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BGH Entscheidung vom 05.08.1954 – 4 StR 353/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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K

2323 058 37

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Berginvaliden Heinrich Sc ı EEE aus Ei-ICE dort geboren an EB. zn ED,

wegen Meineids

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. August 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Nannzen

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkunäsbsamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 29. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Essen. \

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Von Rechts wegen

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Gründe:z

Der bisher unbestrafte Angeklagte wurde von seiner Mutter auf Herausgabe einer alten Nähmaschine verklagt und im Dezember 1952 gerichtlich dazu verurteilt. Während des Rechtsstreits veräusserte er die Kaschine zum Preise von 25 DK an den ihm bekannten Angestellten Witter, dem er sie in die Wohnung brachte. Kurz danach erklärte der Käufer dem Beschwerdeführer, die Maschine sei nicht zu gebrauchen, er werde sie bei Gelegenheit weiterverkaufen und den Angeklagten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Zu einem Weiterverkauf kem es jedoch nicht. Da infolge des Fortschaffens der Nähmaschine die Zwangsvollstreckung gegen den Beschwerdeführer fruchtlos blieb, wurde er auf Antrag der Gläubigerin zur Leistung des Offenberungseides geladen. In dem hierzu anberaumten gerichtlichen Termin im Februar 1953 erklärte er: "Die Pfaff-Nähmaschine .... befindet sich nicht mehr in meinem Be«itz und ich weiss auch nicht, wo sie sich befindet. Ich habe die Nähmaschine selbst aus dem Hause geschafft und zwar noch im Jahre 1952. Sie ist dann an einen’mir nicht bekannten Mann verkauft worden, der mir als Kaufpreis 25 DM zahlte". Anschliessend beschwor er, dass er die Meschine nicht im Besitz habe und auch nicht wisse, wo sie sich befinde.

Die Strafkammer hat bei der Würdigung dieses Sachverhalts im wesentlichen ausgeführt: Die eidliche Erklärung des Angeklagten, er wisse nicht, wo sich die Maschine befinde, sei falsch. Sie könne bei sinngemässer Auslegung nur den Sinn haben, er wisse den Aufenthaltsort der Naschine nicht, "weil er sie an einen ihm unbekannten Käufer verkauft habe". Die Köglichkeit, dass sie sich noch bei Witter befand, sei ihm bekannt gewesen. Er

habe bei seinen Äusserungen vor Gericht die ihn bekannten Beteiligten weggelassen, um seine beschworene Erklärung

"- er wisse nicht, wo sich die Kaschine befinde - glaubhaft erscheinen zu lassen. Er habe debei die Möglichkeit der Unwahrheit der beschworenen Angaben in Kauf genomnen, also zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

Der Angeklagte ist deshalb wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensrüge ist mangels Angabe von Beweisnitteln (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) unbeachtlich. Die Sachbeschwerde führt jedoch zur Aufhebung des Urteils.

Gegen die Annahme des äusseren Tatbestandes eines Heineids bestehen allerdings keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Deutung, die das Lendgericht der beschworenen Erkl&rung des Beschwerdeführers, er wisse nichts vom Verbleib der Nähmaschine, gibt, ist denkgesetzlich möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Zwingend brauchte diese Schlussfolgerung des Tatrichters nicht zu sein (BGH MDR 1951, 117 f). Die Einlassung des Angeklagten, er habe bei seiner dem Eid vorausgegangenen Erklärung, zu diesem Punkt gesagt, er nenne nicht den Käufer (nicht: er kenne ihn nicht), hat die Strafkammer in rechtlich nicht angreifbarer Weise widerlegt. Die Revision kommt auch hierauf. nicht zurück.

Eine Eidesverletzung konnte das Landgericht nach der äusseren Tatseite ohne Rechtsverstoss darin sehen, dass der Beschwerdeführer dem Vollstreckungsgericht nicht mitgeteilt hat, dass in Wirklichkeit der Angestellte v> der "unbekannte" Käufer gewesen war. Die dem Schuldner im

§ 883 Abs 2 ZPO auferlegte Offenbarungspflicht umfasst die Angabe aller Tatsachen, aus denen sich auf den Verbleib der herauszugebenden Sache schliessen lässt (RG DR 1942, 169 Nr 3; BGH 4 StR 542/51 vom 15. November 1951;

4 StR 642/51 vom 17. April 1952 = NW 1952, 711 Ir 18;

4 StR 5/53 vom 29. Oktober 1953; Jonas-Schönke 17. Aufl IV zu § 883 ZPO). Auch der Offenbarungseid des § 883 ZPO bekräftigt die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorausgegangenen Angaben. Diese Erklärungen werden vom Eid insoweit umfasst, als sie den Besitz oder Verbleib der herauszugebenden Sache betreffen (RG DRZ 1926 Nr 726;

1932 Nr 750); es’ sei denn, wofür hier kein Anhalt besteht, diese Tatsachen seien dem Gläubiger bereits bekannt gewesen. Die Verletzung einer Erkundigungspflicht (BGH 3 StR 46/51 vom 30. August 1951 betr. § 807 ZPO) hat das Landgericht dem Angeklagten nicht zur Last gelegt.

Dagegen ist der innere Tatbestand des Meineids bisher nicht rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Dieser "bedarf in solchen Fällen besonders sorgfältiger Prüfung.

Die Angabe des Angeklagten, der Käufer der Nähmaschihe:-

sei ihm unbekannt, war zwar, wie dem Beschwerdeführer bewusst war, unrichtig. Das Urteil lässt jedoch jede Feststellung dahin vermissen, ob der Angeklagte darüber belehrt worden ist, auf welche Erklärungen sich der Eid erstreckte. Etwas derartiges kann auch dem Urteilszusammenhang nicht mit Sicherheit entnommen werden. Die Strafkammer führt insoweit lediglich an - ohne daraus in dieser Richtung Folgerungen zu ziehen -, der damals vernehmende Richter habe sich an Einzelheiten der Vernehmung nicht mehr erinnern können; diese sei wegen des verstockten Verhaltens des Beschwerdeführers allerdings sehr schwierig gewesen. Von der an sich naheliegenden Löglichkeit einer

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Änderung der Eidesnorm (§ 883 Abs 3 ZPO) hat der Vernehmungsrichter keinen Gebrauch gemacht. Es konnte nicht einmal sicher festgestellt werden, ob dem Angeklagten vor seiner Beeidigung die Niederschrift vorgelesen worden war. Die Wirksamkeit der £idesleistung wurde zwar durch eine etwa unterlassene Verlesung nicht berührt (RGSt 62, 147, 149), doch könnte auch dieser Umstand für die innere Tatseite von Bedeutung sein. Zudem hatte sich der Angeklagte u.a. dahin eingelassen, er habe geglaubt, WEB habe die Nähmaschine weiterverkauft; dies im einzelnen anzugeben, habe er nicht für nötig gehalten. Hiermit hat sich das tandgericht nicht ausdrücklich auseinandergesetzt.

Aus diesen Gründen erscheint die Annahme des landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, rechtlich bedenklich. Es lässt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer irrig annahm, nur die rein wörtlich genommene Eidesnorm als solche (er wisse nicht, wo sich die Maschine im Augenblick befinde) werde vonder Wahrheits- und Eidespflicht erfasst. Für eine solche Höglichkeit könnte gerade das sprechen, was das Sandgericht bei der rechtlichen Würdigung selbst anführt: Der Angeklagte habe das entscheidende eigene Tätigwerden und die (ihm) bekannten Beteiligten weggelassen, um die beschworene Erklärung, er wisse nicht den Ort, wo die Maschine sei, glaubhaft erscheinen zu lassen.

Sollte dem Beschwerdeführer auf Grund des \rgebnisses ‚der neuen Hauptverhandlung keine vorsätzliche (oder bedingt vorsätzliche) Eidesverletzung nachzuweisen sein, wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob er sich eines fahrlässigen Falscheides (§ 163 StGB) schuldig gemacht hat (R0St 46, 140, 143 ff). Eine Fahrlässigkeit könnte unter Umständen derin erblickt werden, dass er den vernehmenden Richter

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nicht danach gefragt hat, wie die Üidesnorm zu verstehen sei

(BGH 4 StR 542/51 vom 15. November 1951). Doch künnte in dieser Kinsicht die vom Landgericht - bisher nur in den Strafzumesrungsgründen - erörterte Köglichkeit eine Rolle spielen, dass sich der Angeklagte damals infolge der Krankheit seiner Frau in einer schwierigen Lage befand (vgl auch RG JW 1928, 2254 IIr 54). Anderseits mag näher ermittelt werden, wie es zur Eidesleistung gekommen ist, insbesondere, ob diese sogleich im ersten oder in einem weiteren Termin erfolgte.

Falls wieder auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird und das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 (BGBl I 203) nicht eingreift, erhält das nunmehr zur Entscheidung berufene Landgericht Gelegenheit, sich zur Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung zweifelsfreier auszudrücken als in dem aufgehobenen Urteil (vgl dazu die zum Abdruck bestimmten Entscheidungen BGH 2 StR 79/54 vom 23. April 1954 = NJW 1954, 1087 Nr 12 und 3 StR 162,754 vom 6. Mai 1954).

Es erschien dem Senat angemessen, die Sache gemäss § 354 kbs 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Landgericht zurückzuver-

weisen.

Dr. Hörchner Mantel Bundesrichter Dr.Schalscha ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verT-

Seibert Dr. Mannzen hindert. Dr. Hörchner