähere Feststellungen über die Persönlichkcit des Angeklagten trifft, zumal dies für die Würdigung sciner Behauptung wesentlich sein könnte, er habe einen Teil der Ankäufe nur aus Vergeßlichkeit nicht in seine Bücher eingetragen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt