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BGH Entscheidung vom 15.11.1951 – 4 StR 542/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 542/51 2270 004 5:

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Schrottpacker Johann E EEED zu: 1: geboren ebenda an EEE 16556,

wegen iieineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1951, an der teilgenommen haben: _

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen von 24. April 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründes

Der Angelllagte ist wegen lieineids verurteilt worden, weil cr em 8. liai 1950 in einem Offenbarungseidverfehren zur Lrwirkung der Herausgabe verschiedener Sachen keine Angaben über den Besitz und Verbleib eines von ihm herauszugebenden Pslzcapes gemacht und bewusst falsch geschworen hat, nicht im Besitz dieses Gegenstandes zu sein und nicht

zu wissen, wo es sich befinde. Seine Revision, die Verletzung -

des sachlichen Rechts rügt, hat ürfolg.

Das Urteil erachtet es für nachgewiesen, dass der Angeklagie bei der Lidesleistung gewusst hat, wo sich das Pelzcape befand, weil er es entweder sclbst gehabt habe, falls er es kurz vorher von seiner Schwiesgertochter abgeholt habe, oder weil es sich noch bei seiner Schwiegertochter befunden hebe, wenn er es erst später dort abgeholt haben sollte. Turch die Abholung habe er bewicsen, dass er gewusst hebe, dass die Schwiegertochter das Cape noch besitze. Diese Erwägungen sind insofern zu beanstanden, als das Abholen des Pelzcapes nach der üidesleistung allcin keinen üchluss auf das \iissen des Angcekiagten zur „Zeit der Leistung des Offenbarungseides zulässt, weil er mögiicherrieise erst bei der Abholung Gewissheit dariiber erhielt, dass die Schwiegertochter das Cape noch besass.

Eine Eidesverletzung ist aber jedenfalls darin zu eriicken, dass der Angeklagte dem Vollstreckungsgericht

nicht mit;eteilt hat, dass er das Pelzcape seiner Schwiegertochter gegeben hatte; denn die dem Schuläner im § 883 Abs 2 ZPO auferlegte Offenbarcngspflicht umfasst die Angabe aller Tatsachen, eus denen sich auf den Verbleib der herauszugebenden Sache schliessen lässt (RG DR 1942, 169 Nr 3). Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Vollstreckungsrichter die Liste der auf Grund des Versäumnisurteils herauszugebenden Gegenstände mit dem Angeklagten durchgegangen. Dieser hat auch Angaben tiber den Verbleib “ verschiedener Sschen gemacht, aber das Pelzcape dabci nicht erwähnt. .

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- 3.

Der innere Tatbestend des Ucineids ist in dem Urteil dagegen nickt eusreichend festgestellt. Zur wisscntlichen »idesverlietzung ist erforderlich, dass der Schwörende über den Umfeng seiner Offenberun;spflicht unterrichtet ist. Wenn er sich hierüber in einem unverschuldceten Irrtum befindet, ist eine Bestrafung nach § 59 StEB eusgeschlossen; bei schuldhaftem Irrtum kann er nur wegen fahrlässigen Falscheides bestraft werden (RGSt 46, 1405 61, 429, 4313;

DR 1942, 169 Kr 3). Ob der Angeklagte von dem Vollstreckungsrichter darüber belehrt worden ist, dass er auch alle Umstände mitzuteilen habe, aus denen sich Anheltspunkte Tür den Verbleib der hersusverlangten Sachen ergeben, und dass der Offenbarungseid sich auch auf die Vollständigkeit dieser Angaben beziehe, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; die in ihm erwähnte allgemeine Sidesbelehrung enthält hierüber regelmässig nichts. Die Fragen des Prozessbevollmächtigten . der Gläubigerin, der nach den Urteilsfeststellungen Angaben über den Verbleib der einzelnen Sachen verlangt hat, können allein die richterliche Belehrung nicht ersetzen. Ebenso fehlen ausreichende Feststellungen darüber, ob der Angeklagte sich dessen bewusst gewesen ist, dass der Offenbarungseid, der nach seinem äusseren, in der Verhandlungsniederschrift enthaltenen Wortlaut nur die "vorgenannten Sachen", d.h. die iu dieser namentlich aufgeführten Gegenstände, umfasste, sich auch auf das darin nicht erwähnte Peizcape bezicht. Das Urteil führt zwar aus, die im Protokoll gewählte Ausdrucksweise umfasse sämtliche Sachen, die in'der Liste des Vers&umnisurteils aufgeführt waren, und

ar. deren Herausgabe verlangt wurde; denn nur bei dieser Aus- “NW legung habe der Eid einen Sinn. Hieraus ergibt sich aber

"nicht, dass auch der Angeklagte die Eidesworte so verstanden hat. Diese Lücke in den Tatfeststellungen wird durch

die Schlussannahme, dass der Eid des Angeklagten "wissentlich" falsch ist, nicht ausgefüllt. Hierzu hätte es einer Beweiserhebung - gegebenenfalls durch Vernehmung des Vollstreckungsrichters - Über das Ausmass der dem Angeklagten erteilten Belehrung im allgemeinen und über die sonstigen,

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die Bedeutung der Eidesworte betreffenden Lrörterungen vor

der Eidesebnahme bedurft. Das Urteil miss daher aufgehoben und die Sache an das Lendgericht zurückverwiesen werden.

Falls dem Angeklagten kei.ne vorsätzliche (oder bedingt vorsätzliche) Lidesverletzung nachzuweisen sein sollte, wird das Landgericht noch zu prüfen haben, ob er sich eines fahrlässigen Falecheides dadurch schuldig gemacht hat, dass er den Richter nicht danach gefragt hat, wie der V’ortlaut des von ihm zu leistenden Lides zu verstehen sei. Der Vollstreckungs. schuläner ist verpflichtet, sich "Ilarheit Über die Tragweite des Offenbarunzseides zu verschaffen. Er darf sich nicht derauf beschränken, diesen eire ihm günstig erscheinende, eı'ze Wortauslegung zugrunde zu legen, sondern er muss auch eine dem l berechtigten Interesse des Gläubigers entgegenkommende, vernunftgemässe Auslegung des ihm abverlengten kides in Erwägung ziehen. Voraussetzung ist freilich, dass er nech seinen geistigen Fählzlieiten hierzu in der Lage ist.

Groß Krumme "Dr. Hörchner Engels Dr. Augustin

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