Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.10.1954 – 2 StR 12/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Das eheliche Verhältnis begründet jedenfalls dann keine gegenseitige Rechtspflicht zur Verhinderung einer strafbaren Handlung, wenn die Ehegatten tatsächlich getrennt und in Scheidung leben.
2312 096°
Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung \
en.
Gesetz: StGB 88 154, 49
Rechtssatz: Das eheliche Verhältnis begründet jedenfalls dann keine gegenseitige Rechtspflicht zur Verhinderung einer strafbaren Handlung, wenn die Ehegatten tatsächlich getrennt und in Scheidung leben.
Aktenzeichen: 2 StR 12/54 rt. des BCH vom 15. Oktober 1954 LG Bremen
Im Namen des Voikes
In der Strafsache gegen
den Melker Psul 5 ie =.us SEM, Gemeinde AU ©=i Do, =eboren an I u ., 20:. Ta.
wegen Beihilfe zum Meineid
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
venatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Überregierungsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter re als Urkundsbeamter der eschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 20. Juli 1953 - soweit
es den Angeklagten betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über äie Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
- 92.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügst die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts, Die Verfahrensrüge, die lediglich eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht behauptet (§ 244 Abs 2 StPO), kann auf sich beruhen, da das Urteil auf Grund der Sachrüge ohnehin aufgehoben werden muss.
I. Klage zur Anfechtung der Bhelichkeit
Nach den Feststellungen des Urteils focht der Angeklagte “m August 1948 die Ehelichkeit der em u 1945 schorenen Gerda De an, üeren Erzeuger er nicht war. Er hatte am 28, Mai 1945 mit der Mutter des Kindes unter dem falschen Nomen "Bgm" die She geschlossen, In der Anfechtungsklage gab der Angeklagte - wahrheitswidrig - an, bereits am 28. Mai 1943 die Ehe geschlossen zu haben und nur im März 1944 sowie im Mai 1945 als Soldat im Urlaub und mit seiner Ehefrau zusammen gewesen zu sein. Zum Beweise hierfür bezog er sich auf eine eidliche Vernehmung seiner Ehefrau, Diese sagte am 23, Dezember 1948 vor dem Amtsgericht Bassum unter Fiq aus, ihr Ehemann (der Angeklagte)habe im Juli 1944 und Anfang Dezember Urlaub gehabt. Sie wusste dabei, dass diese Aussage falsch war, Das Landgericht hat die Ehefrau des Angeklagten wegen Meineides verurteilt. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig.
Den Angeklagten hat die Strafkamner wegen Beihilfe Zum Meineid verurteilt und die Beihilfe in den falschen Behauptungen der Klage sowie in der Zeugenbenennung seiner Ehefrau gesehen. Das Landgericht hat ausserdem ausgeführt, der
- 3 -
Angeklagte sei auch aus der ehelichen Lebensgemeinschaft heraus verpflichtet gewesen, seine Ehefrau von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, Diese Unterlassung enthalte eine Beihilfehandlung. [
Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts tragen F eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid (88 154, 49 StGB) weder aus dem Gesichtspunkt einer Beihilfe durch Tat noch aus dem Gesichtspunkt einer Beihilfe durch Unterlassung.
a) Soweit das Landgericht in der Erhebung der Anfechtungsklage - verbunden mit der Zeugenbenennung der Ehefrau - eine Hilfeleistung durch die Tat gesehen hat, fehlt es an der Feststellung, dass die Ehefrau ihrerseits bereits zur Leistung eines Meineides entschlossen war. Der Sachlage nach konnte auf diese ausdrückliche Feststellung nicht verzichtet werden. Beide Eheleute lebten bereits getrennt. Die Scheidungsklage war eingeleitet. Die Anfechtungsklage des Angeklagten war - wie dessen Ehefrau wusste — begründet, auch ohne dass es der falschen Angaben in der Klageschrift bedurft hätte. Unter diesen Umständen fehlt es an einer verständlichen Begründung dafür, dass die Ehefrau des Angeklagten zur Zeit der Erhebung der Anfechtungsklage bereits zur Leistung dieses Meineides entschlossen gewesen sein soll, Die Feststellungen ergeben daher nicht, ob der Angeklagte einen selbständigen Willensentschluss seiner Ehefrau faisch zu schwören, gefördert oder die Umstände für die Tat des (selbständig entschlossenen) Haupttäters günstiger gestaltet hat. Nur dann wäre aber der Angeklagte einer Beihilfe f schuldig (R6St 74, 283)»
Das Landgericht führt an mehreren Stellen aus, der Angeklagte habe den Meineid seiner Ehefrau ursächlich bewirkt
- 4-
(S 14, 16 UA). Diese Bemerkungen legen die Frage einer Anstiftung zum Meineid (§ 48 StGB) nahe. Wenn die Ehe-
frau des Angeklagten den Vorsatz zum Meineid fasste, als
sie zur Zeugenvernehmung vorgeladen wurde, und wenn der Angeklagte diese Vernehmung mit dem Vorsatz veranlasst hatte, dass seine Ehefrau sich zu einer Bestätigung der falschen Klagebehauptungen entschliessen solle, so liegt Anstiftung vor. Das Landgericht wird den Sachverhalt auch unter die-
sem Gesichtspunkt zu klären haben.
b) Auch eine Beihilfe durch Unterlassen
ist bisher nicht dargetan.
Zwar ist anerkannt, dass sich auch derjenige einer Beihilfe zum Meineid schuldig macht, der vorsätzlich die Leistung eines falschen Eides geschehen lässt, obwohl er imstande und verpflichtet ist, die Eidesleistung zu verhindern (Rest 75, 271 /27375 BCHSt 1, 22; 2, 129; 3, 18). Im
vorliegenden Falle reichen die Feststellungen jedoch weder aus,
um eine Rechtspflicht des Angeklagten zur Abwendung der Eidesleistung noch die Möglichkeiten hierzu darzutun>
Dass die im § 138 ZPO begründete Wahrheitspflicht noch nicht die Pflicht zur Verhinderung von Meineidsstraftaten enthält, ist mehrfach entschieden (BGHSt 2, 129 [1337 ; BGH 1 StR 88/53 vom 20. August 1953; BGH 2 StR 600/52 vom 26. Juni 1953; vgl auch Maurach in Dt. Strafrecht 1944, sı ff):
Es besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen.
‚Die Strafkammer hat geglaubt, eine Rechtspflicht des Angeklagten zur Verhinderung des Meineides aus der "ehelichen Lebensgemeinschaft" herleiten zu können. Zwar kann unter
Umständen aus der ehelichen Lebensgemeinschaft die Pflicht des Ehegatten folgen, den anderen von der Begehung einer straf- | baren Handlung abzuhalten, und die Verletzung dieser Rechtspflicht kann jedenfalls dann ein Mitwirken bei der Straftat des anderen Teils enthalten, wenn diese Handlung im besonderen | Herrschaftsbereich der Ehegatten - d.h. in der ehelichen Woh- | nung — stattfindet. So betraf der vom 5. Strafsenat entschiedene Fall, auf den sich das Landgericht beruft, Abtreibungshandlungen, die in der gemeinsamen Ehewohnung vorgenommen wurden (BGH 5 StR 417/52 vom 22. Januar 1953). Auch das Reichsgericht ist in der Entscheidung RGSt 74, 283 /285/ ersichtlich | davon ausgegangen, dass die beiden Ehegatten tatsächlich in |
ehelicher Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) zusammenlebten, Dieser Gesichtspunkt vermag unter Umständen eine Pflicht
zur Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne einer Tatbe-
gehung durch Unterlassung zu begründen. Voraussetzung ist, ‚dass die Ehegatten georänet und mit der Möglichkeit gegenseiti-f ger Einflussnahme und Fürsorge zusammenleben. Daraus folgt, | dass diese Pflicht in der Regel dann nicht besteht, wenn die Eheleute getrennt und in Ehescheidung leben, Das war abernach den Feststellungen des Landgerichts der Fall.
Denkbar erscheint es dagegen, die Rechtspflicht des Angeklagten zur Verhinderung des Meineides aus seinem vorangegangenen Prozessverhalten herzuleiten. Jedoch sind auch insoweit die Feststellungen unzureichend. Eine Rechtspflicht, einen drohenden Erfolg abzuwehren, besteht zwar für denjenigen, f der für einen anderen eine Gefahrenlage geschaffen hat (BGHSt 2f
129; 5, 18). In Bezug auf Eidesstraftaten muss es sich dabei aber um eine besondere, "dem Prozess nicht mehr eigentümliche Gefahr der Falschaussage" handeln (BGH 1 StR 88/53 vom 20. August 1953), Die Klageerhebung und die Zeugenbenennung für
sich allein können dafür nicht ausreichen. Vielmehr müssen
Umstände hinzukommen, die die nahe Wahrscheinlichkeit einer falschen Aussage begründen oder verstärken (Rest 75, 271 {274/715/; BGH 2 StR 600/52 vom 26. Juni 1953). Im vorliegenden Falle sind derartige Umstände kaum ersichtlich. Nahe persönliche Bindungen, die die Ehefrau des Angeklagten dazu hätten drängen können, dessen falsche Angaben zu bestätigen, bestanden nicht mehr, Offenbar hat die Ehefrau des Ange-Llagten in ihrer eidlichen Vernehmung auch eingeräumt, dass der Angeklagte nicht der Erzeuger des Kindes war, Sie gab also in dem wesentlichsten Punkt des Prozesses der Wahrheit die Ehre. Umsoweniger erscheint eine Gefahrenlage für eine Falschaussage in Nebenpunkten (Urlaubszeiten) verständlich, | Das Landgericht stellt nun allerdings fest, die Ehefrau des Angeklagten habe geglaubt, ihren Ehemann nicht bloßstellen
zu dürfen und sie habe "gehofft", durch die Bestätigung sei- | ner Angaben in der Anfechtungsklage ihre Ehre retten zu kön- | nen (S 12 UA). Es ist zweifelhaft, ob diese Umstände nach allgemeiner Lebenserfahrung’ für die Zeugin wirklich von entscheidender Bedeutung sein konnten (BGHSt 1, 22), Selbst ‚wenn sie es waren, so begründete die darin enthaltene Ge- N Zahrenlage doch nur dann eine Rechtspflicht des Angeklagten zur Abwenäung der Eidesleistung, wenn er gerade diese Umstände ji erkannte (BCHSt I, 225 2, 129 /1347),Es wird hiernach darauf ankommen, ob der Angeklagte sich dieser besonderen Beweggründe
bewusst war, die seine Ehefrau zur Falschaussage drängen muss- ” ven. Sollte das Landgericht unter diesem Gesichtspunkt eine u Rechtspflicht des Angeklagten zur Abwendung der Falschaussage fest . svellen, so wird weiter zu klären sein, welche Möglichkeiten er H hierfür hatte. Eine Unterlassung kann nur dann dem Handeln gleichgestellt werden, wenn eine Möglichkeit zur Verhinderung 5. des Erfolges bestand. Dafür reicht allerdings aus, dass der : Angeklagte in der Lage war, die Eidesleistung durch seine Tätigkeit in irgendeiner Weise abzuwenden (Einflussnahme auf
die Zeugin, Widerruf der falschen Klagebehauptungen). Ob solche Möglichkeiten für den Angeklagten gegeben waren, ist nach den bisherigen Feststellungen. zweifelhaft, In dem Beweistermin ist der Angeklagte offenbar nicht zugegen gewesen, Da das Urteil an anderer Stelle darlegt, der Angeklagte sei längere Zeit abwesend gewesen (Ausland, Ostzone - S 4 UA), besteht diel Möglichkeit, dass er von dem Beweisbeschluss des Gerichts und der bevorstehenden Beweisaufnahme gar keine Kenntnis erhalten | hat.
II. Scheidungsklage
Der Angeklagte erhob im Jahre 1947 eine Ehescheidungsklage. Wahrheitswidrig gab er hier ebenfalls an, bereits am 28. Mai 1943 die Ehe geschlossen zu haben. In einer der Scheidungsklage beigefügten eidesstattlichen Versicherung behauptete er neben anderen frei erfundenen Tatsachen, der Aufenthalt seiner Ehefrau sei unbekannt. Der letzte eheliche Verkehr habe im Jahre 1943 stattgefunden. Im Jahre 1944 habe seine Ehefrau Umgang mit einem französischen Offizier gehabt. Das Landgericht ordnete die Parteivernehmung der Ehefrau an. Vor dem Rechtshilfegericht sagte diese am 11. November 1949 unter anderem wahrheitswidrig aus, ihr Ehemann (der Angeklagte) sei etwa acht Tage vor Weihnachten 1944 suf Urlaub gewesen. Sie habe sich damals noch gut mit ihm verstanden. Ihre Tochter Gerda stamme aus einer Vergewaltigung durch einen Tschechen, Dem Angeklagten wurde die Sitzungsniederschrift über diese Parteivernehmung auf den Büro seines Prozessvertreters vorgelegt. Gleichzeitig er- | fuhr er von dem Beschluss des Landgerichts, die Ehefrau zu vereidigen. Er erkannte, dass die Aussage falsch war und
erklärte, er wolle es darauf ankommen lassen, dass sie vereidigt werde. Diese leistete am 5. Januar 1950 im Bewusstsein der Unrichtigkeit ihrer Aussage den Eid. Sie ist wegen dieser Tat rechtskräftig wegen Meineides verurteilt worden.
a) Eine Hilfeleistung durch Tun ist in der Klageerhebung nicht enthalten. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in der Scheidungsklage erklärt, der Aufenthalt der Beklagten (seiner Ehefrau) sei unbekannt. Ersichtlich sollte hierdurch die öffentliche Zustellung der Klage erwirkt werden. Unter diesen Umständen hätte das Dandgericht klären müssen, ob der Angeklagte trotz seiner entgegenstehenden Angaben in der Klageschrift mit einer Parteivernehmung seiner Ehefrau rechnete, und ob er diese Vernehmung durch die Klageerhebung veranlassen wollte, um einen schon vorhandenen Entschluss seiner Ehefrau zur Falschaussage zur Durchführung zu bringen.
b) Auch für die Beurteilung der Frage, ob die Hilfeleistung durch Unterlassen begangen worden ist, reichen die Feststellungen des Urteils nicht aus.
Wie es zu der zunächst uneidlichen Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten gekommen ist ("unbekannter" Aufenthalt), sagt das Urteil nicht, Sollte dem Angeklagten ein Beweisbeschluss mit genauen Beweisfragen vor dem Termin zugegangen sein, so würde sich bereits für diesen Zeitpunkt die Frage einer Beihilfe durch Unterlassung ergeben. Andernfalls kann sie in dem Entschluss des Angeklagten im Büro seines Frozessvertreters liegen, es auf die Vereidigung ankommen lassen zu wollen. Eine Rechtspflicht des Angeklagten zur Abwendung eines Meineides war hier zu bejahen. Er hatte die
-9-
Falschaussage hinsichtlich des Urlaubs (Weihnachten 1944) durch die falschen Angaben über die üheschliessung veran-
lasst und für die Ehefrau bestand eine Gefahrenlage, die sie zur falschen eidlichen Aussage drängte. Sie hatte die ent-f sprechenden Angaben bereits in der Ehelichkeitsanfechtungsklagd mit ihrem Eid bekräftigt. Die Offenbarung der Wahrheit hätte | sie daher der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen Meineides ausgesetzt. Diese Umstände waren für den Angeklagten erkennbar. Seine darauf beruhende Pflicht zur Verhinderung eines Meineides seiner Ehefrau entfiel nicht etwa dadurch, dass der Angeklagte sich selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen der unrichtigen Angaben in der mit der Klage eingereichten eidesstattlichen Versicherung ausgesetzt hätte. Das natürliche Recht auf Selbstschutz besteht nicht, wenn zur s Verdeckung eigener Straftaten durch neues Unrecht in die strafrechtlich geschützte Rechtsordnung eingegriffen wird (R6St 72, 20 /23/; BGHSt 3, 18):
Unvollständig sind hier jedoch die Feststellungen zur inneren Tatseite. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass sich der Angeklagte bewusst war, seine Ehefrau werde durch sein Unterlassen (sein Schweigen) in ihrem Vorhaben, dieß falsche Aussage zu beschwören, bestärkt oder könne doch darinf bestärkt werden. Hatte der Angeklagte dieses Bewusstsein nicht, so handelte er nicht vorsätzlich (RGSt 70, 82 /Ba/; 75, 271 /276/; BGHSt 1, 22). Darüber hinaus hat die Strafkammer keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Angeklagte sich seiner Rechtspflicht bewusst war, die Leistung des Meineids zu verhindern. Bei unechten Unterlassungsdelikten ist das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit grundsätzlich | zu erörtern (BGHSt 2, 150 /1557; BGH 5 StR 417/52 vom 22, Januar 1953).
- 10 -
Sollte das Landgericht eine Anstiftung durch den Angeklagten als erwiesen ansehen, so wird zu beachten sein, dass
eine nachfolgende Beihilfehandlung in der Anstiftung aufgeht,
. Dr. Moericke _ Dr. Dotterweich Werner
Menges Hoepner