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BGH Urteil vom 02.11.1954 – 1 StR 194/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: RabgO § 401, StTG 1954 §§ 12,13

Rechtssatzs Wertersatz nach 8 401 RAbgo fällt unter

§ 12 StPG 1954, nicht unter die "Besonderen Massnahmen" des § 13 (im Anschluss an BGH 2 StR 598/53 vom 24. September 1954).

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Aktenzeichen: 1 StR 194/54 a Urt.d.BGH v. 2. Novenber 1954 , Be \ ‚Koblenz

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Süsswarengrosshändler Anton H aus Wii» BB geboren am ı91l in :

wegen Zollhinterziehung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 16. Dezember 1955 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte zu drei Monaten Gefängnis und Wertersatz verurteilt worden

ist (§§ 2 Abs 2, A Abs 1 Nr 1 a StFG 1954)-

Soweit auf Einziehung des Kraftwagens FR 44-3051 erkannt ist, wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an

das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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1, Der mündliche Einwand des Verteidigers, dıe Strafklage sei durch das Urteil vom 7. Dezember 1953 verbraucht, geht fehl. In jenem Verfahren ist der Angeklagte wegen Hinterziehung von Einkommen-, Umsatzund Gewerbesteuern, also andersartiger Abgaben, verurteilt worden.

2, Einstellung,

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Dıe Verurteilung wegen gewerbsmässiger Steuerhinterziehung zu drei Monaten Gefängnis und zu 12670 DI >» Wertersatz fällt unter die §§ 2 Abs 2, 4 Abs INrla StEG 1954.

a) Freiheitsstrafe. Die Steuerhinterziehung fäll; dem Urteil zufolge in die Zeit vom 50. November 1948 bis zum 23. Februar 1949. Die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Nr 1 a StFG 1954 sind daher erfüllt. Die Freiheitsstrafe hält sich innerhalb der Grenze des § 2 Abs 2, Ausnahmen von der Straffreiheit liegen nicht vor. Insoweit war das Verfahren daher einzustellen.

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b) Wertersatz, Dasselbe gilt von den 12670 DM ! Wertersatzstrafe allerdings nur dann, wenn der Werter- „ satz eine Nebenstrafe gemäss § 12 StFG ist und nicht zu N

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den "Besonderen Massnahmen" des § 13 StFG gehört, für die keine Straffreiheis vorgesehen ist. Dieser vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bereits vertretenen \ Ansicht (2 StR 598/53 vom 24. September 1954) tritt der ; erkennende Senat bei.

Sie begegnet einigen Bedenken, die jedoch nıcht Aurchgreifen.

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; Das Gesetz erwähnt den Wertersatz unter den Aus-

nahmen von der Straffreiheit im § 13 nicht, sondern in- ; soweit nur die Ersatzeinziehung. Dass es hierunter auch den Wertersatz (§ 401 RAbgO) versteht, ist nicht anzunehmen. *

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Die Ersatzeinziehung ist eine neuere Einrichtung EN und findet oder fand sich in § 14 MilRegVO Nr 89 (ABl S:

S 533), § 10 BewirtschaftungsnotG vom 30. Oktober 1947 En : (MittBl VerwfWi 1948, 41), § 41 WStG 1949 und § 20 bs OWG als "Eınziehung eines dem Wert der (eınzuziehenden) 3

Gegenstände entsprechenden Geldbetrags". Ausserdem ist Er sie vorgesehen in den §§ 86 Abs 1 ("Vermögenswerte, die j an ihre Stelle getreten sind"), 86 Abs 3 ("das Enigeli En oder ein ihm entsprechender Geldbetrag") und 335 StGB ("das Empfangene oder der kert desselben"). Ob alle die se Formen der "Ersatzeinziehung" rechtlich völlig übereinstimmen, kann hier dahinstehen. Jedenfalls bietet ‚„. sich kein Anhalt dafür, dass dem Gesetzgeber der vom Ge-

SLR ‚selbst gemachte begriffliche Unterschied zwischen

e Faden Rechtseinrichtungen der Ersatzeinziehung und des Wertersatzes bei der Fassung des § 13 StFG 1954 entgangen ist. Das liegt umso weniger nahe, als auch frühere Straffreiheitsgesetze den Wertersatz innerhalb der allgemeinen Straffreiheitsgrenze teils einbezogen (Brand- & stetter, StFE 1954 § 2 Anm 10), teils ausschlossen (Busch-

Schäfer, StFG 1932 S 25).

Allerdings besteht zwischen der Ersatzeinziehung nach § 20 _O#WG und dem Wertersatz nach § 401 RAbgO, abgesehen von der Zulässigkeit der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 401 Abs 2 RAbgO), kein wesentlicher sachlicher Unterschied. Beide richten sıch weder in jeder Beziehung genau nach dem Wert des einzuziehenden Gegenstandes noch

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/1-str-194-54#rd_14

danach, ob der Täter für dessen Verlust Ausgleich gefunden hat. Insoweit tritt ihre gemeinsame Eigenart als Strafe deutlich hervor. Tas berechtigt jedoch nicht zu einer vom Gesetz nicht vorgenommenen Gleichsetzung.

Der Inhalt der §§ 12, 13 StFTG 1954 lässt auch keinen Schluss dshın zu, dass der Gesetzgeber alle Strafen dem § 12, jedoch alle "Massnahmen" dem § 13 zugewiesen hat. So bleiben die Einziehung gemäss § 40 StGB und alle Formen der Ersatzeınziehung von der Straffreiheit ausgenommen, obwohl sie teilweise, wie etwa die Verfallerklärung nach § 335 StGB, die ihrem Wesen nach auch eine Ersatzeinziehung ist, zu den Strafen gehören Dieser uneinheitlich Aufbau lässt keinen sicheren Schluss auf einen vom klaren Wortlaut abweichenden Willen des Gesetzgebers zu, zumal auch die Entstehungsgeschichte des § 13 keinen Aufschluss gibt.

Dieses Ergebnis wird dadurch noch gestützt, dass an die Stelle des Wertersatzes bei Nichterlegung Freiheits- . strafe tritt (§§ 470 RAbgO, 29 StGB), die bei Anwendung u des § 13 StFG auf den Wertersatz zu vollstrecken wäre, obwohl für die Hauptstrafe Straffreiheit eintritt.

Hinsichtlich des Wertersatzes ist das Verfahren da- “ her ebenfalls einzustellen.

Der Angeklagte hat zwar gewerbsmässig Zoll hinterzo- Bu gen, jedoch beruht die lange zurückliegende, unter anderen ak wirtschaftlichen Verhältnissen begangene Tat, wie die Teststellungen und die Begründung zur Strafzumessung insge- A samt hinreichend zeigen, nicht auf Gewinnsucht (§ 9 Abs 2

StFG 1954). 3. Einziehung_des Xraftwagens.

Insoweit ist das Verfahren weiterzuführen (§ 15 Abs 1

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und 5 StFG 1954).

Zur Anwendung des § 401 RAbgO gehört die ausreichende Feststellung der Steuerhinterziehung (§ 396 RAbg0). Hieran fehlt es noch.

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a) Das angefochtene Urteil lässt vermuten, dass dıe eingekauften Süsswaren von Besatzungsangehörigen stammten. Zur Begründung der Zollpflicht genügt das jedoch nicht, Nähere Ausführungen hierüber sind erforderlich. Dıe festgestellte jeweilige Verzollung von Teılj mengen durch den Angeklagten kann die nach § 396 RAbgO rn erforderlichen Tatfeststellungen nicht ersetzen Weiter- “ hin ist zu klären, ob die Süsswaren, falls sie zollpflichtig waren, bei den Händlern, von denen der Ange-En klagte sie erwarb, zu dieser Zeit bereits "zur Ruhe ge-

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kommen!" waren, und gegebenenfalls, ab Steuerhehlerei (§ 405 RabgO) des Angeklagten vorliegt. .

b) Hat der Angeklagte Zoll hinterzogen oder Steuerhehlerei begangen, so steht dsmit noch nicht fest, dass er das strittige Kraftfahrzeug zur Begehung der Tat benutzt hat (§ 401 Abs 1 RAbg0; BGHSt 3, 1; 3, 355). Dies trifft zu, wenn er unverzollt gebliebene Waren mit dem Kraftwagen zur Zollstelle gebracht oder schon bei Durchführung der Fahrten nach Frankfurt jeweils den Vorsatz zur unmittelbar darauf folgenden Zoilhinterziehung hatte. Wegen des rechtlich nicht zu beanstandenden Gesamtvorsatzes liegt dies nahe; es muss jedoch unter Darlegung des Hergangs begründet werden,

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Das Revisıonsgericht kann die fehlenden Feststellungen aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zuverlässig ergänzen.

Dr. Hörchner Bundesrichter Mantel ist Jagusch beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung ver-

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i Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner ist erkrankt und deshalb “

an der Unterzeichnung A verhindert.

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