Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 21.10.1954 – 3 StR 432/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3_StR 432/54 2284 068 2?
Im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Heinz_ U END aus xD. dort geboren am @. ID EB, zur Zeit in Unter--
suchungshaft, wegen versuchter Notzucht u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr» Wiefels
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeier im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 4. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-2.-
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Gründe§
Dem Angeklagten liegt zur Last, Ende Juli 1953 unweit einer außerhalb von KB gelegenen Gastwirtschaft in seinem Kombi-Lieferwagen versucht zu haben, die Frauen Ilse EEE und Ingevorz Ha, die er mitgenommen hatte, durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen. Außerdem soll er an der HB nit Gewalt dadurch eine unzüichtige Handlung vorgenommen haben, daß er mit beiden Händen ihren Hals umfaßte und ihren Kopf so an sich drückte, daß sein Geschlechtsteil in ihren Mund kam.
Auf Grund dieser vom Landgericht für erwiesen erachteten Beschuldigungen ist er wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht, zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und Ehrverlust verurteilt worden. Mit seiner kevision macht er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Sie hat Erfolg.
1.) Zur Begründung der Beschwerde über Verfahrensmängel beruft sich die Revision auf die Nichtbeachtung. der Vorschriften der §§ 55, 207, 244 Abs 2, 273 Abs 3, 271 Abs 1 StPO; schließlich noch darauf, daß der Angeklagte wegen Schmerzen infolge eines Sturzes dem Gang der Verhandlung nicht in vollem Umfang habe fol.- gen können.
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a) Unbegründet ist der gegen den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses erhobene Angriff. Die Revision ist der Auffassung, dieser entspreche den Erfordernissen des § 207 Abs * StPO nicht. Er enthalte eine zu weitgehende Schilderung des Sachverhalts und könne durch den Gebrauch der Wirklichkeits- und
der Möglichkeitsform des Zeitworts in den Schöffen den Eindruck erweckt haben, der Hauptteil der gegen den Angeklagten vorgebrachten Beschuldigungen sei schon erwiesen.
Daß ein die richterliche Würdigung von Ermittlungsergebnissen vorwegnehmender Eröffnungsbeschluß dem Grurdsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung widerspricht und deshalb rechtsfehlerkaft ist, ist anerkannt (BGHS+ 5, 261). Ein solcher Fall. liegt indes aier nicht vor. Der Eröffnungsbesrhiuß bringt eine Scrilderung des Sachverhalts unter Bezeichnung der einzelnen dem Angeklagten vorgeworferen Handlungen, durch Cie. er nach Annahme der Anklage die Tatbestände der §§ 176 Abs i Nr 1, :77, 43 StGB verwirkiicht hat, Da er über das Ergebnis der Ermittlungen nichts enthält, kann ihm irgendeine Stellungnahme zu den darin aufgeführten Tatsachen nicht entnommen werden. Damit entfällt die von der Revision gefürchtete Gefahr einer Beeinflussung der Schöffen in einer dem Angeklagten nachteiligen Weise.
Daß der Eröffnungsbeschluß den Gegenstand der Beschuldigung‘ ' zum Teil sprachlich nicht in abhängiger Rede, sondern in der Wirklichkeitsform darstellt, ist
rechtlich nicht zu beanstanden. insgesamt ergibt die Fassung des Beschlusses völlig deutlich, daß er
nur den gegen den Angeklagten bestehenden hinreichenden Verdacht im Sinne des § 203 StPO kennzeichnen will.
b) Dagegen rügt der Beschwerdeführer mit techt ungenügende Sachaufklärung. Der Vorsitzende hatte vor Eröffnung des Hauptverfahrens auf einen Antrag der, Verteidigung hin Ermittlungen angeordnet über den sittlichen Ruf der beiden Frauen, an denen der Angeklagte sich vergangen haben soll. Der Eingang der polizei,ichen Erhebungen wurde jedoch nicht abgewartet, sondern die Hauptverhandlung schon vorher durchseführt. Infolgedessen konnte das Ermittlungsergebnis durch Ausdehnung der Beweisaufnahme nicht verwertet werden,
Darin liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO.
Bei den mit Gewalt verübten Verbrechen wider die Sittlichkeit ist die Frage der Glaubwürdigkeit der verletzten Personen von besonderer Bedeutung, wenn der Täter bestreitet, einen ernstlichen Widerstand gebrochen zu haben, und wenn andere Beweismittel als die Angaben der angegriffenen Frauen nicht zur Verfügung stehen. Den Aussagen von Frauen, an denen ein bisher strafloser Angeklagter ein Gewaltunzuchtsverbrechen verübt haben soll, wird häufig mit Vorsicht zu begegnen sein, wenn deren Richtigkeit nicht durch andere Anhaltspunkte (Verletzungen, Kleiderbeschädigung usw.) unterstützt wird und eine Strafanzeige erst
ec,
nach .anger Zeit erstattet worden ist, wie hier.
In derartigen Fällen muß alles getan werden, was
der Aufklärung des Sachverhalts dienen kann. Dazu gehört die Erforschung der allgemeinen Führung
und des sittlichen. Rufs solcher Zeuginnen. Selbst ohne Beweisamtrag haben Staatsanwalt und Gericht
die erforderlichen Ermittlungen zu veraiilassen und die Beweisaufnahme auf Leumunds- unf sonstige Glaubwürdigkeitszeugen, unter Umständen auch auf andere Beweismittel zu erstrecken.
Diese auch ohne Anregung des Verteidigers bestehende Verpflichtung hat das Landgericht hier richt erfüllt. Die Ausdehnung der Beweiserhebung auf Glaubwürdigkeitszeugen drängte sich ihm schon deshalb auf, weil es von den durch den Vorsitzenden angeordneten und in Gang befindlichen polizeilichen Erhebungen wußte. Außerdem legte die ganze Sachdarstellung der beiden Tatzeuginnen EEEED una HD in Verbindung mit der außerordentlichen Verspätung ihrer Strafanzeige gewisse Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen nahe,
Auch die Nichtanhörung der Zeugin Hedwig VeiiE> wird mit Recht als Unterlassung der erforderlichen Aufklärung beanstandet. Sie sollte darüber Auskunft geben, aus welchen Gründen es zu der Strafanzeige gegen den Angeklagten gekommen ist, und im Zusammenhang damit über das sittliche Verhalten der Zeugin Ilse EEE, @ie den Angeklagten belastet hat. Für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit konnte die Bekundung der WB von erheblicher Bedeutung sein,
Wenn diese nicht reisefähig war, so wäre es Sache des Gerichts gewesen, ihre Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anzuordnen und die darüber aufgenommene Niederschrift in der Hauptverhandlung zu verlesen, §§ 223, 251 Abs I Nr 2 StPO. Jedenfalls entband der Umstand, daß nach dem Sitzungsprotokoll die Beweisaufnahme mit allseitigem Einverständnis, demnach auch des Angeklagten und seines Verteidigers, geschlassen wurde, das Landgericht nicht von der Verpflichtung, die nach den Beweisbehauptungen für die Entscheidung wichtige Zeugin Weißhorn zur Sache zu vernehmen.
ce) Daß auf der Nichtanhörung der Glaubwürdigkeitszeugen die Entscheidung beruht, kann nicht bezweifelt werden. ‚enn die beiden Frauen einen schlechten Ruf genießen und nachts häufig außer Haus sind, wie dem Polizeibericht zu entnehmen ist, können die Angaben der beiden Belastungszeuginnen an Glaubwürdigkeit so sehr verlieren, daß eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung möglich ist.
a) Da das Urteil. wegen des bezeichneten Verfahrensmangels nicht bestehen bleiben kann, kommt es auf die
Prüfung und Erörterung der weiteren Verfahrensrügen nicht an.
2.) Aus demselben Grund bedarf auch die Sachbeschwerde keiner Entscheidung. Immerhin sind im Hinblick auf mehrfache sachlichrechtliche Mängel Hinweise für die neue Verhandlung veranlaßt.
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a) Nicht ohne Grund wendet die Revision gegen die Darstellung des Geschehensablaufs und die daraus gezogenen Schlüsse ein, das Urteil sei nicht frei von Widersprüchen und Lücken.
Darin ist zunächst davon die Rede, Frau HE> habe noch in der Stadt an der Straßengabelung Weserspitze die Türe des Kraftwagens öffnen wollen, um auszusteigen, der Angeklagte habe sie aber zugehalten. Kurz darauf ist erwähnt, die Frauen hätten sich nicht durch Rufen oder Klopfen an die Scheiben des Kraftwagens bemerkbar gemacht, weil sie noch nicht gewußt hätten, was der Angeklagte mit ihnen vorhabe.
Wenn die HB schon vorher, noch dazu während der Fahrt - sei es auch einer langsamen - aussteigen wollte und der Angeklagte sie daran hinderte, so kann sie mindestens daran gedacht haben, daß der Angeklagte gegen sie nichts Gutes im Schilde führe, zumal er einen anderen als en von ihr und der Ereiiii> gewünschten Weg fuhr.
b) Nach de.. Feststellungen hat der Angeklagte, als er gehalten hatte, den beiden Frauen das Aussteigen verbeten mit den Wortens "Jetzt seid Ihr in meiner Gewalt, haltet mal die Schnauzen; jetzt kann ich mit Euch machen, was ich will, nach Euch kräht kein Huhn und kein Hahn". Nach der Annahme des Landgerichts haben sich die Frauen dadurch einschüchtern lassen
und sich"völlig verängstigt" gefühlt. Sie haben dann entsprechend der Aufforderung des Angeklagten nacheinander sich quer über die beiden Vordersitze des
Kraftwagens gelegt. Der Angeklagte hat sodann zuerst mit der neben ihin sitzenden Ingeborg Hp den Geschlechtsverkehr auszuüben versucht. Das ist ihm nicht gelungen, weil sie Aurch ruckartige Körperbewegungen das Eindringen seines Geschlechtsteils in ihre Scheide verhindern konnte, Hernach haben auf sein Geheiß die beiden Frauen im geschlossenen Kraftwagen die Plätze gewechselt. Die Hein ist auf einen rückwärtigen Sitz geklettert, die ED nach vorne, nachdem sie Rock. und Bluse ausgezogen hatte. Sie "mußte" sich nach den Feststellungen auf den vorderen Sitz legen wie vorher die Hg. Mit ser Eg-GEB ist der Angeklagte ebensowenig zum Ziel gelangt, weil sie auf dieselbe Weise wie die HEWW sich seinem Vorhaben entziehen konnte,
Anschließend ist die Hp wieder nach vorne geklettert, während die FW ausstieg. Nach einer vergeblichen Aufforderung des Angeklagten an die EEE, seinen Geschlechtsteil in den Mund zu nehmen, hat er ihren Hals mit beiden Händen gefaßt unä ihren Kopf 80 gewaltsam an sich gedrückt, "daß sein Geschlechtsteil in ihren Mund kamtı,
Dieser gesamte Vorgang, namentlich der Mangel einer Gegenwehr beider Frauen bei “er Vorbereitung des geplanten Gesculechtsakts, ja ihre tätige Mitwirkung zu dessen Beginn, ist ungewöhnlich, zumal sie zum Schluß die vom Angeklagten erstrebte Vereinigung der Geschlechtsteile doch vereitelt haben. Es ist schlecht vorstellbar, wie der Angeklagte die Frauen bei der
Enge des Wagens im Falle ihrer gemeinschaftlichen Abwehr in die für die Durchführung seiner Absicht geeignete Stellung hätte bringen können, wenn sie nicht selbst dazu bereit gewesen wären. Seine Äußerung, er habe die Frauen in seiner Gewalt usw., schloß einen Widerstand nicht aus. Sie enthielt
eine unmittelbare Drohung nicht. Die im Eröffnungsbeschluß aufgeführten Worte "ich bringe Euch um" finden sich im Urteil nicht. Im Hinblick darauf wäre die Annahme des Landgerichts, die Frauen hätten sich völlig einschlchtern undsdeswegen Nas Weitere mit sich geschehen lassen, näher zu begrünten gewesen. Ihr steht außerdem entgegen, daß die Frauen zuletzt sich dech mit Erfolg wehrten, ohne daß der Angeklagte ihnen "ein Leid" antat.
Der ganz allgemein gehaltene Hinweis des Urteils, sie hätten sich "gänziich in der Gewalt des Angeklagten gefühlt" und hätten seine Worte "entsprechend seiner Absicht als ernstgemeinte Drohung aufgefaßt, ihnen ein Leid anzutun, wenn sie ihm nicht gefügig sein würden", genügt nicht im Hinblick auf die Besonderheit der Sachlage, auf das Verhalten des Angeklagten und der beiden Frauen bei und nach der Tat. Nicht zu umgehen war insbesondere eine nähere Stellungnahme zu der Frage, weshalb sie zu zweit ernsthaft befürchten mußten, sie befänden sich in einer Leibes- und Lebensgefahr, und zwar selbst dann noch, als der HD trotz der Abweisung des Angeklagten bei seinem ersten Versuch des Geschleechtsverkehrs nichts geschehen war. Es wäre zu klären gewesen, warum die Angegriffenen trotz der erfolgreichen und gefahr-
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Insen ersten Abwehr der HB sich wenigstens teilweise auf seine weiteren Zumutungen eingelassen haben und ob sie sich damals noch in seiner Gewalt glaubten, namentlich die HP selbst dann noch, als sie seinen Geschl.eechtsteil im Mund hatte. Drohungen allgemeiner. Art sind für die Anwendung der §§ 176 Abs 1 Nr !, 177 StGB nicht aus- i reichend (RG JW 938, 502 Nr 3). Mn
Nach der Tat fuhr die HD nit dem Angeklagten weg. Als sie die inzwischen weggelaufene EWB-GEB unterwegs wieder trafen, stieg auch sie gemeinschaftlich mit einem Bekannten des Angeklagten wieder in dessen Kraftwagen. Beide Frauen ließen sich nach Hause bringen. Eine Strafanzeige wurde erst im April 1954, ungefähr 9 Monate nach dem Vorfall erstattet. Der Anlaß für die Anzeigeerstattung ist
bisher nicht zuverlässig ermittelt (vgi 1 b).
All. das ist sehr auffällig und erforderte eine besonders sorgfältige Prüfung des Beweisergebnisses, vor allen die Anlegung eines strengen Maßstabes bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beiden Tatzeuginnen. Das kann in der neuen Hauptverhandlung schon für die Beantwortung der Frage, üb der äußere Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Verbrechen gegeben ist, von Bedeutung sein.
c) Noch wichtiger ist es für die Prüfung und Erörte- „" rung der inneren Tatseite.
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Den Vorsatz hat das Landgericht bejaht, sich dabei jedoch auf unzulängliche, formelhafte Wendungen beschränkt. Es geht davon aus, der Angeklagte habe bei seiner Fahrt ins Fuldatal von Anfang an rie Ab- "sicht gehabt, mit ?Zen beiden Frauen den Geschlechtsverkehr auszuüben, notfalls ihn gegen ihren Willen mit Gewalt zu erzwingen. Er Sei sich bei den ganzen Vorgängen darüber klar gewesen, daß der Widerstand beider Frauen nicht nur zum Schein geleistet, sondern ernst gemeint gewesen sei und daß diese mit seinem Vorgehen keineswegs einverstanden gewesen seien.
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Von einer Abwehr ist indes in dem Urteil nur insoweit die Rede, als. die Frauen sich durch Wensung ihres Körpers dem Eindringen des Geschlechtsteiis des Angeklagten entzogen, ferner insoweit, . als die H@b auf sein Verlangen, den Geschlechtsteil in den Mund zu nehmen, nicht einging. Im übrigen sind sie seinem Verlangen ohne Widerrede oder Gegenwehr nachgekommen ,
Überdies ist nicht dargetan, aus welchen Tatsacken das Landgericht die von vornherein bestehende Absicht des Angeklagten folgert, wenn nötig, den Geschlechtsverkehr mit Gewalt zu erzwingen. Das wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten in erster Linie auf Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib udsr Leben stützt. Bei dem Wortlaut der vom Angeklagten gebrauchten Äußerung und der widerspruchslosen Befolgung seiner an die beiden Frauen gerichteten Aulfor-
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derungen hätte auch erörtert werden müssen, ob der Angeklagte erkannte, daß er sie mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedrohte. Ebenso wäre darzulegen gewesen, ob er: sich wegen ihres Eingehens ‚auf einen Teil seiner Wünsche einer etwaigen Ernstlichkeit ihres Widerstandes bewußt. war, soweit ein solcher von ihnen behauptet wird, Es hätte geprüft werden müssen, ob er sich wegen der zu Beginn seines Vorhabens fehlenden Gegenwehr und wegen der nach außen kundgegebenen Bereitschaft der Frauen, sich an der Vorbereitung des Geschlechtsverkehrs
zu beteiligen, nicht über ihre innere Bereitwilligkeit geirrt haben kann. Wäre das der Fall, so könnte das den Notzuchtsversuch ausschließen (RG JW 1926, 1989 Nr 1).
Das Landgericht hat verkannt, daß gerade bei versuchter Notzucht und Gewaltunzucht der inneren Tatseite besondere Aufmerksamkeit zugewendet werden muß und deren Bejahung eine einwandfreie Tatsachenfeststellung voraussetzt. Daher entbehrt bisher die Annahme des Vorsatzes sowohl für den Zeitpunkt des Wegfahrens des Angeklagten mit den beiden Frauen als auch für seine spätere Handlungsweise einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Infolgedessen verstößt der Schuldspruch - abgesehen von der hier nicht zu erörternden Verletzung des § 267 Abs i StPO - auch gegen das sachliche Recht (RG HRR 1937 Nr 541).
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Der.Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs 2 Satz 2.StP9 Gebrauch gemacht.
Gianzmann Koeniger Martin
Bundesrichter Maaß ist
erkrankt und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
Glanzmann Dr. Wiefels