Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 11.10.1955 – 1 StR 365/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4, StR 365/55
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Hausfrau Ida H ent" eb. E aus REED (Kreis GE), dort geboren iu - Sachbezeichnung: EB u.4. -
wegen Beihilfe zum Meineid
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 11. Oktober 1955 in der Sitzung vom 13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben;
on
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten HB vwira das Urteil des Landgerichts Ulm vom 28. April 1955, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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_ Gründe:
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In dem Ehescheidungsrechtsstreit der Angeklagten Ida HB wurde der frühere Nitangeklagte BD a1: Zeuge über die Behauptung des klagenden Ehemannes vernommen, er habe zur Angeklagten in ehewidrigen Beziehungen gestanden. De stritt dies der Wahrheit zuwider ab und beschwor die unrichtige Zeugenaussage. Er ist wegen Meineids rechtskräftig zu neun Monaten Gefängnis, die Angeklagte if ) wegen Beihilfe zum Meineid zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind der Beschwerdeführerin auf die Dauer von . zwei Jahren aberkannt worden.
Die Revision der Angeklagten HB; die äie Sachbeschwerde erhebt, führt zur Aufhebung des Urteils. Das Landgericht hat die Hilfeleistung der Angeklagten zum Meineid des Dip darin gesehen, daß sie zu dessen unrichtiger Zeugenaussage schwieg und auch vor seiner Beeidigung nicht die Wahrheit bekannte. Durch ihr Schweigen "während der Vernehmung" habe sie Dil zu verstehen gegeben, daß sie alle ehewidrigen Beziehungen zu ihm abgestritten habe und weiterhin abstreiten werde, und so "durch tätiges Handeln" seinen Meineid gefördert. Ob sie ihm auch durch pflichtwidrige Unterlassung einer gebotenen Handlung zu dem Meineid Hilfe geleistet hat, hat die Strafkammer dahingestellt gelassen. Dennoch führt sie in dem Urteil aus, die Angeklagte habe die Rechtspflicht gehabt, mindestens vor der Vereidigung DB ihr Schweigen zu brechen. Sie habe (mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme) jegliche Eheverfehlung abgestritten, auch die Abweisung der Klage beantragt und dadurch DB in die Gefahr gebracht, unter dem Eide falsch auszusagen, da er sich sonst eines ihm zur Unehre
gereichenden Verhaltens und eines Ehebruchs hätte bezichtigen müssen.
Weder die eine noch die andere Erwägung der Strafkammer hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Augenscheinlich hat das Landgericht die Entscheidung BGHSt 2, 129 und 3, 18, deren Gründe es teilweise wörtlich in das Urteil übernommen hat, auf den hier gegebenen Fall übertragen, ohne zu beachten, daß er sich von den dort behandelten Sachverhalten wesentlich unterscheidet.
1.) Allerdings kann tätige Beihilfe zum Meineid leisten, wer durch sein Verhalten dem Zeugen zu verstehen gibt, daß er keine der erstrebten eidlichen Falschaussage entgegenstehende Erklärung in dem Verfahren abgegeben habe oder abgeben werde (BGHSt 2, 129, 132). Dieses Verhalten kann der Gehilfe auch durch sogen. schlüssiges Handeln erkennen lassen. Bleibt er aber untätig, so wird sich darin der Wille zur tätigen Beihilfe nur unter besonderen Umständen ausdrücken (BGHSt 4, 327, 329). Solche Umstände hat das Landgericht nicht feststellen können. Insbesondere war zwischen der Angeklagten und a] keine vorherige Verabredung, etwa über die Bedeutung schweigenden Verhaltens der Angeklagten, getroffen worden. Es bestanden auch zwischen ihnen keine engeren Beziehungen von einiger Dauer. Vielmehr war es nur einmal zwischen ihnen zu dem Versuch eines Geschlechtsverkehrs gekommen. Daher kann in dem bloßen Schweigen der Angeklagten während der Falschaussage keine tätige Hilfeleistung zum Meineidä gefunden werden.
Damit verfällt das Urteil der Aufhebung.
2.) Die zwar näher ausgeführte, aber ausdrücklich nicht zur Begründung der Entscheidung herangezogene Kilfs-
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erwägung, die Angeklagte habe auch durch pflichtwidriges
Unterlassen den Meineid des Bil zeföräert, trägt das Urteil ebenfalls nicht,
a) Ihr liegen nicht widerspruchsfreie Feststellungen zugrunde. Während die Strafkammer nämlich einerseits die für den Mitangeklagten Bl nerbeigeführte Gefahr einer eidlichen Falschaussage darin begründet sieht, dass die ‘Angeklagte jegliche Verfehlung abgeleugnet und so seine Vernehmung veranlaßt habe, stellt sie an anderer Urteilsstelle fest, daß die Angeklagte zu der Behauptung ihres Ehemannes über ehewidrige Beziehungen zu BED "vor dem Beweisaufnahmetermin durch ihren ?Prozeßbevollmächtigten keine schriftsätzliche Erklärung" habe abgeben lassen. Ob sie sie etwa in einer mündlichen Verhandlung selbst oder durch ihren Rechtsanwalt bestritten hatte, gibt das Landgericht nicht an, Danach ist nicht auszuschließen, daß es ohne ein Bestreiten jener Behauptung aurch die Angeklagte zu dem Beweisbeschluß, durch den die Vernehmung des von dem Ehemann als Zeugen benannten EEE angeoränet wurde, gekommen ist (§§ 617,622 ZPO).
Im übrigen wird die Frage, ob es in einem solchen Falle schon den Tatbestand der Beihilfe zum Meineid erfüllt, wenn die Partei eines Rechtsstreits durch wahrheitswidriges Bestreiten einer Prozeßbehauptung mittelbar die Vernehmung eines Zeugen herbeiführt und dann dessen vorsätzliche Eidesverletzung nicht verhindert, obwohl sie dazu imstande ist, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen zurückhaltend beurteilt (BGHS+ 2, 129, 135; 4, 327, 3295 MDR 1953, 692 Nr 528; 1 StR 88/51 vom 10. April 1951; 2 StR 12/54 vom 15. Oktober 1954, teilweise abgedruckt 36HSt 6, 322; 3 StR 429/54 vom 14. Februar 1955). Die strengere Anforderungen stellende Entscheidung
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des 4. Strafsenats vom 11. Oktober 1951 (BGHSt 3,18),
die ersichtlich der bisherigen Auffassung des Landgerichts zugrunde liegt, hat einen anderen Sachverhalt
zum Gegenstand. Dort hatte zwischen dem Angeklagten
und der Zeugin ein Liebesverhältnis von längerer Dauer be-
standen.
b) Daß die Angeklagte den I) in die ernsthafte Gefahr gebracht habe, einen Meineid zu leisten, begründet die Strafkammer u. a. damit, daß dieser, wenn er die Wahrheit bekannt hätte, sich eines ihm zur Unehre gereichenden Verhaltens hätte bezichtigen müssen. Damit steht, wenn auch Erklärungen vor Gericht an einem anderen Maßstab zu messen sind als außergerichtliche Äußerungen, mangels näherer Klarstellung nicht ohne weiteres im Einklang, daß nach den Urteilsfeststellungen I] sich selbst —- wenn auch der Wahrheit zuwider - vor anderen des ehebrecherischen Geschlechtsverkehrs mit mehreren Frauen rühmte,. Gegenüber dem weiteren, vom Landgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt, daß sich Bi bei Offenbarung der Wahrheit der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Ehebruchs (§ 172 StGB) ausgesetzt hätte, ist darauf hinzuweisen, daß es mit der Angeklagten nur zu dem (straflosen) “ Versuch eines Geschlechtsverkehrs, also zu einem Vorgang gekommen war, auf Grund dessen den EB höchstens im Wege der Schlußfolgerung ein Ehebruch hätte zur Last gelegt werden können, Ob BB eine ernsthafte Gefährdung seiner Ehe zu befürchten hatte (BGHSt 1,22,28), wird in der neuen Hauptverhandlung sorgfältig zu prüfen sein ebenso wie die weitere Frage, ob die Angeklagte das alles ihrerseits erkannt hat (BGHSt 2, 129, 134; 2 StR 12/54 vom 15. Oktober 1954).
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3.) Das Verhalten, das die Angeklagte Mb nach
der Eidesleistung des Bi, insbesondere bei ihrer Parteivernehmung, an den Tag legte, ist für den Tatbestand
der Beihilfe ohne rechtliche Bedeutung.
4.) Auch zur Frage der Glaubwürdigkeit des Dip im Verhältnis zu der der Beschwerdeführerin sind die Urteilsfeststellungen nicht frei von Widerspruch,
5.) Das Landgericht wird zur Klärung des näheren Hergangs bei der Vernehmung des Beigelbeck vom 18. März 1953 den Einzelrichter sowie gegebenenfalls den Urkundsbeamten und die übrigen Verfahrensbeteiligten, die zugegen waren, als Zeugen zu hören haben.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel
Dr. Mannzen Dr.Hengsberger