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BGH Entscheidung vom 20.08.1953 – 1 StR 88/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Benennt ein Anwalt einen Zeugen für eine wahre oder für wahr gehaltene Prozessbehauptung, so setzt er ihn dadurch keiner erhöhten Gefahr der Falschaussage aus» Hat er keinen Einfluss auf das Zustandekommen der.Falschaussage genomien, so ist er nicht verpflichtet, sie zu verhindern. Ein solches Unterlassen ist keine Beihilfe am woinsiä,,.. u

Gesetz:

Rechtssatz: Benennt ein Anwalt einen Zeugen für eine wahre oder für wahr gehaltene Prozessbehauptung, so setzt er ihn dadurch keiner erhöhten Gefahr der Falschaussage aus» Hat er keinen Einfluss auf das Zustandekommen der.Falschaussage genomien, so ist er nicht verpflichtet, sie zu verhindern. Ein solches Unterlassen ist keine Beihilfe am woinsiä,,.. u

Aktenzeichen: | ei StR 5 na En Urteil des BGH vom 20. August 1953 16 Traunstein

1 StR 88/53_ 797

Im Namen des Volkes

In der Strafsüche gegen

den Rechtsanwalt Wilhelm L EB aus Bad TEE ‚ geboren am EM. EEEEm> GE |: (u,

wegen Beihilfe zum Meineid

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der . Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumne

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Jagusch ° Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Seibert

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m Bu

als Urkundsbeaxter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: FE

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 16. September 1952 aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen. Die Kosten des

Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Y Von Rechts wegen

CE "nilfesuchend" nach ihm hinsah. Der ämtsrichter sn klärte, soweit ersichtlich, den Widerspruch nicht auf

Bei dem wegen Meineids verurteilten Mitangeklagten Josef CB wurde wegen Unterhaltsrückstands ein Rundfunkgerät gepfändet. CP ersuchte den Angeklagten daraufhin um anwaltlichen Rat und trug ihm vor, er habe das Gerät schon im Jahre 1946 seiner Mutter Anna Gb für ein Darlehn übereignet, sie habe es in seiner Wohnung, wo sie sich tagsüber aufhalte, belassen. Wit dieser Begründung erhob der Angeklagte für Anna CD iie Drittwiderspruchsklage; die Darlehnsquittung. von 1946: legte er dem Gericht vor; als. ‚Zeugen benannte er Josef CD - Auf das Bestreiten der Beklagten vernahm der Amtsrichter den Josef CE als Zeugen über das beiderseitige Vorbringen. Bei der Vernehmung, vertrat der Angeklagte die Klägerin. Josef Co» bekundete, "um ie Sache zu vereinfachen und lästigen Fragen aus dem Wege zu gehen",

aus eigenem Entschluss wahrhei tswidrig, das Gerät habe seiner Mutter schon immer gerört; sie habe es aus Karlsbad mitgebracht. Der Angeklagte bemerkte- den Widerspruch

zur Klagebegründung und erwoßg; falls die Aussage falsch sei, könne er den Zeugen: durch Vorhalt vielleicht zur Berichtigung ‘veranlassen. Dennoch. griff er auch nicht

ein, als die Gegenpartei die Beeidigung. beantragte und

und vereidigte Gembert. Das Landgericht ist: überzeugt, dass der Angeklagte den Meineid, falls ein solcher vorliege, billigte (bedingter. Vorsat2). Es hat ihn wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt. Die Sachrüge des Angeklagten muss Erfolg haben. TB i

hauptung setzt den Zeugen keiner gesteigerten, prozess-

1. Der Meineid des Mitangeklagten CB ist ausreichend dargetan. Nach den Urteilsfeststellungen hat CB bewusst Unwahres beschworen und später den Angeklagten mit seinen Gewissensbedenken und der Frage, ob er die falsche Aussage bei Gericht berichtigen solle, mehrmals aufgesucht. Hiernach hat GE bei der Aus- . sage gewusst, dass seine unrichtigen Angaben, obgleich sie auf das mit der Klage erstrebte Ergebnis hinauslie- | fen, unter die Beweisfrage und den Bid Zielen.

2. Eine Beihilfe des Angeklagten zu diesen Meineid,

durch tätiges Handeln wie durch Unterlassen, scheidet nach den: Urteilsfeststellungen aber aus.

a) Die blosse Benennung des u als Zeugen für wahre Klagebehauptungen kommt als Beihilfehandlung nicht ‚in Betracht. Die Benennung für eine wahre Prozessbe-

unangemessenen Gefahr der Talschaussage aus. Sie allein begründet deshalb bei einer Falschaussage des Zeugen keine Hinderungspflicht des Prozessbevollmächtigten der benennenden Partei. Der Zeuge hat sein Verhalten vielmehr allein zu verantworten. Dies ist auch hier der Fall; |

da ) hat bei der Vernehmung bewusst eine vom Klage- # vorbringen abweichende, unwähre Darstellung gegeben, die.

vom Angeklagten in keiner Weise veranlasst.oder beeinflusst: war, ihn vielmehr überräschte und in Zweifel ‚über ihre Richtigkeit versetzte. RE 5

Im übrigen ist ungeklärt geblieben, ob und warum der Amtsrichter, der den Zeugen CB -usleich gemäss § 139 ZPO über das beiderseitige Vorbringen vernahn, der Abweichung der Aussage von der Klagebegründung ni cht

‚weiter nachgegangen ist.

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b) Dass der Angeklagte auf den "nilfesuchenden" Blick des CD hin nicht eingegriffen hat, begründet nicht den Vorwurf einer Beihilfe durch schlüssiges Handeln in der Form innerer Unterstützung des CB; vie der Oberbundesanwalt es erwogen hat. Die schlüssige Handlung besteht regelmässig in einem Tun und ersetzt die üblichen Ausdrucksmittel, indem sie, mindestens für den Eingeweihten, einen Gedanken so kundgibt, als ob er ausgesprochen würde. Der Angeklagte ist jedoch untätig geblieben und hat damit nur gezeigt, dass er dem CE ie Verantwortung ‚für sein Verhalten, es sei richtig oder falsch, überlasse. Dazu war er berechtigt. Nur ausnahmsweise, etwa bei vorheriger Verabredung, kann blosses Untätigbleiben den willen zur tätigen Beihilfe ausdrücken und. dann als

schlüssige,. bestärkende "Handlung" gelten. Eine solche Aus-

nahme liegt jedoch nicht vor.

3, Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen 'pflichtgebotenen’ uns kommt gleichfalls nicht. in Bsträcht, we- "ger uüter dem-desichtspunkt der Yörletzung der: währheits- ‘pflicht (§ 138 ZPO), noch unter dem. eines vorgängigen,

pflichtbegründenden Verhaltens.

a) Der ingeklagte hat als Eerogessbevollmächtigter ‚seiner Partei keine‘ unvollständige oder unrichtige Er-- klärung über tatsächliche Umstände abgegeben, ‚sondern den richtigen Sachverhalt vorgetragen. "Er hat also der | Wahrheitspflicht nach 8 138 'ZPO entsprochen.

Aber auch ein Verstoss gegen die Wahrheitspflicht hätte nur dann strafrechtliche Folgen, wenn er zugleich ein Strafgesetz verletzt. Die Wahrheitspflicht ist eine "Verfahrenspflicht; ihre Nichtbeachtung. hat nur verfahrensrechtliche Folgen (vgl Stein-Jonas- -Schönke § 138 Anm I

2); Straffolgen sieht das Gesetz. nicht vor. In der Recht-

sprechung ist anerkannt, dass eine Verfahrenspartei, die

das Zustandekommen einer Falschaussage des Zeugen nicht gefördert hat und sie nicht abwendet, obwohl sie es könnte, unter Umständen zwar dem § 138 a6) zuwiderhandelt; aber allein dadurch keine strafbare Unterlassung begeht. Die blosse Benennung eines Zeugen für eine wahre oder doch

für wahr gehaltene Prozessbehauptung ist kein pflichtbegründendes Verhalten im Sinne der Tatbegehung durch Unterlassen (vgl BGHSt 1, 22, 27; 2, 129, 1345 3, 18; RGSt 72, 22; 74, 39), weil sie den Zeugen keiner prozessunangemessenen, besonderen Gefahr der Falschaussage aussetzt.

Die Intscheidung BGHSt 2, 129, 133 steht nicht entgegen. Sie behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen jemand durch sein Verhalten einen Zeugen in die besondere, dem Prozess nicht mehr eigentümliche (inadäquate) Gefahr der Falschaussage bringe, und verneint das unter den näher festgestellten Umständen für einen vom Gegner benannten Zeugen. Daraus ist nicht zu folgern, dass für einen von der Prozesspartei selbst benannten Zeugen schon deshalb das Gegenteil gelte.

Die vereinzelt gebliebene Entscheidung RGSt 70, 82, B4 ist abzulehnen. Sie beachtet die verfahrensrechtliche Stellung des Prozessbevollmächtigten nicht. genügend; aie darin ausgesprochene. Ansicht würde ihn häufig in einen unzumutbaren Interessenwiderstreit versetzen. Aus § 138 SEO ergibt sich : somit kein Rechtssatz, der das angefochtene Urteil stützen könnte.

°»b) Dasselbe gilt für das wirtschaftliche Interesse

des CamEEB: = husgang des Rechtsstreits, dem das Land- ' gericht so grosse Bedeutung beimisst. Dieser Umstand ist zur Begründung einer Garantenpflicht schon seinem Wesen

nach ungeeignet. Da es dem Angeklagten freisteht, für

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eine wahre oder für wahr gehaltene Prozessbehauptung einen

Zeugen zu benennen, ohne dadurch eine Garantenpflicht für dessen wahrheitsgemässe Aussage zu Übernehmen, so kann das wirtschaftliche Interesse des Zeugen am AuSsen des Rechtsstreits - ein übrigens häufig nicht mit

icherheit erkennbarer und auch wechselnder Umstand - keine andere Beurteilung rechtfertigen, zumal dasselbe sonst auch für die Parteivernehmung gelten müsste. Der Prozessvertreter benennt die Beweismittel und muss sich bei seinem Vorbringen auf die Angaben seines Auftraggebers in wechselnden Prozessiagen verlassen dürfen, solange sie nicht offensichtlich unwahr sind. Ihm das unberechenbare Wagnis des Verstosses gegen schwer erkennbare "Interlassungspflichten" mit erheblichen Straffolgen und den weiteren Wirkungen für seine Berufstätigkeit aufzubürden, geht nicht an. Die Grundsätze über die unechte Unterlassungsstraftat finden hier ihre Grenze nicht nur an dem Erfordernis der Bestimmtheit des Str rafrechts, der Straftatbestände und am Schuldnachweis, sondern auch an der Eigenart des bürgerlichen Rechtsstreits und den berechtigten Bedürf= nissen der Verfahrensbeteiligten.

c) Für ein etwaiges standeswidriges Verhalten des Angeklagten (vgl R6St 70, 84) gilt dasselbe wie für eine Verletzung der Wahrheitspflicht (vgl 3a); es hat nur standesrechtliche Folgen: Das ergibt ausserdem ohne weiteres die Partei- und Vertreterstellung im Zivilprozess; War die Klägerin selbst bei Anwesenheit

im Termin unter den festgestellten Umständen nicht zum Einschreiten verpflichtet, so konnte sich ihre Rechtsstellung nicht durch die Tatsache der anwaltlichen Vertretung verschlechtern. nn

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4. Da die Tatfeststellungen den Sachverhalt nunmehr erschöpfen und kein anderes Strafgesetz verletzt ist, ist Freispruch geboten, ohne dass es auf die innere Tatseite, besonders auf die Kenntnis der vermeintlichen Hinderungspflicht und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, nochankommt. | | Krumme ln. Hülle Jagusch

Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Seibert ist beurlaubt und ortsabwesend, sc mit an. der Unterschriftsleistt verhindert.

Krumme