Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 04.11.1954 – 3 StR 647/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

9 zitierte Normen Als PDF speichern

2284 049 77

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Arbeiter dose? Na EB aus MED, dort geboren

am 2,) ö Pa er > M aus Sen geboren am 3.) ” Maurer mn db a. N@D, geboren am ee: mE» GE in )»

wegen gewerbsmässiger und bandenmässiger Zollhinterziehung u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr, Wiefels

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizengestellter En als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

“ür Recht erkannt: Auf die Revisionen der drei Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Kleve vom 26. Januar 1953,

1. soweit der Angeklagte Nagpp wegen gewerbs- und bandenmässiger Zollhinterziehung und wegen Widerstandes verurteilt ist,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen fortgesetzter gewerbsmässig und bandenmässig

JS

begangener Zollhinterziehung in Tateinheit mit widerstand gegen die Staatsgewalt sowie wegen eines weiteren Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt wird,

b) im Strafausspruch, ausgenommen die Einziehung eines Fahrrades, mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch,

2. hinsichtlich des Angeklagten Mag> in vollem Umfange mit den Feststellungen aufgehoben,

3, hinsichtlich des Angeklagten Mi sowie des Mitverurteilten TB nit den Feststellungen aufgehoben, soweit die beschlagnahmten Waren eingezogen worden sind.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Na und MÜB werden verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtemittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

$?

eGründesz

Die Angeklagten sind vom Landgericht wie folgt verurteilt worden:

Na wegen fortgesetzter gewerbsmässiger und bandenmässiger Zollhinterziehung sowie wegen fortgesetzten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, ferner wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 300 DM;

Muß wegen Zollhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen und einer Geldstrafe von 30 DH;

Mei wegen gewerbsmässiger und bandenmässiger Zollhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe von 150 DM.

Ausserdem hat das Landgericht die Einziehung des dem Angeklagten Na gehörenden Fahrrades, ferner die Einziehung der "heschlagnahmten zollpflichtigen Waren" angeordnet.

Alle drei Angeklagten greifen das Urteil mit der Revision an Sie begründen ihre Rechtsmittel mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des Angeklagten Mae führt zur Aufhebung des Urteils im ganzen Umfang, soweit dieser Angeklagte betroffen ist. Die Revision des Angeklagten NUM bringt nur die Anordnung der Einziehung der Schmuggelwaren zu Fall.

Der Angeklagte Neffe wendet sich gegen das Urteil nur, soweit er wegen fortgesetzten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und wegen Zollhinterziehung im Falle I 2 verurteilt ist. Da die unter I 2 der Urteilsgründe dargestellte Schmuggeltat vom Landgericht als Teilstück einer fortgesetzten Zollhinterzienung gewertet worden ist, erstreckt sich das Rechts-

namen m _-

a.

Tora Te TE Te. u

mittel des Angeklagten Na auf seine Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbs- und bandenmässig begangener Zollhinterziehung ohne Einschränkung und auf die Verurteilung wegen Viderstandes gegen die Staatsgewalt. Insoweit erzielt es einen f Teilerfolg. Nicht nachzuprüfen ist lediglich die tatsächlich und rechtlich selbständige Verurteilung dieses Angeklagten wegen Beleidigung dreier Zollbeamter.

I.

Die _Verfahrensrügen;

a) Die von den Angeklagten Megiiip und Muß erhobenen Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung. Mit der von diesen Beschwerdeführern behaupteten Verletzung des § 267 Abs 1 StPO wird kein Verfahrens-, sondern ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils geltend gemacht, weil der Fehler des Ürteils darin gesehen wird, dass der vom Tatrichter festgestellte Sachverhalt nicht die Anwendung des im Schuldspruch genannten Strafgesetzes rechtfertige. Die von den Beschwerdeführern seltend gemachten Mängel werden daher im Rahmen der Sachrüge behandelt.

b) Anders steht es dagegen mit der Verfahrensrüge des Anzeklaxten NaWB. Er hält seine Verurteilung wegen fortgesetzten Widerstandes gegen die Staatsgewalt für unzulässig. Er meint, das Landgericht wäre verpflichtet gevresen, das Verfahren in diesem Punkte einzustellen, weil wegen des gleichen Sachverhaltes gegen ihn schon früher ein Strafverfahren vor dem Amtsrichter in Kleve eröffnet worden sei, Diese Rüge ist unbegründet.

In der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden Sache hat das Landgericht durch Beschluss vom 20. November 1952 das

Ss?

Hauptverfahren gegen den Angeklagten ü.a. deshalb eröffnet, weil er hinreichend verdächtig erschien, am 3. (die Zahl 23 ist ein Schreibfehler) Juni 1952 mit seinem Kraftrad das von dem Zollbeamten JB gegedene Haltesignal überfahren und auf diese Weise gewaltsam Widerstand geleistet zu haben, Es wurde ihm weiter zur Last gelegt, sich kurze Zeit später gegen die von den Zollbeamten versuchte Wegnahme des Zündschlüssels tätlich gewehrt zu haben. Er wurde daher des fortgesetzten Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte beschuldigt. Das ergibt sich aus der zur Erläuterung des Eröffnungsbeschlusses heranzuziehenden Anklageschrift. Schon vorher, am 7._-August 1952, war gegen ihn das Hauptverfahren vor dem Amtsrichter in Kleve eröffnet worden. Damals war der Angeklagte beschuldigt worden, am 3. Juni 1952 mit seinem Motorrad übermässig schnell gefahren zu sein und durch die gleiche Handlung am Strassenverkehr teilgenommen zu haben, obwohl er infolge von Alkoholgenuss sich nicht sicher im Verkehr bewegen konnte (§§ 1, 9 Abs 1, 49 stvo, §§ 2, 71 StVZO, § 73 StGB). Dieser Vorwurf wurde gegen ihn erhoben, weil!’er an dem genannten Tage mit seinem Motorrad das Haltezeichen eines Zollbeamten überfahren und mit hoher Geschwindigkeit geflüchtet war. In der Hauptverhand]ung vor dem Amtsrichter am 8. Oktober 1952 wurde er darauf hingewiesen, dass er auf Grund des durch den Eröffnungsbeschluss unschriebenen Vorganges auch wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt bestraft werden könne. Von diesem weiteren Vorwurf wurde er freigesprochen, dagegen wegen der genannten Übertretungen zu einer Haftstrafe verurteilt. Den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft mit der Berufung angefochten, über die noch nicht entschieden worden ist.

Das vorliegende Verfahren betrifft demnach wenigstens zu einem Teil den Sachverhalt, der schon durch das amtsgerichtliche Verfahren rechtshängig geworden war. Der Grundsatz, dass dann, wenn dieselbe Tat (§ 264 StPO) nacheinander bei verschie-

an, a. 5

MT 5

EEE TEE I TREE

ar

run ara fi -

u

denen Gerichten rechtshängig geworden ist, dem früher anhängig gewordenen Verfahren der Vorrang gebührt (§ 12 Abs 1 StPO), gilt jedoch nicht ausnahmslos. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 70, 336 und die dort angeführten Bntschei- | dungen). der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH NIW 1953, 273 Nr 17), steht der erwähnte Grundsatz einer späteren Verhandlung und Aburteilung wegen der gleichen Tat dann nicht entgegen, wenn diese im früheren Verfahren als Einzeltat angeklagt wurde, während sie im späteren Verfahren als Teilstück einer durch mehrere Einzeltaten gebildeten Fortsetzungstat rechtshängig geworden ist. Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass dasjenige Verfahren den Vorrang beanspruchen kann, das eine umfassendere, die Sache erschöpfende Aburteilung gewährleistet. In dem vorliegenden Verfahren ist der Angeklagte eines fortgesetzten Widerstandes gegen die Staats gewalt beschuldigt worden. Ein solches Vergehen nach § 113 StGB wurde ihm zur Last gelegt, weil er einmal auf den das Haltesignal gebenden Zollhbeamten zufuhr - in diesem Umfange war die

Tat schon in dem früheren Verfahren rechtshängig geworden -

und weil er ferner nach seiner Festnahme heftige Gegenwehr lei-f stete und dabei den Beamten angriff, der ihm den Zündschlüs-

sel seines Motorrades abnehmen wollte.

en

MEREEETREIERGEN.

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den beiden Fällen des Yiderstandes ist, wie unten (zu II la) noch darzulegen, rechtsfehlerhaft, Indessen kann diese Frage . in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Dass die Rechtshängigkeit des vor dem Amtsrichter eröffneten Verfahrens dem jetzt dem Senat vorliegenden Verfahren nicht im Wege steht, ergibt sich nämlich aus anderen Erwägungen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter, gewerbsmässiger und bandenmässiger Zollhinterziehung sowie wegen fortgesetzten Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt. Es bat dabei nicht bedacht. dass die Widerstandsleistung in ihrem ersten Abschnitt

ss

mit der unter I 1 des Urteils dargestellten Zollhinterziehung tateinheitlich zusammenfällt, Als der Angeklagte mit seinem Begleiter, der den eingeschwärzten holländischen Kaffee bei sich hatte, trotz des Haltegebots auf den Zollbeamnten I zufuhr und ihn dadurch zum Ausweichen zwang, war die Zollhinterziehung des Angeklagten zwar rechtlich, aber noch nicht tatsächlich beendet. Der vom Angeklagten und seinem Begleiter eingeschmuggelte Kaffee war noch nicht zur Ruhe gekommen; er sollte mindestens noch bis zu dem Hof befördert werden, auf dem er dann später gefunden wurde. Mit dieser Beförderung fiel jene Widerstandsleistung teilweise zusammen, sie stand auch im inneren Zusemmenhang mit ihr, da sie den Zweck verfolgte, die Zollbeamten zu vertreiben, um den Kaffee ans Ziel zu bringen. Die Vergehen der Widerstandsleistung und der Zollhinterziehung fallen daher tateinheitlith zusammen (BGH 2 StR 390/51 vom

19. Oktober 1951 = VRS 4, 44), Das Landgericht hat die hier erwähnte Zollhinterziehung nur als Teil einer fortgesetzten sewerbs- und bandenmässig begangenen Zollhinterziehung gewertet. Da hiergegen keine Bedenken bestehen, hat das zur Folge, dass das dem Senat vorliegende Verfahren eine umfassendere,

den Unrechtsgehalt der Tat erschöpfendere Beurteilung ermöglicht. Dem vom Landgericht eröffneten, jetzt in den Revisionsrechtszug gelangten Verfahren kommt deshalb der Vorrang zu gesenüber dem zu einem früheren Zeitpunkt beim Amtsgericht rechtshängig gewordenen Strafverfahren. Dieses stellt demnach kein Verfahrenshindernis dar. Zum Verfahren vor dem Amtsgericht Kleve sei noch bemerkt, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil dieses Amtsgerichts vom 8. Oktober 1952 trotz ihrer Beschränkung auf den freisprechenden Teil des Urteils dieses in seinem ganzen Umfange ergriffen hat, weil die Verkehrsübertretungen, wegen deren der Angeklagte damals verurteilt worden ist, mit dem als Widerstandsleistung in Betracht kommenden Verhalten tateinheitlich (§ 73 StGB) zusammenfallen.

EEE EEE ET EHER ZEIT DR RE -

ums EM Tr ya zune,

Auf eine Tat, die mit einer anderen in Tateinheit steht, kann das Rechtsmittel nicht wirksam beschränkt werden (RGSt 70, 277; OGHSt 1, 36). Das Urteil ist daher auch hinsichtlich der Verurteilüng des Angeklagten noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsgericht wird das Verfahren einzustellen haben, da seiner weiteren Durchführung das Prozesshindernis der Rechtshängigkeit der dem Senat vorliegenden Sache entgegensteht.

IE, Die_Sachrüges

1. Der_Angeklagte, Ne@iib:

a) Die Angriffe der Revision dieses Angeklagten gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) sind unbegründet. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass das Verhalten des Angeklagten in zwei Fällen die äusseren und inneren Merkmale eines Vergehens nach § 113 StGB erfüllte. Im ersten Falle leistete er dadurch Widerstand mit Gewalt, dass er auf seinem Motorrad mit erhöhter Geschwindigkeit auf den Zollbeamten JMD zufuhr, nachdem ihm | dieser in rechtmässiger Ausübung der ihm gegebenen Weisungen einen Haltebefehl erteilt hatte. Die Gewaltanwendung als Mit- | tel des Viderstandes setzt nicht voraus, wie der Beschwerdeführer meint, dass der Täter dabei eigene körperliche Kräfte unmittelbar gegen den Beamten in Bewegung setzt. Es genügt, dass der Täter mit Hilfe des Motorrades derart auf den Beamten einwirkt, dass dieser daran gehindert wird, sein Haltegebot durchzusetzen (BGH 2 StR 390/51 vom 19. Oktober 1951 = VRS 4, 44).

Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter auch angenommen, dass der Angeklagte diesen Widerstand vorsätzlich geleistet hat. Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe das Haltezeichen des Zollbeamten nicht gesehen und es deshalb nicht beachten können, greift nur eine schon vom Tatrichter als un-

Ss!

glaubwürdig bezeichnete Darstellung des Angeklagten wieder auf. Er richtet sich also ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Dies ist aber unzulässig.

Der Angeklagte beging das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt noch ein zweites Mals Nach seiner vorläufigen Festnahme durch die Zollbeamten, die die Strassenkontrolle vorgenommen.und ihn dann verfolgt hatten, flüchtete er auf seinem Motorrad. Wieder ergriffen, kam er der Aufforderung, den Zündschlüssel seines Fahrzeuges abzugeben, nicht nach. Als ihm der Schlüssel deshalb von dem Zollbeamten abgenommen werden sollte, widersetzte er sich und stiess dabei den Zollassistenten Mög» mehrfach gegen die Brust, Hierin hat das Landgericht mit Recht ein Vergehen nach § 113 StGB gesehen, Auch der Beschwerdeführer bringt hiergegen nichts vor.

Fehlerhaft ist dagegen die Annahme des Tatrichters, dass beide Widerstandstaten nur als rechtlich unselbständige Teile eines fortgesetzten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu werten seien. Wie schon in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, beruht diese Annahme auf dem Rechtsirrtum, der für das Vorliegen des Fortsetzungszusammenhangs notwendige Gesamtvorsatz sei gegeben, weil der Angeklagte von vornherein darauf ausgegangen sei, sich der Festnahme unter allen Umständen zu entziehen. Ein derart allgemeiner, noch nicht auf die Verwirklichung ungefähr bestimmter Einzelhandlungen gerichteter Wilie rechtfertigt die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts mehrfach betont hat (BGHSt 1, 313). Diesen Rechtsfehler hat der Senat durch Änderung des Schuldspruchs berichtigt.

b) Keinen Rechtsfehler lässt die Verurteilung des Angeklagten Web wegen der fortgesetzten, gewerbs- und banden-

mässig begangenen Zollhinterziehung (§§ 396, 401 b Abs 1, Abs 2 Nr 1 RAbg0) erkennen. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei den drei vom Tatrichter festgestellten Schmuggelunternehmungen jeweils als Mittäter mit an- \ deren im gleichen oder einem gesonderten Verfahren abgeurteilten Personen zusammenwirkte. Im Falle I 1 hatte Gerhard Pe, der auf dem Motorrad des Angeklagten als Beifahrer mitfuhr, 12,5 kg unverzollten und unversteuerten holländischen Kaffee bei sich, als beide, von Zollbeamten beobachtet, erfolglos zum Halten aufgefordert und dann verfolgt wurden, Die Kontrolle fand in der Nähe der Grenze statt. Im Falle I 2 waren neben dem Beschwerdeführer noch die Mitangeklagten Meiiip uni Pe beteiligt. Diese drei Personen näherten sich mit 50m Abstand hintereinander den in der Nähe der holländischen Grenze bei Kranenburg aufgestellten Zollposten. Während die Beamten damit beschäftigt waren, Me Ausweispapiere zu prüfen, verständigte dieser seine Tatgenossen. Einer von ihnen versteckte darauf, wie das Landgericht für erwiesen hält, 10 kg eingeschwärzten hoiländischen Kaffee unauffällig in einer Hecke. Als der Angeklagte Ne sich drei Stunden später dem Versteck zu nähern versuchte, wurde er von einem Zollbeamten gestellt. Der Tatrichter ist überzeugt, dass der Angeklagte NE 3 $) mit den bereits genannten Mittätern in Verbindung stand und alle drei Personen in der wiedergegebenen Weise zusammenwirkten, um ihr Schmuggelunternehmen durchzuführen. Dieser Tatbeitrag des Beschwerdeführers erfüllte deshalb die Merkmale des Bandenschmuggels nach § 401 bp Abs 2 Nr 1 RAbgO.

Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich nur ge gen die vom Bundesgerichtshof nicht nachprüfbare Beweiswürdigung des Tatrichters. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstösse gegen Denk- und Erfahrungssätze liegen offensichtlich nicht vor.

FR

Si

Im Falle I 3 hat sich der Angeklagte Na des Bandenschmuggels schuldig gemacht, weil er zusammen mit PB» den dritten Beteiligten, den rechtskräftig verurteilten Ti. an der ürenze erwartete und mithalf, das mit 24 kg holländischen Kaffees beladene Fahrrad des TE zu schieben.

Mit Recht hat das Landgericht bei diesem Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen der gewerbsmässigen Zollhinterziehung nach § 401 b Abs 1 RAbgD bejaht, Angesichts der Menge des eingeschmuggelten Kaffees und der Zeitfolge der Schmuggelunternehmungen bedurfte dieser Punkt keiner weitergehenden Begründung, Auch der Fortsetzungszusammenhang zwischen. den erörterten Zollhinterziehungen liegt vor.

c) Dagegen ist die Auffassung des Landgerichts, dass das Steuervergehen und der Widerstand untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB) stehen, nicht in vollem Umfoeng zu billigen, Es liegt vielmehr, soweit die erste Widerstandsleistung in Betracht kommt, Tateinheit (§ 753 StGB) vor, wie schon bei der Erörterung der Verfahrensrüge des Angeklagten Na» im einzelnen ausgeführt worden ist. Hierauf wird Bezug genonmen, Ausserdem hat der Angeklagte sich eines weiteren selbstän-Gigen Vergehens der Widerstandsleistung schuldig gemacht, wie gleichfalls schon dargelegt wurde. Diesen Rechtsfehler hat der Senat durch Änderung des Schuldspruchs beseitigt.

Nach § 73 StGB bedarf es aber der Festsetzung neuer Einzelstrafen für das in Tateinheit mit der Widerstandsleistung

=

sr “ ” ”

N,

begangene Steuervergehen sowie für die zweite Widerstandsleistung Dabei ist § 358 Abs 2 StPO zu beachten (vgl RGSt 67, 236). Ausserdem muss die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen werden.

d) Nicht bestehenbleiben kann ferner die Entscheidung des Lendgerichts über die Einziehung der steuer- und zollpflichtigen Waren. In dem angefochtenen Urteil wird hierzu gesagt, dass die "beschlagnahmten zollpflichtigen Waren eingezogen" werden. Diese Bezeichnung genügt nicht, weil eine Vollstrekkung eines solchen Ausspruchs nicht ohne weiteres möglich ist. Die einzuziehenden Waren sind in der Urteilsformel vielmehr genau und unmissverständlich anzugeben. Diese Gesetzesverletzung betrifft nicht nur den Angeklagten Na@WP, sondern auch die Beschwerdeführer Mi und Mei, die gleichfalls Revision eingelegt haben, ferner den Angeklagten TED, gegen den das Urteil im übrigen rechtskräftig geworden ist (§ 357 StPO). Die Einziehung des dem Angeklagten Na gehörenden Fahrrades ist dagegen nicht zu beanstanden.

2. Der Angeklagte Mi:

Entgegen der Annahme der Revision reichen die Feststellungen des Landgerichts aus, um die Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Steuerhinterziehung nach § 396 RAbgO zu tragen. Zwar enthalten die Gründe des angefochtenen Urteils keine Angaben darüber, wo der Beschwerdeführer von den Zollbeamten gestellt wurde, als er die holländischen Zigaretten bei sich führte und sie zu verheimlichen suchte. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe geht aber hervor, dass sich der Vorgang in der Nähe der Grenze abspielte. Deshalb hat das Landgericht den Angeklagten mit Recht wegen eines Vergehens nach § 396 RAbgO verurteilt. Die Anwendung dieser Vorschrift wäre Selbst denn gerechtfertigt, wenn der Angeklagte die Zi-

|

|

st

garetten nicht selbst über die Grenze gebracht, sondern sie von einem holländischen Mädchen auf deutschem Zollgebiet geschenkt erhalten hätte, Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass bei einem solchen Hergang nur eine Verurteilung wegen Steuerhehlerei nach § 403 RAbgO angebracht wäre, ist unzutreffend, weil die Zigaretten im Zeitpunkt der Übergabe an den Angeklagten noch nicht zur Ruhe gekommen, die Steuerhinterziehung also nicht noch beendet war. Der Angeklagte konnte sich deshalb seinerseits noch der Steuerhinterziehung schuldig machen, Auch im übrigen sind, abgesehen von der schon behandelten Einziehung (oben II 1d), keine Rechtsfehler erkennbar; die Gründe. mit denen das Landgericht die Anwendung des § 27 b StGB abgelehnt hat, sind nicht zu beanstanden.

3. Der_Angeklagte Maggp:

Seine Revision muss Erfolg haben, Dieser Angeklagte war an dem im angefochtenen Urteil unter I 2 erörterten Schmuggelunternelmen beteiligt. Als erster der drei Mitwirkenden näherte er sich der Kontrollstelle auf dem Hettsteg, die etwa 2 km von der Grenze entfernt war, Während seine Ausweispapiere überprüft wurden, warnte er die in Abständen von je 50 m folgenden Mitangeklagten Na und FEB. Diese versteckten darauf 10 kg holländischen Kaffees, der über die Grenze gebracht worden war, ohne dass die Eingangsabgaben entrichtet worden wären, auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen Zollhinterziehung nach §§ 396, 401 Abs 1 und 2 Nr ii RAbgO verurteilt, Die Angriffe, die die Revision gegen die Annahme eines bandenmässigen Zusammenwirkens: der drei Beteiligten erhebt, richten sich nur gegen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts. Damit können sie keinen Erfolg haben.

Nit Recht bemängelt aber der Beschwerdeführer, dass seiner Verurteilung wegen gewerbsmässiger Zollhinterziehung keine ausreichenden heststellungen zugrunde liegen. Zur Begründung

|

Helen

pt: x. ur Bu Run SE u 2

EURER,

ee EN ir:

ee

=

der Ansicht, dass der Angeklagte Ne die Zollhinterziehung begangen habe, um sich auf diese 'feise eine innahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen, hat das Landgericht lediglich auf die Menge des Schmuggelgutes verwiesen. Bei einer kenge von 10 kg Kaffee, die zugunsten aller drei Personen verkauft werden sollte, war der auf den Angeklagten entfallende Gewinn nicht so bedeutend, dass hieraus allein ein sicherer Schluss auf die Absicht gezogen werden konnte, aus der wiederholten Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu gewinnen. Diese Absicht hätte auch schon mit Rücksicht darauf. dass der Beschwerdeführer nur an einem Schmuggelunternehmen beteiligt war, näherer Begründung bedurft. Das die Zollhinterziehung erschwerende Merkmal gewerbsmässigen Handelns ist demnach nicht ausreichend begründet. Dieser Mangel berührt nicht nur den Strafausspruch, er betrifft vielmehr auch die Schuldfrage. Das Urteil muss deshalb hinsichtlich dieses Angeklagten im vollen Umfange aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Glanzmann Busch Martin Maaß Dr. Wiefels