Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.11.1954 – 1 StR 498/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
; [ 5 1 StR 498/54 2306 08 25
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
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2. den Schuhfabrikanten Ludwig 5 aus RE: I geboren zn 1914 in B \
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der N Hauptverhandlung vom 16. November 1954, in der Sitzung von .;
26. November 1954, an der teilgenommen haben;
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Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner : “ als beisitzende Richter, Antsgerichtsrat > “ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .
Justizangestelltergg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt;
1.)Auf die Revision des Angeklagten Ernst ED wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom
5. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, &\ soweit er wegen Brandstiftung (§ 308 StGB) in Tat- SH einheıt mit Versicherungsbetrug verurteilt worden m ist, im vollen Umfang, im übrigen im Strafaus-
spruch. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die 1 Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht u
zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
2.)Die Revisionen der Angeklagten sg» und Ki verden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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I. Die Revision des Angeklagten Ernst TEEEED:
1.)Soweit das Landgericht diesen Beschwerdeführer wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit fort-
gesetztem Versicherungsbetrug sowie wegen Betrugs verur - teilt hat (Fall 1), lässt, der Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Es
kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Strafkammer zu billigen ist, der Beschwerdeführer habe sich nur einer versuchten schweren Brandstiftung schuldig gemacht, weil der von ihm mit der Inbrandsetzung beauftragte Mitangeklagte 7) das hierzu im Lager an verschiedenen Stellen ausgegossene Benzin nicht, wie vereinbart, durch Aufstellen einer brennenden Kerze, sondern vorzeitig und unbeabsichtigt durch FTallenlassen eines brennenden Lappens entzündete,
Der Angeklagte hatte zur Durchführung des Brandes im Lagerraum verwahrte Stoffballen mit Bugzement, einem sehr feuergefährlichen Klebstoff, bespritzen lassen. Nach dem Brand liess er die Flecken durch den Mitangeklagten Eduard DR) herausbrennen. Die Urteilsgründe lassen eindeutig erkennen, dass das Landgericht diesen Tatbestand nicht als Brandstiftung gemäß § 308 StGB, sondern als Versicherungsbetrug gewürdigt hat. Es erübrigte sich daher, auf die hierzu erhobenen Rügen der Verletzung der §§ 308, 310 StGB, § 267 Abs 3 StPO einzugehen. Die Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs ist, auch soweit sie sich auf die erwähnten Stoffballen erstreckt, rechtlich bedenkenfrei.
2.)Dagegen kann im Falle 2 die Verurteilung wegen einfacher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungs-
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betrug nicht bestehenbleiben.
Das Lagerhaus, das der Beschwerdeführer in Brand setzte, war zum grossen Teil auf einem Grundstück seiner thefrau, zum kleineren Teil auf einem im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grund, der auch der Angeklagte angehörte, erbaut. Die Strafkammer hat sein Vorbringen, er habe geglaubt, das Lagerhaus sei sein Eigentum, weil er es mit seinem Gelde erbaut habe, nicht für widerlegt gehalten. Sie ist aber der Auffassung, dieser vermeidbare Irrtum sei eine unrichtige Rechtsfolgerung. die den Beschwerdeführer, im Gegensatz zum Tatbestandsirrtum, nicht entschuldige. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Der Tatbestand des § 308 StGB ist in der ersten Begehungsweise nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich ein fremdes Gebäude usw. in Brand setzt. Er muB diese Eigenschaft kennen.oder sie mindestens für möglich halten und den Erfolg auch für diesen Fall billigen.
Die irrige Annahme, das Gebäude sei nicht fremdes Eigentum, ist demnach ein Tatbestandsirrtum (BGHSt 2, 194, 196 f),.der im § 59 StGB geregelt ist. Das hat das Landgericht. erkannt. Der Rechtsirrtum führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung
und wegen versuchten Versicherungsbetrugs. Gegen die letztere Verurteilung bestehen an sich keine Bedenken; denn Täter nach § 265 StGB kann auch sein, wer sich
in eigenem Namen zur Einforderung der Versicherungssumme für berechtigt hält (RGSt 68, 430, 435, 436;
IK Anm 3 zu § 265). Die versicherten Warenvorräte
waren zudem Eigentum des Beschwerdeführers. Da jedoch Tateinheit vorliegt, muss der Schuldspruch auch insoweit aufgehoben werden.
Die Verurteilung wegen versuchten Betrugs ist rechtlich bedenkenfrei.
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3.)Es ist nicht auszuschliessen, daß die Verurteı- lung wegen vorsätzlicher Brandstiftung im Falle 2 auch den Strafausspruch im übrigen beeinflusst haben kann, so daß dieser insgesamt aufzuheben ist.
Der Beschwerdeführer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, seine Einwendungen gegen die Strafzumessung vorzubringen.
II. Die Revisionen der Angeklagten SED un x:
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer su» wegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug, den Angeklagten Kg wegen fortgesetzter Beihilfe zum Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt (Fall I 2),
Die Rechtsmittel, mit denen die Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.
1.)Sie haben ihre Rügen, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, zum Teil nicht ordnungsmässig erhoben, weil nicht ausgeführt ist, welche anderen Beweismittel die Strafkammer zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benützen müssen (BGHSt 2, 168), Zum Teil haben sie die Rügen in unzulässiger Weise darauf gestützt, dass der Tatrichter es unterlassen habe, weitere Fragen an Angeklagte oder Zeugen zu richten (OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125, 126).
2.)§ 254 StPO ist nicht verletzt.
Der Angeklagte sgiB hatte im Ermittlungsverfahren eine umfangreiche schriftliche Erklärung zu den Akten
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gegeben, Aus ihr wurden ihm zunächst Vorhalte gemacht. Die Staatsanwaltschaft beantragte die teilweise Verlesung dieses von ihr als Geständnis bezeichneten Schriftstücks. Keiner der Beteiligten erhob hiergegen Einwände: Auf Beschluss des Gerichts erfolgte eine teilweise Verlesung der schriftlichen Erklärung. Das war zulässig (RGSt 35, 234). Vorhalte dürfen auch durch Verlesen einer Urkunde gemecht werden (z.B. RGSt 61, 72; BGHSt 3, 199, 201 für § 253 StPO). Die Urteilsgründe zeigen, daß der Angeklagte sg» sich zu dem verlesenen Schriftstück geäussert und es als von ihm abgegeben anerkannt hat. Beweismittel war demnach die Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Über die Bedeutung dieses Beweises und die Einwendung des Angeklagten, er habe die Erklärung auf Veranlassung des Polizeibeamten geschrieben, der ihn nachts um 2370 Uhr vernommen habe, hatte die Strafkammer gemäß § 261 StPO nach freier richterlicher Überzeugung zu entscheiden.
IR Die Beweiswürdigung lässt hierzu und auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen.
3,)Auch sachlichrechtlich ist das Urteil bedenkenfrei.
Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 46 Nr 1 StGB, auf den sich der Angeklagte xD berufen hat, ist nach den Feststellungen, die das Landgericht in rechtlich nıcht.zu beanstandender Weise getroffen hat, nicht gegeben.
Dr. Peetz Mantel Jagusch
Dr.Schalscha Hübner i