Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 29.10.1953 – 4 StR 5/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2287 076 Le,
4_StR 5/53
Tm Namen des Voelkes
In der Strafsache gegen
die Witwe Katharina 2 EEE <>. aus CE : zeboren an EEE 1910 in CR
wegen Meineides
hat der 4. Strafsenat des Bundäsgerichtshofs in der Sitzung. vom 29. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident. Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als. beisitzende Richter. u Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat CE bei: ir, Verkündung . "als Vertreter der Bundesanwal; Sc Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst my ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt; u Ka all Auf die Revision der Angeklagten REED wird Bi: !
das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 28. Ok- et
tober 1952, soweit es diese Beschwerdeführerin betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die
Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und u Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, 2 an das Landgericht zurückverwiesen.
von Rechts wegen
Ir
Die Sachbeschwerde der wegen Meineids verurteilten Angeklagten hat ErZolg.
Die Angeklagte war 'm Versöumisverfanren verurteilt worden, an die Kiägerin Frau Vs e: ne Nähmaschine Marke Adler herauszugeben. Da die Maschine bei der Zwangsvollstreckung nicht in der Woknmig der Angeklagten vorgefunden wurde, musste die Angeklagte auf Betreiben der Gläubigerin den Offendarungseid nach 8 8853 ZFO leisten, Sie beschwor, dass sıe die Nähmaschine niemals in Besitz gehabt habe und auch nicht wisse, wo sje sich befinde. Die Strafkammer ist der Auffassung. die Angeklagte habe vorsätzlich falsch geschwören; sie habe bei dem Eide bewusst verschwiegen, was Ihr iher Sen Verbleib der Maschine bekannt gewesen
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el» Dies rechtl!>he Beurteilung wird von den bisher!- gen Feststellungen nicht getragen.
Hiernach ist die Nähmaschine von dem (bei der Angeklagten zur Untermiete wohnenden) Bergmenn Tun aus der Wohnung der Frau NEED weggeno1t worden, die ihm die Maschine geliehen hatte und späterhin einen Tausch der Maschine mit ihm vereinbarte; die Nähmaschine wurde schliesslich von TED, der die vereinbarte Gegenleistung nicht erbrachte, fortgeschafft und veräussert,
Die Urteilsgründe heben demgemäss hervor, dass Frau NEED Gen Besitz an der Nähmaschine unwiderlegt dem Bergmanı TB freiwillig überlassen und dieser den Besitz bis zur Veräusserung nicht mehr aufgegeben habe; sie weisen hierbei daraufhin, dass die Angeklagte
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Jie Maschi::e der Frau NW nicht brauchte, weil sie selbst eine Jähmaschine hatte. Tas Urteil bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Angeklagte zur Zeit ikrer Eidesleistung den Aufenihalt der Maschine kannte. Es isiw somit nicht ersichtlich, dass die ven der Angeklagten ausdrücklich seschwöorenen Tatsachen unri-htig gewesen wären,
Recht?tich zusreffend geht die Strafkammer davon avs dass sich die Offenbarungsrfiicht des Vollstreckungsschuidners nach § 883 ZPO nich; auf die gestabte Eidesnorm beschränkt, Der Schuldner hai vielmehr darüber hinaus alle Tatsarhen mitzuteilen, zus denen sich wenigsiens mittelbar ein Schluss auf den Verbleib der Jache ziehen lässt, so dass der Gläubiger auf Jliese Weıse Un5erla-
en für eine »eitere Nachforsrnung urd für eine vielleicht nögliche künftige Zwangsvoilstreckung erlangt {Henn Materia-F iien zur 220 S 465; RGSt 39, A2; 46, ‘40; RG DR 1939, 565 Nr 1342. :69 Nr 35 BGH 4 StR 542/51 vom 15.11.1951. 4 StR 642/5 cm :7 4.1552),
Die Stralxsınmer hat indessen keine Feststellungen darüber getroffen, was die Angeklagte dem den Offenbarıngseid abnehmenden Vollstreckungsrichter or ihrem. | Schwur im einzeinen zur Sache mitgeteilt hat. Dass der ” Richter sie vor der Eidesleistung vflichtgemäss über
ihr Wissen cm Verbleib der Nähmaschine vernommen hat, wird nicht nur durch die Natur der Dinge (vgl Stein-Jonas 17. Aufl IV zu § 882 ZPO), sondern besonders noch dadurch nahegelegi. dass er die gesetzliche Eidesnorm
in Anwendung von § 883 Abs 3 ZPO abgeändert und auf
den früheren Besitz erstrecki hat, denn eine nolcke Abänderung der Eidesnorm konnie erst auf Grund von Angaben der Angeklagten in Frage kommen (vgl RGST 46,143)-
Das angefo:r:ere Urteil lässe‘; es ferner im unklaren, was die Angeklagse zur ZeiY ihrer Eidesleistung über den Verbleib der Maschine gewusst har. Durch Rückschlüsse tatsächlicher Art ist dem Urteil allenfalls die Kenntnis der Tatsache zu entnehmen, dass TEEN &: © Haschire weggebrackt und ver£ussert hatte, Dieser Umstand - von dem es dahinsteht, ob die Angeklagie ihn nicht angegeben hat, - kann irdesser angesirhis der Sachlage, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergitti, auch der
Yollstreckungsgläurigerin Frau N n:-": unbekannt gewesen sein. War dem aber so, dann vrauchte diese Tat-
sache von der Angeklagten nicht mehr mıigeseilt zu werden; denn auf Umstände, die dem Gläubiger tereits bekannt sind, erstreckt sich mangels eines Rechisschutzhbedürfinısses die Offenharungspfiich; Ies Vollstreecxungsschulädners nicht (vgl Steiu-„oras 17. Auflage IV, Baumbach 2i. Aufl 5 A zu § 885 ZPU.
Da somit bisher weder erkennbar ist, was die Angeklagte dem Volistrerkungsrichter vor der Eidesleistung angegeben hat. noch auch, was sie damals von dem Verbleib der Maschine wusste, kaun dem angefochtenen Urteil schon der äussere Tatbestand einer Eidesverletzung nicht entnommen werden.
Ein Vorsatz der Angeklagten ist ebenfalls nicht ausreichend festgestellt. Die unklare Bemerkung, die Angeklagte habe den Offenbarungseid "nach entsprechender Belehrung" geleistet, lässt es offen, ob die Belehrung sich auf die allgemeine Bedeutung eines Eides bes-hränkt oder auch auf den Imfang der Offenbarungspflicht erstreckt hst.
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D’e Sa’ne war hiernach zur erneu'en Erörterung an den Tatrickter zurückzuverweisen.
Groß Krumme Fngeis Dr. Augustin Martin