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BGH Entscheidung vom 26.06.1953 – 2 StR 600/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nachschlägewerk!. .. 3 ul v 3 "3 Nicht für die Amtliche Sammlung! 2302 089° I Gesetz: StGB §§ 154, 49 - Vorbem zu s 47: Täterschaft durch Unterlassung i

Rechtssatzs; Das Bestreiten einer wahren Behauptung im u Prozeß und die Erklärung, der vom Gegner be- R

nannte Zeuge möge vernommen werden, begründen . R

jedenfalls dann keine Gefahr eines Meineides R

und keine Rechtspflicht zur Verhinderung ei- .;

nes Meineids, wenn die Partei-auf den Zeugen Br

einwirkt, die Aussage zu verweigern. u 3

Aktenzeichen:: 2 StR 600/52 en ' ..Urteil-des BGH v.26.Juni 195 16 Osnabrück N 3

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2_StR 600/52

In Namen des volkes

In der Strafsache gegen

äie Hausfrau Erna K (En z:>: PB au: CR ort geboren am ER 1917;

wegen Anstiftung zum Meineid

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Werner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr. Willns als beisitzende Richter,

Landgerichtsret ER in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. GRRER =: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 21. Mai 1952 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

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Gründe§

"Die Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil von der Anklage des Prozeßbetruges in Tateinheit mit Beihilfe zum Meineid freigesprochen. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Die Angeklagte hatte in den Jahren 1945 und 1946 ein ehebrecherisches Verhältnis mit dem Händler GB, während ihr Ehemann noch in Kriegsgefangenschaft war. Im Jahre 1950 erhob ihr Ehemann Scheidungsklage wegen ehewidriger und ehe- . brecherischer Beziehungen zu Gb und benannte co dafür als Zeugen. Die Angeklagte ließ in ihren Schriftsätzen diese Behauptungen bestreiten und hinzufügen, Glauch möge . i als Zeuge gehört werden. Vor der Vernehmung suchte sie CE Bi: mehrfach auf und wirkte auf ihn dahin ein, die Aussage zu verweigern; sie erklärte dabei. sie selbst würde auf keinen Fall schwören. Im Beweistermin beschwor GEM in Anwesenheit der Angeklagten, er habe mit ihr weder Zärtlichkeiten ausgetauscht noch geschlechtlich verkehrt. Die Angeklagte M bestätigte nach Vernehmung weiterer Zeugen diese Angaben un- m eidlich. GEM ist inzwischen wegen Meineids rechtskräftig | verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Die Strafkan- E mer hat die Ehescheidungsakten zum Gegenstand der Verhandlung. \ gemacht und festgestellt, daß die Angeklagte in ihren Schrift-, sätzen die Behauptungen über ihre Beziehungen zu EEE >°- “

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stritten hatte. Fs ist nicht ersichtlich, daß eine förmliche . } Verlesung der Schriftsätze das Beweisergebnis beeinflußt nät_® te. Die Strafkammer hatte daher keinen Anlaß, Aktenteile ?örn lich zu verlesen.

Das Urteil enthält auch keine Widersprüche, denn das Zie®#® der Angeklagten, ihrer Tochter gegenüber nicht als Ehebreche-#* rin dazustehen, konnte auch durch beiderseitige Aussageverw gerung erreicht werden, da erfahrungsgemäß dann nur ehewidrige und nicht auch ehebrecherische Beziehungen festgestellt werden, jedenfalls konnte die Angeklagte das annehmen.

II. Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.

Der Angeklagten war zunächst eine Beihilfe zum Meineid des CM zur Last gelegt. Als Gehilfe wird bestraft, wer dem Täter durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe leistet (§ 49 StGB). Die Angeklagte hat‘: auf den Entschluß und die Tat des CM nicht Fördernd eingewirkt. Sie hat es aber im Beweistermin unterlassen, den Meineid zu verhindern. Die Straf kammer hat es zwar versäumt, dieses Unterlassen auf seine rechtliche Bedeutung zu prüfen, doch tragen die Feststellungen den Freispruch. Das Unterlassen steht dem Tun gleich, we eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Diese Rechtspflicht folgt hier nicht aus § 138 Abs 1 ZPO, weil diese Bestimmung nur die Wahrheit der eigenen Erklärung einer Partei verlangt: aber keine Einflußnahme auf die Erklärung dritter Personen ’ gebietet. Eine solche Rechtspflicht kann sich jedoch aus den vorangegangenen Tun der Angeklagten ergeben. Wer durch seine Tätigkeit die Gefahr eines straf’baren Erfolges herbeiführt oder vergrößert, ist verpflichtet, den Eintritt des Erfolges durch seindn Eingriff abzuwehren (BCHSt 3, 18). Eine Gefahr

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ist die naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines Schadens. .' Eine solche naheliegende Gefahr für einen Meineid wurde durch \ den vorangegangenen Ehebruch allein noch nicht begründet (vgl RGSt 72, 20). Die Benennung eines Ehebrechers als Zeugen ermöglicht allerdings einen Meineid; die hier vorliegende sh schriftsätzliche Erklärung, der Zeuge möge vernommen werden, "i begründet aber nicht die nahe Besorgnis einer falschen Aussa- "i ge, weil die Angeklagte dem Zeugen geraten hatte, die Aussage a, zu verweigern. Das Bestreiten der Angeklagten und ihre Erklärung, CE nöge als Zeuge vernommen werden, reichen deshalb für die Begründung oder Verstärkung einer Gefahr und für eine Handlungspflicht der Angeklagten nicht aus (BGHSt 2, 129, 133). H Es mußten besondere Umstände hinzutreten, die die nahe Wahrscheinlichkeit einer falschen Aussage und ihrer Beeidigung begründeten oder verstärkten. In der Rechtsprechung sind als solche besonderen Umstände schon eine geschlechtliche Hörigkeit (RGSt 72, 20), die Fortsetzung eines Liebesverhältnisses während des Prozesses (BGHSt 2, 129) oder die Bestätigung der ' | falschen Aussage im Prozeß vor der Beeidigung (RGSt 74, 38) anerkannt. Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Die An- Ei geklagte hatte zwar nach den Feststellungen der Strafkammer ihre Schriftsätze mit GER vesprochen, dabei aber stets auf ihn eingewirkt, er solle die Aussage verweigern, und sogar hinzugefügt, sie selbst würde keinesfalls schwören. Dieses Verhalten konnte nur die Leistung eines. Meineides- verhindern, aber nicht erleichtern. Die Beziehungen zwischen cm 7 und der Angeklagten waren auch seit Jahren abgebrochen und 4 GEM war zur Zeit des Ehebruchs ledig gewesen. Bis zum Termin hatte also die Angeklagte durch ihr Verhalten die naheliegende Möglichkeit eines Meineides weder geschaffen noch verstärkt. Im Termin blieb die Angeklagte zwar untätig, als der Zeuge falsch aussagte und auf den Antrag ihres eigenen Anwalts diese Aussage beschwor, das ist aber ohne

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Bedeutung, da eine Rechtspflicht zum Einschreiten für sie nicht bestand, weil sie durch ihr vorangegangenes Verhalten eine Gefahr für CB „eder geschaffen noch verstärkt hatte, Der Freispruch ist daher gerechtfertigt.

Der Freispruch von der Anklage des Prozeßbetruges aus subjektiven Gründen läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erken-

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. Der Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt.

Werner Dr. Sauer Dr. Ortlieb Dr. Arndt willms