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BGH Entscheidung vom 22.01.1953 – 5 StR 417/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt. die Pflicht jedes Ehegatten, den anderen von. der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Verletzung dieser Rechtspflicht steht mindestens dann dem positiven Mitwirken bei der strafbaren Handlung des anderen Teils gleich, wenn diese Handlung in dem besonderen Herr- FE schafisbereich eines jeden Ehegatten, nämlich der ehelichen Wohnung, stattfindet. II. Gesetz; StGB § 59 Rechtssatz: Bei unechten Unterlassungsdelikten ist das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit grundsätzlich zu prüfen (im Anschluß an BGHSt 2, 150 /1557).

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2269 096

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I. Gesetz: stop §§ 1 ff, 47 ff

Rechtssatz: Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt. die Pflicht jedes Ehegatten, den anderen von. der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Verletzung dieser Rechtspflicht steht mindestens dann dem positiven Mitwirken bei der strafbaren Handlung des anderen Teils gleich, wenn diese Handlung in dem besonderen Herr-

FE schafisbereich eines jeden Ehegatten, nämlich der ehelichen Wohnung, stattfindet.

II. Gesetz; StGB § 59

Rechtssatz: Bei unechten Unterlassungsdelikten ist das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit grundsätzlich zu prüfen (im Anschluß an BGHSt 2, 150

/1557).

Aktenzeichen: 5 StR 417/52 Urt. des BGH vom 2?2,Januar 1953 LG Berlin

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die Ehefrau Johenna K EEE ze>- SUB

aus BED SHE, (A St: ED

geboren am EEE 1910 ir CHE Kr. Komm 2.) den Pförtner Arnold K EEE

aus BEn- Sen SCHNEE Str ED,

geboren an EEE 1912 in rg Sun 3,) die Ehefrau Emma K a EB zer EEE v.rv. Po

aus BEE Sn TORE: t- BD,

geboren am EEE 7901 in CuEEEDKr. GEM,

wegen Verbrechens nach § 218 Abs.3 StGB

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 22.Januar 1953,

für Recht

ber

wird das Urteil samt den Feststellungen, sen Angeklagten hutrifft, aufgehoben,

Bundesrichtsr Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter r.Jagusch Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer

als beisıtzende Richter,

an der teilgenommen haben;

Bundesanwalt Dr EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr Brei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschuaft,

Justizobersekretär un

als UrknnAsbaamicer der Geschäftsstelle,

erkannt:

I. Die Revision der Angeklagten Johanna Kb gegen das Urteil des Lanlgerichts Berlin vom 9.Novem-

1951. wird auf ihre Kosten verworfen.

II. Zuf dia Revision des Angeklagten Arnold KEEEEB

soweit es die-

2.

III. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil, soweit es die Angeklagte Kap betrifft, im Strafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben.

IV. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen des Angeklagten Arnold KB una der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe,

Die Strafkammer hat die Angeklagte Johanna Kun wegeri Verbrechens gegen 8 218 Abs.3 StGB in fünf Fällen und : wegen versuchten Verbrechens gegen § 218 Abs.3 StGB in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstraäfe von 1 Jahr 5 Monaten Zuchthaus verurteilt, den Angeklagten Arnold KR wegen Beihilfe zum Verbrechen der Abireihung gem&ß § 218 Abs.3 StGB in drei Fällen zu 5 Monaten Gefängnis, die Angeklagte Kram wegen Beilhiife zur Abtreibung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 30 Tagen zu einer Geldstr: Zu von -60.-DM-West.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagter Johrnna und Arhola Km sowie die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der "Angeklagten Kogn Revision eingelest

I. Die Revision der Ans« klagten Johanna. U) ist unbegründet.

Sie rügt in formeller Hinsicht zunächst Verletzung des § 244 StPO. Sie meint, die Strafkammer hätte in Fı!!. CR WER aufklären müssen, ob der verbotene Eingriff den Bilutsturz der CE verursacht hat. Dieser "Einwand ist un« gerechtfertigt. Nach den Feststellungen des Urteils nut die CE einige Zeit nach dem Eingriff nicht nur einen Blutsturz gehabt, sondern sie mußte sich außerdem einer längeren Krankenhausbehandlung wegen einer eingeiritenen Gebärmutterentzündung unterziehen. Die Sirafkemmer durfte ohne Heranziekung eines Erztlichen Gutach.ters duvon zusgehen, daß jedenfalls diese Gebärmniterentzündang mit dem verbotenen Eingriff in Kausslzusammenhang stand. Im übrigen ist:dieser Punkt auch nur neben einer Reihe anderer Punkte | zu der Feststel! ung verwenäet worden, daß es sich bei den | Eingriffen seitens der Angeklagten Joharna “a richt um ‚, Minderschwere Fälle im Sinne des § 218 abs.3 StGB guhandelt | hat. Schon dic weiteren Urteilsa ausführungen würden aber für

diese Würdigung ausreichen.

Soweit die Revision sich gegen die Festst.llung dır Strafkammer wendet, die Angeklagte habe die Abtroibuuiem vornehmlich zu Erwerbszwecken vorgenommen, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststeliungen der Strafkamner.

Auch im übrigen läßt das Urteil Rechtsfehler, durch die die Angeklagte Johanna KÜEEEEB veschwert sein könnte, richt erkennen.

‚ II. Die Revision des Angeklagten Arnold Ks

ist begründet. Die Strafkammer stellt fest, dieser Angeklagte habe seiner Ehefrau ernsthafte Vorhaltungen gönucht, nachdem er von ihrer ersten Abtreibung erfahren habe. Er habe sich aber in drei späteren Fällen im Wohnzimmer aufgehalten, während seine Frau die Abtreibungen in der Küche vorgenommen habe. Er habe die drei Frauen in die Küche gehen sehen, sie aber nicht aus der Wohnung gewiesen und auch sonst nichts gegen die Abtreibungen unternommen. Er habe mindestens mit der Möglichkeit. gerechnet, daß seine Frau in der Küche Abtreibungen vornehmen werde.

1.) Soweit die Strafkamner ausführt, der Angc.klagte habe objektiv Beihilfe zu den Abtreibungen seiner Frau geleistet, bestehen gegen ihre Auffassung keine Bederken.

a) Aus der ehelichen lebensgemeinschaft folgt die Pflicht jedes Ehegatten, den anderen von der Begehung strefbarer Handlungen abzuhalten. Die Verletzung dieser Rechtspflicht steht mindestens dann dem positiven Mitwirken bei der strafbaren Handlung des anderen Teils gleich, wenn diese Handlung in dem besonderen Herrschaftsbereich eines jeden Ehegatten, nämlich der ehelichen Wohnung, stattfindet.

b) Aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt sich auch, daß die Unterlassung des Angeklagten für die Vornahme der Abtreibungen ursächlich war. Denn nach diesen Feststellungen hatte der Angeklagte die Möglichkeit, die drei Frauen aus dem Hause zu weisen. Hätte er dies getan, so wären die Abtreibungen jedenfalls nicht zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu

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dem sie tatsächlich vorgenommen worden sind, Das würde auch dann genügen, die Ursächlichkeit der Unterlassung des Angeklagten für die Abtreibungen zu bejahen, wenn diuser als '‘Alleintäter in Betracht käme. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die nicht kausale Beihilfe zu einem Verbrechen aus

§ 49 StGB oder nur aus § 49a Abs.3 zu bestrafen ist.

3. ) Durchgreifende Bedenken bestehen aber zur inneren Tatseite.

a) ‚Soweit sich allerdings die Revision gegen die Annahme wendet, der Angeklagte habe die drei Frauen in seiner Wohnung gesehen, ist sie unbegründet. Die Strufkunrer hst ‚bei ; ihrer Feststellung weder Denkgesetze noch ullssweine Irfahrungssätze noch den Grundsatz verletzt, daß iu Argcklugter nur verurteilt werden darf, wenn das Gericht keinen ' Zweifel an seiner Schuld hat ("in äubio pro rco").

b) Die Strafkammer hat aber keine Feststellungen darüber getroffen, ob der ‚Angeklagte sich seiner Kechtspflicht bewußt war, gegen die von ihm mindestens als möglich voraus-

gesehene Abtreibungsabsicht seiner Frav. einzuschreiten. Bei “ünechten Unterlassungsdelikten ist das Bewußtsein der Kkechtswidrigkeit grundsätzlich zu erörtern {vgl. BGHSt 2, 150 -155-).

Mit Rücksicht auf das Fehlen dieser Feststellungen muß . das Urteil aufgehoben werden.

3 a) Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung empfiehlt es sich, daß die Strafkammer klare Feststellungen darüber trifft, ob der Angeklagte mit direktem oder ob er nur mit bei dingtem Vorsatz gehandelt hat. Die insoweit au verschiedenen Stellen des Urteils befindlichen Feststellungen sind nicht R ganz einheitlich.

b) Sollte die Strafkammer wieder Jazu konm.n, Beihilfe

des Angeklagten Arnold KEEEEED anzunstmen und für sden Fall eine Zuchthausstrafe unter einem Jahr für angemess.n hulten, so muß sie die Umwandlung nach §§ 44 Abs.3, 21 £tCE für jede

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Einzelstrafe vornehmen und aus den so gewonnenen Gefängnisstrafen alsdann die Gesamtstrafe bilden.

' III. Die Revision der Staatsanwaltschaft

hat ebenfalls Erfolg. Sie rügt mit Recht, daß die Strafkanmer die Angeklagte Kaggiip aus § 218 Abs.1 StcB in Verbindung mit §§ 49, 44 StGB bestraft hat. Der BGH hit bur cn reits mehrfach (vgl. BGHSt 1, 249 und 5 StR SVEN) Ener sprochen, daß jeder Teilnehmer an einer Abtreibähg mit Ausnahme der Schwangeren selbst aus § 218 Abs.3 zu bestrafen ist, ohne daß es darauf ankommt, ob sein Vorsatz dehin

ging, der Schwangeren zu helfen oder einem Dritten. Dies

hat die Strafkammer verkannt. Sie muß daher die Strafe für diese Angeklagte neu bilden.

Sarstedt Bundesrichter Dr.Jagusch Dr.Koffka

ist durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift ver-

hindert. Sarstedt

Schmidt Siewer