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BGH Entscheidung vom 06.07.1954 – 1 StR 154/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 154/54 2317 087 Tr
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Gärtnermeister Alfred T EB aus 1
geboren am EEE 1914 in VER (CSR), zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. Juli 1954, in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EN
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. November 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 12. November 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. "
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen und wegen tätlicher Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Seine Revision bleibt erfolglos:
I. Verfahrensrügen,
l. Die Verteidigung macht geltend, die Verhandlungsniederschrift ergebe, dass das Urteil nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit verkündet worden sei, dass aber keine Verhandlung und Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Vortrag eine dem
§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechende bestimmte Behauptung, die Öffentlichkeit sei ausgeschlossen gewesen, zu finden ist. Jedenfalls entbehrt die Verhandlungsniederschrift, die im Beginn die Öffentlichkeit der Sitzung feststellt und keinen Ausschluss der Öffentlichkeit wiedergibt, aber die Wiederherstellung der Öffentlichkeit in der Urteilsverkündung verlautbart, infolge dieses Widerspruches der ihr an sich nach § 274 StPO zukommenden Beweiskraft. Die deshalb angestellten Ermittlungen, insbesondere die dienstliche Äusserung des Vorsitzenden-haben ‘ergeben, dass die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen war.
2. Unbegründet ist auch die Rüge, die Vereidigung der Zeugin Babette Rh (Kutter) sei nach § 61 Nr 3 StPO auf Anordnung des Vorsitzenden ohne Gerichtsbeschluss unterblieben. Die Anordnung über die Beeidigung oder Nichtvereidigung von Zeugen steht zunächst dem Vorsitzenden zu; erst auf Antrag oder Widerspruch eines Verfahrensbeteiligten entscheidet das Gericht (RGSt 68, 394, 396; BGHSt 1, 216).
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3: Die Rechtzeitigkeit der Strafanträge ist von Amts wegen zu prüfen. Der Akteninhalt ergibt, dass die Antragsberechtigten die Anträge rechtzeitig gestellt haben.
II. Sachrüge.
1. In den beiden Fällen Pb hat der Angeklagte das beim ersten Vorfall 11jährige Kind, wenn auch über den Kleidern, am Geschlechtsteil angefasst. Im zweiten Fall griff er im folgenden Jahr dem Mädchen von hinten mit den Händen an die Brüste. Die damals nahezu 12jährige Doris RB fasste er über den Kleidern
an die Brust und drückte diese, ferner griff er dem Kind unter den Rock über der Hose an den Oberschenkel. Die zur Tatzeit nahezu 11jährige Waltraud Vgl fasste der Beschwerdeführer sogar an den unbekleideten Geschlechtsteil. Alle diese Handlungen sind gegenüber Kindern unzüchtig, so dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB auch unter Berücksichtigung der auf Abgrenzung des Verbrechenstatbestandes von blossen Zudringlichkeiten hinzielenden Rechtsprechung (RGSt 67, 170, 173; BGHSt 2, 163, 166 f) nicht zu beanstanden ist.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung in den Fällen Te Sl und ziiß zibt ebenfalls keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Auch der weniger schwerwiegende Fall DB ist zutreffend nicht als blosse Aufdringlichkeit gewürdigt worden.
Der etwa 26 Jahre ältere Beschwerdeführer wusste, dass das 13jährige Mädchen es als Missachtung ansehen würde, wenn er es ohne jeden Anlass küsste und an sich drückte.
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Hiernach ist die Revision mit der sich aus § 473 Abs 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen. Dem Senat erscheint es angebracht, einen Teil der seit Erlass des landgerichtlichen Urteils erlittenen Untersuchungshaft anzurechnen.
Dr. Hörchner Mantel Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch Dr. Schalscha ist beurlaubt und deshalb
an der Unterzeichnung ver-
hindert.
Dr. Hörchner