Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 17.04.1952 – 4 StR 642/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Bei der Auslegung der im § 883 ZPO vorgesehe- - nen kidesformel darf. nicht am Wortlaut gehaftet werden. Der Schuldner hat alle Tatsachen anzugeben, aus denen sich unmittelbar oder wenigstens mittelbar Schlüsse auf den Verbleib der herauszugebenden Sachen ziehen lassen, denit der Gläubiger sachdienliche Anhaltspunkte für weitere „achforschungen gewinnt und gegebenenfalls anderseitige Vollstreckungsmassnahmen herbeiführen kann, Der innere Tatbestand bedarf jedoch in solchen Tällen sorgfältiger Prüfung.
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Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung !
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Gesetz: 88 153, 154 StGB 8 883 ZPO
Rechtssatz: Bei der Auslegung der im § 883 ZPO vorgesehe- - nen kidesformel darf. nicht am Wortlaut gehaftet werden. Der Schuldner hat alle Tatsachen anzugeben, aus denen sich unmittelbar oder wenigstens mittelbar Schlüsse auf den Verbleib der herauszugebenden Sachen ziehen lassen, denit der Gläubiger sachdienliche Anhaltspunkte für weitere „achforschungen gewinnt und gegebenenfalls anderseitige Vollstreckungsmassnahmen herbeiführen kann, Der innere Tatbestand bedarf jedoch in solchen Tällen sorgfältiger Prüfung.
Aktenzeichen: 4 StR 642/51 Urt. v. 17. April 1952 16 Verden/Aller
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Im Namen des Velkes
{n der Strafsache gegen Frau Friedel gesch, E EEE
gesch. DB ;ch: Sum in Ve ; geboren am GO 1919 in TE (1:reis DEE)
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hat der 4. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der £itzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspr.isident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Elle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
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als Vertreter der Bundesanwelischaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten Friedel KW zesen das Urteil des Lendgerichts in Verden/Aller vom 13.Juni 1951 wird mit der Laßgabe verworfen, dass die bürgerlichen - Ehrenrechte nur auf ein Jahr aberkannt werden.
Die Ängeklagte hat die Kosten ihres Rechtsnittels u { zu srageno " Von Rechts wegen A
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Die Angeklagte war in zueiter Ehe mit den mitangeklagten »teinmetz Paul KEEP verheiratet. Diese she ist nach den hier in Betracht kommenden Vorgängen G@urch rechtskräftiges Urteil vom 14. .!ebruar 1951 aus beiderseitiger: Verschulden geschieden worden,
Als sich die Angeklagte von ihrem ühemann, mit dem sie in Hg gelebt hatte, im Dezember 1950 trennte, nahm sie mehrere Gegenstände mit, die entweder dem Mann allein gehörten oder während der Ehe angeschafft waren. Sie brachte diese Sachen zu ihrem Vater nach DEM bei Vi. Als der Hann in den letzten Tagen des Dezember 1950 seinen Besuch ankündigte, schaffte der Vater der Angeklagten auf ihre Veranlassung oder in ihrem Einvernehmen die Sachen beiseite, und zwar an einen ihr nicht erweislich bekannten Ort. Als der Mann in BEE erschien, fragte er nach den Gegenständen, jeäoch ohne sie zurückzuerhalten oder etwas über ihren
Verbleib zu erfahren, Das Amtsgericht in Hp gab sodann
der Angeklagten auf Antrag des Mannes im Wege einstweiliger Verfügung die Kerausgabe der Gegenstände auf. Der Gerichtsvollzieher fand diese bei der Angeklagten nicht vor; sie erklärte ihm, dass ein Teil wohl in. EB sei; sie weigerte sich aber anzugeben, wo sie
sich befenden. Darauf liess der ann die Angeklagte zur leistung des Offenbarungseides gemäss § 883 ZPO laden. Im Termin von 2. Januar 1951. belchrte der Amtsrichter die Angeklagte besonders „indringlich und eingehend über die Bedeutung des Eides und den Zweck des Verfahrens.
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ür machte ihr insbesondere klar, dass es ihrem lienn darauf ankomme zu erfshren, wo sich die Gegenstände befänden; dabei erklärte er ihr sinngemäss, sie solle engeben, wo die Sachen sind, oder solle ermöglichen, dass die Srchen gefunden werden. Nach dieser eingehenden ürörterung und Belehrung erbot sich die Angel:lagte
zur üidesleistung und beschvor, dass sie die Gegenstände !
nicht besitze und euch nicht wisse, wo sie sich befinden. fr Das Landgericht hat bei der würdigung dieses Sachverhalts im wesentlichen zusgeführt: Die eidlichen Angaben der Angelilagten seien unrichtig gewesen, Sie habe sich gemiss § 856 Abs 2 EGB noch im Besitz der Sachen beZunden, weil dicse von ihren Vater lediglich vorübergehend an einen anderen Ort verbracht worden seicn. Die weitere srylürung der Angeklagten, sie
wisse nicht, wo sich die Sachen befinden, möge zwar rein.
wörtlich zutreffen, sei aber sinngemäss ebenfalls unrichtig. Die “ngeklagte habe bei der Eidesleistung auch gewusst, dass ihre Angaben falsch waren. Es sei ihr klar gewesen, dass sich der Eid auf ihr gesamtes Wissen vom Verbleib der Sachen bezog, und dass ihre "naerspalterisch" auf den reinen Jortlaut beschränkte: Antwort nicht genügte, dass sie vielmehr verpflichtet war, alles enzugeben, was sie vom Verbleib der Sachen wusste, also auch, dass sie die Sachen nach DB zu ihrem Vater geschafft, und dieser sie an einen anderen Ort verbracht hatte. Sie habe sonech bewusst falsch geschworen.
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sie ‚ngeklaste ist deshalb vegen lieineids (§ 154 StEB) unter Annehme nildernder Unstände zu einer Gefängnisstrefe von 9 \ionaten verurteilt worden. Zugleich het Cs Landgericht auf Äberkennung der bürgerlichen „hrenrechte auf die "gesetzliche \!indestdcuer" von 2 Jahren und auf dauernde -idesunfühigkeit erkannt. . Sorreit -inklage segen 2nderer Verfei:lungen erhoben vorden var, ist das Verfelren gegen die Ängeklagte und ihren gerchiedenen ann wegen Streffreiheit eingestellt worden.
Lie Angelilagte het diese Zntscheidung im Umfange ihrer Verurteilung angefochten. Sie rügt Verletzung des § 338 Ziff 7 StPO (widerspruchsvolle Urteilsbegründung) und des sachlichen Ötrafrechts.
Die Revision kann - abgesehen von der gebotenen Berichtigung des ®trafausspruchs - keinen Srfolg haben.
us kann Cdahingestellt bleiben, ob der Ansicht der Strafkammer beizutreten ist, dass 2.2t. der 2i-. desleistung nur eine ihrer Hetur nach vorübergehende Verhinderung der Angeklagten an der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Sachen im Sinne des § 856 . Abs 2 EGB vorgelegen het, und ob die für den inneren Tatbestand‘ getroffenen Feststellungen unter diesem für einen Rechtsunkundigen fernliegenden Gesichtspunkt genügen könnten. Ebenso kenn die weitere Frage unentschieden bleiben, ob die ängeklagte mittelbare Besitzerin der Gegenstände ver (§ 868 EGCD), ob sie als solche den Besitz verneinen durfte, und ob dem Urteil. insoweit nech der inneren Tatseite das Erforderliche entnommen werden könnte.
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Die angefochtene £ntccheidung wird j_denfalls durch die weitere Feststellung getragen, dass die Angel:ilagte bewusst der wahrheit zuwider ausgesegt hat, sie wisse. auch nicht, wo sich die vachen befinden.
“s ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass bei der :uslegung der im § 883 ZPO vorgesehenen Videsformel nicht am wortlaut zehaftet werden darf. Der öchuldner hat bei der Leistung des Offenbarungseids alle Tatsachen anzugeben, aus denen sich unmittelbar oder wenigstens mittelbar Schlüsse auf cen Verbleib der herauszugebenden Sachen ziehen lassen. Nur bei dieser Auslegung der %idesformel des § 883 ZPO ist gevährleistet, dass der Gläupdiger sachdienliche Anhaltspunkte Tür weitere Hachforschungen gewinnt und gegebenenfalls anderweitige Vollstreckungsmassna. men. herbeiführen kann (RG6St 39, 42 fi; 46, 140 ff). Der erkennende- Senat ist der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits in einer Entscheiäung (4 StR 542/51 vom 15. November 1951) beigetreten unä hölt hieran fest.
Das Lendgericht hat sonach ohne Rechtsirrtum den äusseren Tatbestand des Meineids darin gefunden, dass die Angeklagte die Verbringung der Gegenstände zu ihrem Vrter und deren vreitere Beiseiteschaffung durch diesen verschwiegen hat.
Allerdings bedarf es bei einer solchen ausdehnenden Auslegung der Zidesformel einer besonders sorgfältigen Prüfung des inneren Tatbestandes, da es sich
immerhin um Fragen handelt, mit denen der Rechtszuing.:..:
unkundige nicht vertraut ist, und die in vielen rällen unverhofft erst im Zidesternin an ihn herantreten. Insoweit ist dem Vorbringen der Revision beizutreten, Je-Goch het das Landgericht den Sachverhalt nach der inneren ; Tatseite sorgfältig und erschöpfend gewürdigt. Die Strafkammsr het hiorbei berücksichtigt, dass die Angeklagte vom Antsrichter besonders eingehend über die Bedeutung des Lides und den Zweck des Verfahrens, namentlich
euch darüber belehrt worden war, dass sie dem Gläubiger die Auffindung der Gegenstände zu ermöglichen habe.
Das Loandgericht hat mit Recht in diesem Zusammenliang auch die weitere Tetsache in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, dass die Angeklagte bereits dem Gerichtsvollzieher die (itteilung des Verbleibs der Gegenstände verweigert hatte. Der Tatrichter hat die volle Über-Zeugung davon gewonnen, dass die Angeklagte vorsätz-
lich falsch goschworen hat. Sie var sich nach der Peststellung der Strafkammer bei der Eidesleistung darüber Llar, dass sie mit ihrer schlechthin verneinenden Stellungnahme etwas verschwieg, zu dessen Offenbarung sie verpflichtet ‘ar, Ein Rechtsirrtum ist in diesen Ausführungen des Tatrichters nicht erkennbar.
Die Varlegungen, mit denen sich die Revision gegen die Anwendung des § 154 StGB wendet, liegen vorwiegend auf dem Gebiete der Beweiswürdigung. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind für das Revisionsgericht bindend (§ 337 StPO). Es liegen keine Verstösse gegen Denkgesetze oder allgemeine Srfahrungssätze vor. Die Urteilsgründe sind - entgegen der Ansicht der Revision -— auch frei von unlösbaren Widersprüchen.
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Die Behauptung der Revision, es sei den Beteiligten bereits aus der Niederschrift des Gerichtsvollziehers bekannt gewesen, dass die Gegenstände von der Angeklagten zu ihrem Vater verbracht worden weren, findet in den Urteilsgründen keine ötütze. Vielmehr hat die Beschwerüeführerin nach dem im Urteil wiedergegebenen Bericht des Gerichtsvollziehers diesen erklärt, dass ein Teil der Gegenstände wohl in Hg (:lohnort des iiennes) sei, ünd dass sie sich weigere anzugeben, wo sie sich befinden. Hiernach hat sie dem Gerichtsvollzieher die Verbringung der Sachen zu ihrem Vater, der in DEEEMB wohnte, vorenthalten. ?s . kommt hinzu, dass sie die darauf. folgende. .:Beiseiteschaf- “fung du’ ch ihren Vater verschviegen hat.
Die Bemerkung des Lendgerichts, der Amtsrichter habe wegen der zutage getretenen Verfeindung der Parteien zunächst Dedenken gehabt, der ängeiilagten den „id abzunehmen, steht mit den zum inneren Tatbestand getroffenen Feststellungen keineswegs im Widerspruch; die Strafkemmer hat dieses anfängliche Bedenken des. Amtsrichters erwähnt, um die besonders eingehende Belehrung der Angeklagten verständlich zu machen; sie hat diesen Gesichtspunkt bei der Würdigung des inneren Tatbestands ersichtlich erwogen und ausdrücklich . E, festgestellt, dass die Angeklagte trotz der Anwesenheit ih- . res Shemannes, die sie erbittert und ihren klaren Blick "in etwa" getrübt haben mag, nach der eingehenden £rörterung und Belehrung durch den Amtsrichter auf Grund ihrer get=. stigen Fähigkeiten durchaus in der lage geilesen ist, die Tragweite und den Umfang ihrer Aussage zu erkennen. Damit ist zugleich die Anwendbarkeit des § 51 (Abs 1 und 2) StB einsendfrei verneint. In den Strafzumessungsgründen
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hat das Landgericht die Teststellungen zun inneren T-tbestend noch dahin ergänzt, dass die Angelillarte durch Verbitterung und Eass zu ihrer Tat getrieben worden sei, dass sie die Sachen sıit allen \\itteln ihren liann habe vorenthelten wollen, und dass sie t:’otz einzehender Belehrung hartnäckig und unbelehrbar etwas Folsches beschworen habe.
Die Trtssche, dass sich die Beschwerdeführerin im
Strafverän.ren nicht zu ihrer Tat bel:onnt hat, steht — ent-
gegen der ünsicht der Revision - ihrer Verurteilung auf Grund der Gargelegten sonstigen Beweisergebnisse nicht im „ege. .
Die Desründung, mit der die Angeklagte des leineides für schuldig befunden worden ist, erweist sich sonach jeenfalls in ürgebnis als rechtlich einwandfrei. Danit erledigt sich auch die Verfahrensrüge, mit der lediglich eine Verletzung des § 338 Zi2f- 7 StPO geltend gemacht rorden ist. '
Strafermässigung nach § 157 Abs 1 StGB konnte schon deshalb nicht eintreten, weil sich die Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts bei’ der Öidesleistung nicht in seelischer Not befunden hat. Deshalb konnte die Rechtsfrage, ob et.a §§ 157 StGB auf Fälle der Offenba-
" rungseidsleistung entsprechend angeyendet werden kann (vel 26H 1 StR 325/51 vom 17. August 1951), unentschieden bleiben. j
Durch die abweichende rechtliche .ürdigung, die der Senat dem Sachverhalt im Schuldspruch zuteil werden lässt, wird das angefochtene Urteil im Strafmaß nicht berührt.
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Zinem durchgreifenden.Bedenken begegnet das Urteil im Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Shrenrechte, Die Ansicht des Lendgerichts, dass die !:indestdauer der Aberkennung 2 Jahre betrsge, geht nach lage des Falls fehl. Massgebend ist nicht die Zuchthausstrafe, die in erster Reihe für den lieineid angedroht ist, sondern die im vorliegenden Fall tatsächlich ausgeworfene Gefängnisstrafe (vgl BGSt 36, 88 ff; 68, 176; RGGA 53, 437). Die Kindestdauer beträgt demnach nicht 2 Jahre, sondern 1 sahr (§ 32
- Abs 2 StGB). Der Senat war jedoch in der Lege, den Straf-
ausspruch in diesem Punkt von sich aus zu berichtigen. da den Urteilsgründen entnommen werden kann, dass es dem Lendgericht ausrcichend erschien, der Angelilagten die bürgerlichen Ihrenrechte auf die gesetzliche . indestdauer abzuerkennen.
Die Revision var nach alledem it der aus der Urteilsformel ersichtlichen jiaßgabe und mit der aus § 475 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verterfen.
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