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BGH Entscheidung vom 12.08.1954 – 1 StR 207/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schnapshändler Augustin V gb aus iii , geboren an HER 1924 in A — zur

Zeit in Untersuchungshaft, wegen Versicherungsbetrugs u.2.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Amtsgerichisrat str als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, -

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Offenburg vom 12. Dezember 1953, soweit er wegen Versicherungstetrugs in Tateinheit mit Brandstiftung (Bienenhaus) verurteilt worden ist, mit den Feststellungen hierzu, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, aufgehrten und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Versicherungstetrugs in Tateinheit mit Brandstiftung (Bienenhaus), wegen eines weiteren Yer- . sicherungsbetrugs (Lieferwagen) und wegen Betruges (Einbruch)

. sur Gesamtgefähgnisstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Die bürgerlichen. Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Seine auf Verletzung von Vorschriften des sachlichen und des Verfahrensrechts gestützte Revision führt nur hinsichtlich der Verurteilung im Falle Bienenhaus zum Erfolg.

I. Verfahrensrecht.

1. Der Angeklagte beanstandet die Verwendung des von ihm gegenüber dem Gendarmerie-Wachtmeister Mg angelegten Geständnisses und behauptet, dieses sei unter Verletzung des § 136 a StPO zustandegekommen. Das Landgericht hat das Vorbringen des Angeklagten in dieser Richtung eingehend gewürdigt und ist

auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere auch deswegen, weil der Beschwerdeführer im wesentlichen gleichartige Geständnisse auch gegenüber einem Richter und dem Oberstaatsanwalt abgelegt hat, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angriffe unbegründet sind. Die Revision bringt hiergegen Angriffe gegen die nur dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung vor; sie sind in diesem Rechtszug unzulässig (§ 337 StPO).

2. Die neue Behauptung, der Beschwerdeführer habe auch vor dem Amtsrichter noch unter dem Eindruck der zwar behaupteten, aber vom Landgericht nicht festgestellten Übergriffe des ug gestanden, ist unbeachtlich;z die Vernehmung vor dem Amtsrichter fand iO Tage nach dem Geständnis gegenüber WB statt. Zwei

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‘ Vernehmung ein erzwungenes Geständnis aufrechterhalten hätte

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Tage später hatte der Angeklagte den Mut, das Geständnis zu widerrufen; es hätte deshalb der Darlegung besonderer Umstände dafür'bedurft, daß er gleichwohl noch bei der ersten richterlichen

(vgl BEH DR 1951, 658). Unerheblich ist das Revisionsvorbringen über das Verhalten des Hip gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers in einem anderen Strafverfahren. Lie neu vorgebrachten ginwendungen gegen den Brief der Fhefrau des Angeklagten sind widerlegt. Der Oberstaatsanwalt hat in seiner Gegenerklärung die Behauptung, er selbst habe Frau Vi veranlasst, den Brier an ihren Mann zu schreiben, in dem sie ihn aufgefordert hat, doch bei seinem Geständnis stehen zu bleiben,als "völlig unwahr" bezeichnet. Die Verlesung dieses Briefes ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Im übrigen beruht das Urteil nicht auf dem vor Moser abgelegten Geständnis.

3. Die in der Revisionsbegründung erhobenen Aufklärungsrügen entbehren der nach § 344 Abs 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit, insbesondere fehlt die Angabe der weiteren Beweismittel, deren sich das Gericht nach Ansicht des Beschwerdeführers noch hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168).Nicht verletzt ist „ entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - der Grundsatz, dass Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden sind; denn das angefochtene Urteil lässt erkennen, dass der Tatrichter seine Feststellungen ohne Zweifel auf Grund voller richterlicher Überzeugung getroffen hat.

II. Sachrüge.

1. Die sachliche. Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Falle des Versicherungsbetruges bezüglich des Bimenhauses, weil der tateinheitlichen Verurteilung wegen

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Brandstiftung nach § 308 StGB auf Grund der bisherigen Feststellungen durchgreifende Bedenken entgegenstehen. Die Strafkammer stützt die Anwendung des § 308 StGB in erster Reihe darauf, dass das Bienenhaus deswegen für den Angeklagten frendes Figentum gewesen sei, weil es auf dem Anwesen seiner =1- tern stand und, wie er auch gewusst habe, "alles, was darauf steht" seinen Eltern gehört. Dabei hat die Strafkammer möglicherweise übersehen, dass nur die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Gebäude als wesentliche Bestandteile dem Grundstückseigentümer gehören, nicht aber nur zu vorübergehendem Zweck verbundene Baulichkeiten (§§ 94, 95 BGB). Welcher Art das Bienenhaus war, ob es nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grund und Boden verbunden, ob es überhaupt fest verbunden oder nur ohne feste Verbindung aufgestellt war, ist "aus dem Urteil nicht ersichtlich. Auch die Schlussfolgerung, dass die nicht ganz einfachen Rechtsverhältnisse dem als primitiv geschilderten Angeklagten bekannt waren, weil er ‚auf dem Lande aufgewachsen war, wird daher näherer Nachprü-

. fung bedürfen.

Die Hilfserwägung, dass der Angeklagte jedenfalls, auch wenn das Bienenhaus sein Eigentum war, eine Sache angezündet hat, die nach Lage und Beschaffenheit geeignet war, ein Wohngebäude zu gefährden, ist mindestens hinsichtlich des inneren Tatbestandes lückenhaft. Bei den knappen Feststellungen

der Strafkammer über die Art des Bienenhauses ist das Revisions-

gericht nicht in der Lage nachzuprüfen, ob nach seiner lage und Beschaffenheit eine objektive Gefährdung des elterlichen Hauses bestand und ob der Angeklagte sich bei der Inbrand-

setzung ihrer bewusst war (RGJW 1930, 924 Nr 325 1934, 171 Nr 19).

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“ erörtern sein, ‘ob der Angeklagte durch die vom Eröffnungsbe- ' sicherungsgesellschaft sich eines weiteren selbständigen Betrug; .

‘677/53 vom 6. Juli 1954); dabei wird § 358 Abs 2 StPO zu be-

Bei der. neuen Verhandlung und Entscheidung wird auch zu

schluss ‚umfasste Anmeldung des Brandschadens bei der Ver-

versuchs schuldig gemacht hat (RGSt 66, 3925 BGH Urt1 StR achten sein.

2. Im übrigen ist die Revision unbegründet. In den Fällen des Versicherungsbetrugs (Lieferwagen) und des Betrugs durch Vortäuschung des Einbruchsdiebstahls ‚sind den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler nicht zu erkennen. Widersprüche, wie sie die Revision behauptet, sind nicht ersichtlich. Die vom Landgericht erörterten Zweifel, ob der Angeklagte imstande war, die Korbflaschen .mit.dem Schnaps allein wegzuräumen, sind durch das Geständnis vom 11. Juli 1953 vor dem Antsriehter, das-.in diesem Falle der Verurteilung zu Grunde liegt, ausgeräumt worden. Wenn der Angeklagte auch mit einer Untersuchung des angeblichen Einbruchs zwecks Feststellung des Täters rechnete, so brauchte er nicht mit einer Durchsuchung seiner eigenen Räume nach dem Verbleib der angeblich gestohlenen Waren zu rechnen. Alle übrigen Ausführungen der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.

3. Dass die Verurteilung im Falle Bienenhaus auch wegen Brandstiftung das Strafmaß in den beiden anderen Fällen der Verurteilung beeinflusst hat, kann als ausgeschlossen angesehen werden. Dagegen ist es möglich, dass die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bei dem bisher unbestraften Angeklagten durch die Entscheidung über die am schwersten

wiegende Straftat veranlasst worden ist. Deshalb ist ausser der Gesamtstrafe auch diese Nebenstrafe aufgehoben worden.

Es besteht kein Anlass, dem Antrage des Verteidigers auf Verweisung der Sache an ein benachbartes Gericht stattzugeben.

Xrumme Dr. Augustin Dr. Schalscha Seibert . Hübner

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