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BGH Entscheidung vom 14.12.1954 – 1 StR 590/54

1. Strafsenat

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1_SiR 390/54 2305 072 292

Im Namen des Volkes

In der 5utrafsache

gegen

den Handelsvertreter Rupert M ‚„ zuletzt in W@B wohnhaft, geboren am 1913 in 2 BB: zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 14.Dezember 1954, an der teilgenommen - haben:

Senatspräsident Yr.Hörchner

als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel

Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Vr.Hübner

Bundesrichter Dr.Nannzen als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat az als Vertreter der 3undesanwaltschaft,

Justi zangestellter ii als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

„uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Regensburg vom 8.dJuli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die sosten des kechtsmittels, an das Schwurgerickt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

272Permalink zu Rn. 272recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/1-str-590-54#rd_1

ver angeklagte, ehemals HJ-Bannführer in Regensburg, schoß den Jrteilsfeststellungen zufolge am 23.“pril 1945 in der sveschäftsstelle der <reisleitung der N3)«P in hkegensburg zugleich mit dem Kreisamtsleiter der ESV, ED. auf den festgenommenen vwendarmeriewachtmeister LED, vun ihn am Entweichen zu hindern. Er nahm an, LG habe unmittelbar vorher einem der Volkssturnmänner, die die vesch£ftsstelle abriegelten, ein Auge ausgestochen, m] wurde in den Schädel und die herzgegend getroffen. Der Kopfschuss war tödlich. Ob der ungeklagte oder ED ihn abgefeuert hat, war nicht festzustellen.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten - wie den schon abgeurteilten ir ) - als Hittäter wegen Totschlags verurteilt. Seine Sachrüge ist hinsichtlich der Anwendung des § 47 StGB begründet.

1! Zur Mittäterschaft enthält das Urteil Peststellungen, die nicht mit der zur Anwendung des § 47: StGB erforderlichen Gewißheit übereinstimmen und daher jedenfalls die ZJöglichkeit irriger rechtlicher Beurteilung eröffnen:

Den Ausführungen auf S 5 Un zufolge stand der angeklagte bei der Schußabgabe "dicht neben Erg: bei der rechtlichen Würdigung (S 18 UA) wird dies dahin. ergänzt, daß beide "dicht nebeneinander" standen und daB jeder von ihnen sah, wie der andere die Pistole zog und auf Tg anlegte. Es ist Tatfrage, ob hieraus und aus den übrigen Feststellungen ausreichend zuverl&ssig ein -— zumindest bedingter — gemeinsemer Tötungsvorsatz ie) und des angeklagten hervorgeht, so daß Jeder das Verhalten des andern als eigenes gegen sich

gelten lassen muss. Zu beanstanden wäre eine hierauf gestitzte derartige Überzeugung des Schwurgerichts - nach § 47 StGB nicht.

Innerhalb der Beweiswärdigung (S 12 Ua) findet sich jedoch in der aussage des damaligen Gauwalters Di: "in dessen „rmen" Po ) erschossen wurde, eine etwas abweichende „Jarstellung des Hergangs, die für die Fraze der Jittäterschaft 3edeutung haben kann, sofern sie nicht nur auf Ungenauigkeit des Ausdrucks oder auf andern, aus dem Urteil bisher nicht ersichtlichen Umständen beruht. DW, dem das Schwurgericht volle Glaubwürdigkeit zubilligt und dessen „ussage es folgt, hat bekundet, als er nach dem Zusammenbrechen aufblickte, habe etwa 2 m vor ihm mit rauchender Pistole do 3 ] gestanden, "etwas weiter zurück" der Angeklagte und Hauptmann Bm. vas Urteil ergibt im übrigen, dass beide Schützen etwa 2 bis 3 m von Li entfernt standen.

Hiernach kann der Angeklagte ganz knapp hinter und zugleich seitlich von He gestanden haben, so daß jeder das Verhalten des andern leicht wahrnehmen konnte und auch beobachtet hat; er kann aber auch weiter zurück und weniger seitlich gestanden haben. Auch dann hat er sehr wahrscheinlich das Tun Egg +eobachtet; ob aber auch Fe das des Angeklagten - was nicht schlechthin ausgeschlossen sein mag -, bedürfte noch besonderer Früfung.

Gegebenenlalls wäre auch zu untersuchen, ob ein gemeinschaftliches Vorgehen beider (§ 47 St&B) aus andern Beweisergebnissen mit Sicherheit entnommen werden kann.

Die Unzklarhcit innerhalb der Feststellungen nötigt zur aufhebung und Zurückverweisung.

252 -AÄA-.

Stellt sich in der erneuten Hauptverhandlung keine “ittäterschaft heraus, so kann dem Angeklagten nur der Schuß zugerechnet werden, dessen Tödlichkeit nicht. erwiesen ist. Er kann dann des versuchten Totschlags schuldig sein (§§ 212, 43 StGB).

2.. Die übrige Jachrüge der Verteidigung ist unbegründet, soweit sie nicht überhaupt nur die tatrichterliche Beweiswürdigung beanstandet oder eigene Feststellungen an die Stelle der gerichtlichen zu setzen sucht. Insbesondere hat das Schwurgericht ohne ersichtlichen 'Rechtsirrtum Notwehr des Angeklagten und einen Irrtum hierüber oder über die Zulässigkeit des Schußwaffengebrauchs schon in tatsächlicher Beziehung ausgeschlossen.

3. Zu den Verfahrensrüsen ist für die künftige Hauptverhandlung zu bemerken:

a) Trifft es zu, dass der Verteidiger Teilen der Hauptverhandlung aus von der Revision nicht näher dargelegten üründen nicht folgen konnte, ohne daß der Vorsitzende auf Ersuchen Abhilfe söhuf, so hat ‚die Verteidigung doch keinen Gerichtsbeschluss hierüber (§ 238 Abs 2 StPO) herbeigeführt. Schon aus diesem Grunde. muß diese Rüge erfolglos bleiben. Ob _ besondere; in formgerechter Rüge vorgebrachte Umstände vorkommen können, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, kann auf sich beruhen.

b) Das gegen HD ergangene rechtskräftige Strafurteil durfte zum Beweise seines Bestehens und Inhalts, soweit der Zweck des gegenwärtigen Verfahrens es unerlässlich machte, verlesen werden. Die §§ 249 flg StPO stehen nicht entgegen. Die unmittelbare

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Erhebung der Beweise im gegenwärtigen Verfahren (§ 250 StPO) durfte jedoch dadurch nicht ersetzt werden.

c) Die Vorschrift des § 60 Nr_3 StPO stand der Vereidigung des ehemaligen HJ-Ausbilders 20 als Zeuge dann entgegen, wenn er durch die anfängliche Falschaussage im Strafverfahren gegen Hg GB :ıch gen Angeklagten MOD ser Bestrafung entziehen wollte oder dessen jedenfalls verdächtig ist. Die versönliche Begünstigung (§ 257 StGB) richtet sich gegen die RKechtspflege. Sie setzt zur inneren Tatseite das Bewußtsein voraus, daß sich der Vortäter im Sinne des § 257 StGB strafbar gemacht hat, sowie aie absicht, die angemessene Bestrafung durch das eigene Verhalten zu vereiteln. Jas war schon der Fall, wenn 7) damals wußte, daß außer rg noch ein anderer in strafbarer weise an der Tat beteiligt war, und daraufhin auch dessen- unmittelbare oder mittelbare - Begünstigung in seinen Willen aufnahm. Die Person dieses andern Tatbeteiligten, sein damaliger aufenthalt oder irgendwelche Maßnahmen der Strafverfolgung gegen ihn brauchten 2 nicht bekannt zu sein. 'An der Absicht der Strafvereitelung in bezug auf den Angeklagten 7] fehlte es jedoch, wenn

Bestreben allein auf eine Begünstigung

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rg gerichtet war. Von der Aufklärung hierüber hängt die Zulässigkeit der Vereidigung

ab. Bisher 158ßt sich kein sicheres Urteil darüber

gewinnen.

:Dr.Hörchner

Hübner

Bundesrichter Mantel: Jagusch ist beurlaubt und des-

halb an der Unterzeich-

nung verhindert.

Dr.Hörchner Dr.Mannzen

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