Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.08.1954 – 2 StR 464/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2510 070 x
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Johann W OENB zus UEEE dort geboren an EEE 1315,
wegen Unzucht zwischen Männern u:8,
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr: Moericke als Vorsitzender),
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Nr, ‚Arndt Bundesrichter Dr. Hekges Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, ‚Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Pa für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 23. Juni 1953 mit den Fest-
stellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur nenn. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Verführung eines Minderjährigen und wegen Betruges verurteilt. Er suchte die Bekanntschaft des sechzehnjährigen Lehrlings FW und erreichte durch wiederholte Einladungen, Zuwendungen und schliesslich durch Verabreichung von Alkohol, dass er ihn zu gleichgeschlechtlicher Betätigung missbrauchen konnte.
Er liess ferner durch den Jungen über den Kauf eines Staubsaugers einen Bestellschein unterschreiben, den er seiner Firma vorlegte, die ihm daraufhin 30 DM Provision gutschrieb.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sach- und die Verfahrensrüge. Sie ist nur zum Teil begründet.
I. Die Strafkammer stützt die Verurteilung nach § 175 a
Nr 3 StGB auf die Aussage des Jungen, den sie für glaubwürdig hält. Allerdings war seine Aussage in der Hauptverhandlung vom 23. Juni 195% zunächst zögernd und widersprach der Bekundung im Termin vom 8. Mai 1953. Das Landgericht erklärt
das damit, dass sich der Junge in der ersten Verhandlung
vor seiner anwesenden Mutter geschämt und im zweiten Termin erst nach Hinweis auf den Ausschluss der Öffentlichkeit sichtlich befreit eine flüssige und glaubwürdige Schilderung gegeben habe. Die Revision meint, zu dieser Begründung ständen
die Niederschriften über die Hsuptverhandlungen in Wrüerspruch. ; ist
Danach war im Termin am 8. Mai 1953 die Öffentlichkeit ausge-
schlossen, doch enthält das Protokoll keinen Vermerk, dass der
Mutter die Anwesenheit gestattet war. Andererseits war die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung vom 23. Juni 1953 nicht ausgeschlossen.
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Die Revision meint, darin liege eine Verletzung des Verfahrensrechtes‘ insbesondere der § 5 261, 267, 338 Nr 7 StPO: Das trifft nicht zus § 261 StPO bestimmt, dass das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung entscheidet. Nach § 267 StPO müssen | bei einer Verurteilung die Urteilsgründe die erwiesenen Tatsachen angeben. Beide Vorschriften sind nicht verletzt, wenn die Beweiswürdigung des Urteils in Widerspruch zum Protokoll steht. Das Protokoll beweist zwar zwingend nach § 274 StPO die Beachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, doch wird dadurch die freie Beweiswürdigung des Gerichts nicht eingeschränkt. Nach den dienstlichen Äusserungen des Vorsitzenden und des 'Berichterstatters war die Mutter des Verletzten im ersten Termin anwesend und.auch bei der Vernehmung ihrgb Sohnes zugegen: Das brauchte im Protokoll nicht vermerkt zu; werden. Denn es gehört nicht zu den im Protokoll festzulegenden wesentlichen Förmlichkeiten, wenn bei Ausschluss der Öffentlichkeit einzelnenPersonen r die Anwesenheit gestattet wird (§§ 175 GVG, 272, 273, 274 StPO). Im zweiten Termin war zwar die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen, doch hat der Vorsitzende nach seiner dienstlichen Erklä- _ rung irrigerweise den Zeugen MB mit üem Hinweis zur Wahrheit ermahnt, er könne unbesorgt die Wahrheit sagen, weil die Öffentlichkeit ausgeschlossen sei. Die Bedeutung einer solchen Ermahnung behält ihren Wert, auch wenn die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen war. Für den Zeugen war nur der Umstand von Bedeutung, dass er seine Aussage nicht vor zahlreichen Zuhörern zu machen brauchte, Auch § 338 Nr 7 StPO ist nicht verletzt. Danach ist es ein zwingender Revisionsgrund, wenn ein Urteil keine Gründe enthält, Das angefochtene Urteil hat jedoch eine eingehende Begründung.
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Ein Verfahrensfehler liegt demnach nicht vor, so dass
diese Revisionsrüge in Wahrheit nur die Beweiswürdi-
gung des Tatrichters angreift. Diese Angriffe sogen die Beweiswürdigung sind abgesehen davon, dass sie.. '...
im Revisionsverfahren: kaulässig: sins,, unbegründet,
da die „rwägungen des Gerichts nach ‘zen. Gesagten nicht zu beanstanden sind und insbesondere keine Rechtsfehler enithalten, die allein der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen.
Die Revision meint weiter, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, da es andere Personen über die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen TB hätte hören müssen, insbesondere den Lehrherrn, die Mutter oder den "Stiefvater, Auch diese:Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat sich eingehend mit der Persönlichkeit und, Glaubwürdigkeit des Zeugen auseinandergesetzt. Es ist Sache des Gerichts, sich auf Grund der Hauptverhandlung ein Urteil "über die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu bilden. Die Zuziehung von Leumundszeugen oder gar Sachverständigen ist nur aus- , . nahmsweise geboten, insbesondere wenn der Zeuge Auffälligkei- “ ten oder vom Normalen. abweichende Eigentümlichkeiten aufweist | oder die Beweisaufnäahme sonst Schwierigkeiten bietet (BGHSt 3, 27, 52). Der Verletzte war hier über 16 Jahre alt, normal und kräftig entwickelt und war zweimal vom Gericht vernommen. Er sollte. als Junge über geschlechtliche Übergriffe des Angeklagten berichten, und zwar auch nur männlichen Erwachsenen gegenüber. Seine Darstellung wurde bis auf wenige Einzelheiten vom Angeklagt'en zugestanden, gegen den dagegen andere gewichtige Verdachtsgründe vorlagen, Wenn bei dieser Sachlage der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte in der Hauptverhandlung keine weiteren Beweismittel für die Glaubwürdigkeit des Jungen bezeichnete, drängte sich auch dem
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Gericht die Notwendigkeit weiterer Erhebungen nicht auf, so dass es seine Pflicht zur Aufklärung nicht verletzte.
Die festgestellten Tatsachen erfülltentauch die äusseren und inneren Merkmale des § 175 a Nr 3 StGB, so dass die Revision insoweit zu verwerfen ist. ia
II: Die Verurteilung wegen Betruges ist dagegen rechtlich nicht ausreichend begründet. Die Strafkammer sieht den
durch den Angeklagten herbeigeführten Schaden der Firma darin, dass diese ihm eine Provision von 50 DM in ihren Büchern gutschrieb. Eine Gutschrift ist aber nur unter besonderen Voraussetzungen schon ein Vermögensschaden.
Denn durch eine Gutschrift wird der Vermögensbestand der beteiligten Personen nicht unmittelbar berührt, weil die Buchung allein keine Rechtsveränderung bewirkt. Insbesondere, wenn die verbuchte Provision vereinbarungsgemäss nur entsprechend den Zahlungen zu entrichten ist, die aus den vermittelten Geschäften tatsächlich eingehen, fehlt es an 1 einem Vermögensschaden (RG 12 1914, 1051; 1923, 6545 JW 1926, ... 586; Goltd.Arch 54, 4145 BGHSt 6, 115 = NJW 1954, 1008). Hier ist die Bedeutung der Gutschrift nicht aufgeklärt. Der Angeklagte hatte nach der Unterschrift durch den Jungen sofort erklärt, er werde den Bestellschein demnächst auf einen anderen Besteller umschreiben. Die Täuschung stellte sich sofort nach Lieferung des Staubsaugers heraus. Deshalb erscheint die Behauptung des Angeklagten erheblich, Ber ha-
be mit dem Bestellschein nur die monatliche Mindestzahl
von fünfzehn Vorkäufen vortäuschen wollen. Betrug würde allerdings vorliegen, wenn sich der Angeklagte die Provision inzwischen hatte auszahlen lassen. Möglicherweise wäre das Verhalten als Betrugsversuch zu werten. Das alles wird nä-
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her aufzuklären sein. Jedenfalls kann bei den bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Betruges nicht
bestehen bleiben.
Dr. Moericke Krauss Dr. Arndt
Menges Bundesrichter Dr. Wiefels ist beurlaubt und ortsabwesend; er kann deshalb nicht
unterschreiben.
Dr. Moericke
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