Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 17.05.1977 – 5 StR 140/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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" 5 StR_140/77

NRSETS

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Hugo BP aus Seil,

dort geboren am «DB 1928, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

Ach

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.Mai 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt aD in der Verhandlung,

Bundesanwalt (ll >ei ser verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. BD zu: ze>

als Verteidiger,

Justizangestellte aD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Bremerhaven von 3.Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in

Bremen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu ent-

scheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß die Strafkammer den Angeklagten wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt hat. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat im Ergebnis Erfolg.

Der Angeklagte brach innerhalb eines Monats wiederholt in eine Packhalle im Hafengelände, in mehrere Häuser einer Kleingartensiedlung und in die Geschäftsräume einer Firma ein, öffnete gewaltsam Schränke und andere Behältnisse, brach in einem Falle einen Panzerschrank auf und entwendete verschiedenartige Gegenstände, um sie entweder selbst zu verwenden oder in Geld umzusetzen.

Auch dem Landgericht erscheint zweifelhaft, ob alle diese Taten von einem Gesamtvorsatz umfaßt waren. Hier weisen die Feststellungen aus, daß der Angeklagte nicht sämtliche Einbrüche in allen ihren Einzelheiten geplant, daß er sie auch nicht immer wieder durch dieselbe konkrete und ständig gleichbleibende Handlung verwirklicht hat.

Zumindest in einem solchen Falle erfordert die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges, daß der Täter sich einen irgendwie begrenzten Gesamterfolg vorgestellt hat, als er die erste Tat beging. Das Landgericht führt in diesem Zusammenhang nur die "einheitliche, gleichbleibende Interessenlage" des Angeklagten an. Sie bestand darin, den "Lebensunterhalt bis zur Verhaftung auf diese Weise zu erwerben". Hatte der Angeklagte das vor, so war er nur von der allgemeinen Absicht geleitet, für unbestimmte Zeit durch Einbrüche in verschiedene Objekte an verschiedenen Orten und durch Wegnahme verschiedenartiger

da

Gegenstände seinen Lebensunterhalt zu fristen. Ein derartig unabgegrenztes Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes nicht (BGH 5 StR 275/53 vom 28.9.1954, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 7,23; vgl. auch BGH 5 StR 184/75 vom 27.5.1975; 5 StR 407/75 vom 28.10.1975).

Die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert einen Angeklagten in aller Regel nicht. Hier kann es indessen anders sein. Der Angeklagte, der "selbst ein Mindestmaß an Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht bestreiten konnte", hat jeweils so geringe Beute gemacht, daß er davon sein Leben unmöglich fristen konnte. Die bisherigen Feststellungen über Art und Umfang der Beute in Verbindung mit den zeitlichen Abständen zwischen einzelnen Taten legen nahe, daß der Angeklagte sich zu Einbrüchen, die ihm wegen seiner eingeschränkten Sehfähigkeit ohnehin !sehr erschwert"waren, nur dann entschloß, wenn ihn die Not des Augenblicks dazu trieb. Unter solchen besonderen Umständen könnten mehrere selbständige Handlungen auch in ihrer Gesamtheit milder zu beurteilen sein, als eine fortgesetzte Handlung,

bei der das Landgericht insoweit lediglich "die schlechte Wirtschaftslage, die erheblich eingeschränkte Möglichkeit, sich Arbeit und Wohnung zu verschaffen" berücksichtigt.

Sarstedt Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte