§ 41 Mangelhafte Dienstaufsicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 27.10.1953 – 5 StR 547/52Zitiert von 1
- BGH, 29.09.1959 – 1 StR 161/59
- BGH, 02.11.1954 – 1 StR 194/54
- BVerwG, 17.01.2013 – 2 WD 25/11Maßnahmebemessung; Alkoholmissbrauch; verminderte Schuldfähigkeit; Absehen von der Verhängung einer DisziplinarmaßnahmeZitiert von 25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/41#abs-1 (1) Wer es unterläßt, Untergebene pflichtgemäß zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen zu lassen, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/41#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/41#abs-3 (3) Wer die Aufsichtspflicht leichtfertig verletzt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/41#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.