Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.12.1954 – 3 StR 332/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
rs 3_StR 332/54 2284 014
Im Namen des volkes In der Strafsache gegen
den Ingenieur Walter G _ aus F am MB. geboren am. in . wegen Urkundenfälschung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauß Bunäsesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt We bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. März 1954, soweit es den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt hat, mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch, Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Der Angeklagte CB wendet sich mit dem Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main, durch das er wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, wegen Anstiftung zum Diebstahl und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden ist.
Die von dem Angeklagten zur Begründung seines Rechtsmittels erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg, seine Sachbeschwerde ist dagegen begründet, soweit das Landgericht ihn des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung für schuldig befunden hat.
I:
Nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO ist die Rüge, das Landgericht habe gegen Verfahrensnormen verstoßen, nur dann in einer dem Gesetz entsprechenden Weise begründet, wenn der Beschwerdeführer die Tatsachen angegeben hat, aus denen sich die Verletzung der Verfahrensvorschriften ergeben soll. Das ist in der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers nicht oder nicht ausreichend geschehen.
b) Unzulässig ist ferner die Rüge, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt. Diese Rüge ist nicht in einer dem Gesetz ent-
sprechenden Weise begründet, weil der Beschwerdeführer | es unterlassen hat, anzugeben, auf welchem Wege das Landgericht die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen über seine Mitwirkung bei der Herstellung der unechten Urkunden hätte treffen sollen !BGHSt 2, 168).
c) Schließlich hat der Beschwerdeführer auch die von | ‚ihm behauptete unzulässige Verwendung polizeilicher Ver-
"Sheimungsniederschriften nicht näher begründet, Ein.solcher Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 250, 251 StPO - zu Unrecht bezeichnet der Beschwerdeführer die Vorschrift des § 254 StPO als verletzt - liegt auch nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, daß der Tatrichter die Schuld des Angeklagten mit Hilfe polizeilicher Protokolle festgestellt hat. Ihn den Gründen des angefochtenen Urteils wird lediglich erwähnt, in welcher Weise der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu seinen Angaben im Ermittlungsverfahren | Stellung genommen hat. Die Verwertung einer solchen Äuße-
rung stellt keine Verwendung polizeilicher Niederschrif- ‘ten dar. II. | 1. Die Angriffe üsr Revision gegen die sachlich-
rechtliche Würdigung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts sind unbegründet, soweit der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, richtet sich nur gegen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts. Das ist unzulässig.
Y . “ Auch die Erwäguggen des Tatrichters zur Begründung der wegen dieses Vergehens verhängten Einzelstrafe von
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drei Wochen Gefängnis sind nicht zu beanstanden. Mit dem Satz, daß die erwähnte Freiheitsstrafe erforderlich sei, weil die angegriffenen Beamten einen gefährlichen Beruf ausübten und daher eines besonderen Schutzes durch die Geri:hte bedürften, wird kein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes des § 113 StGB zur Begrlindung der die ordentliche Mindestgrenze nur wenig überschreitenden Freiheitsstrafe verwertet. Die genannte Vorschrift schützt die rechtmäßig ausgeübte Vollstreckungsgewalt des Staates. Träger dieser Gewalt waren die Kriminalbeamten, die bei Ausübung ihres Berufes erfahrungsgemäß besonderen Gefahren ausgesetzt sind.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung der Mitangeklagten BED zum Diebstahl der Brief- ‘ bogen, die der Bank Deutscher Länder gehörten und entsprechend bedruckt waren, enthält keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfebler.
3. Auch die Verurteiluag des Angeklagten wegen Urkundenfälschung ist gerechtfertigt. Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte zwei unechte Urkunden " hergestellt und von ihnen in der später zu erörternden Weise Gebrauch gemacht. Die Herstellung -der Urkunden geschah in der Weise, daß die mit dem Aufdruck der Bank Deutscher Länder versehenen beiden Briefbogen mit Brieftexten, die sich mit den Erfindungen des Angeklagten befaßten, beschrieben und mit den Unterschriften des Präsidenten des Zentralbankrats Be und eines Mitglieds des Direktoriums versehen wurden. Die Schriftstücke waren demnach unecht. Ob der Angeklagte die Priefbogen selbst beschrieben hat oder dabei andere Personen mitwirkten, hat das Landgericht nicht feststellen können. Es hat
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aber die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte bei
der Herstellung der Urkunden als Täter mitwirkte, weil
er den Inhalt der Briefe in wesentlichen Punkten bestimmte und an der Anfertigung und Verwendung der Urkunden allein interessiert war. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht es offengelassen hat, ob der Angeklagte bei der Herstellung der Urkunden als Alleintäter, Mittäter oder mittelbarer Täter beteiligt war. Entgegen der Ansicht der Revision kann sich jemand als Täter der Herstellung unechter Urkunden schuldig machen, selbst wenn ein anderer den Text und die Unterschrift auf das Papier setzte. Wie das Landgericht mit Recht annimmt, braucht der Hersteller solcher Urkunden sie nicht selbst anzufertigen. Zu Unrecht bemängelt die Revision schließlich, die Täterschaft des Angeklagten sei nur "formelhaft" festgestellt worden. Die Urteilsgründe ergeben das Gegenteil. Überdies hat der Angeklagte von beiden Urkunden Gebrauch gemacht. Daß dies wie auch die Herstellung: der Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr geschah, hat’ das Landgericht ohne Rechtsfehler festge-
stellt.
4. Um die zur Verw’rtung seiner Erfindungen erforderlichen Geldmittel zu bekommen, verhandelte der Angeklagte mit Frau Hgw, die er mit Hilfe @iner Zeitungsanzeige kennengelernt hatte. Um die Geldgeberin in den Glauben zu versetzen, daß schon andere Personen bereit seien, für die Verwertung seiner Erfindungen große Beträge zur Verfügung zu stellen, legte er ihr die Urkunden vor. Seine Bemühungen hatten jedoch keinen Erfolg:
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten in Tateinheit mit der bereits erörterten Urkundenfälschung wegen versuchten Betruges verurteilt. Das
ist jedoch nicht gerechtfertigt, da schon der äußere Tatbestand des Betruges vom Landgericht nicht ausreichend festgestellt worden ist. Zwar erstrebte der Angeklagte einen rechtswidrigen Vermögensvorteil, er hatte durch die Vorlage der Urkunden auch bereits damit begonnen, Frau EB über solche Tatsachen zu täuschen.
: die für ihren Entschluß bedeutsam sein konnten, nicht ersichtlich ist aber, ob die Geldgeberin einen Schaden erlitten haben würde, wenn sie auf die Wünsche des Angeklagten eingegangen wäre und ihm einen Kredit gewährt hätte. Das Landgericht nimmt zwar an,, daß ihr ein Schaden entstanden wäre, weil das Kreditgeschäft mit einem "Risiko" behaftet gewesen wäre. Es hat dabei aber übersehen, daß jeder Gelägeber ein erhebliches Wagnis eingeht, der seine Mittel für die Verwertung einer technisch und wirtschaftlich nicht erprobten Erfindung bereitstellt- Die Gefährdung des Vermögens durch die Übernahme eines derartigen, bei solchen Geschäften allgemein gegebenen Wagnisses erfüllt daher nicht das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens. Nur dann, wenn im vorliegenden Falle besondere Gründe die Gefahr des Vermögensverlustes über das übliche Maß hinaus erhöhten, ist der Abschluß eines solchen Vertrages als ein Schaden anzusehen. Ob solche Umstände hier vorlagen, ist den Feststellungen des Landgerichts nicht zu entnehmen. Zur Entscheidung dieser Frage hätte sich der Tatrichter einmal näher mit den Angaben des Angeklagten über die von ihm beabsichtigte Verwenäung des Kredits und die erwarteten Erträge, ferner, unter Hinzuziehung geeigneter Sachverständiger, mit dem wirtschaftlichen Wert der fraglichen Erfindungen befassen müssen. Dazu bestand besonderer Anlaß, weil ihr Wert von einem Sachverständigen günstig beurteilt worden war, wie im Rahmen der Strafzumessungserörterungen nebenbei erwähnt wird.
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In einem derartigen Falle sind auch die Feststellungen zur inneren Tatseite des Betruges mit besonderer Sorgfalt zu treffen. Ob der Angeklagte die Möglichkeit erkannte und billigte, daß Frau Hg Aurch den Abschluß des Vertrages einen Schaden erleiden würde, kann den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht entnommen werden, Da der phantasiebegabte Angeklagte, wie das Urteil erwähnt, seine erfinderischen Pläne mit einer gewissen "Besessenheit" verfolgte, ist es möglich, daß er auch die wirtschaftliche Bedeutung seiner £rfindungen überschätzte. Dazu könnte auch beigetragen haben, daß er infolge seiner hochgradigen Schwerhörigkeit wenig Kontakt mit seiner Umwelt hatte. Ob er unter diesen Umständen damit rechnete, daß Frau Hegsp Gurch den Abschluß des Vertrages wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, wird das Landgericht noch zu prüfen haben. Das wird vornehmlich davon abhängen, was der Angeklagte Frau Hgg versprach, um sie zur Kreditgewährung zu bewegen.
Diese Mängel zur äußeren und inneren Tatseite des versuchten Betruges zwingen zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen dieses Vergehens in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist: Das hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.
Die neue Verhandlung wird dem Landgericht auch Gelegenheit geben, eingehender als bisher zu prüfen, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) zuteil werden kann. Sofern die Vorstrafen des Angeklagten
ge.
der Anordnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs 2 oder Abs 3 Nr 2, 3 StGB entgegenstehen, bedarf es näherer Angaben, wann und weshalb der Angeklagte
bestraft wurde.
Glanzmann Krauß Koeniger Maß . Dr. Wiefels