Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 23.04.1969 – 4 StR 73/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

2119 097 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Franz PÜE cu: Po. geboren an ED :95: :n zum

wegen Beleidigung u.a.

Li

- 2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Börtzler

Dr. Sanders.

Dr. Dr. Spiegel Hürxthal

als beisitzende Richter,

Landgerichtsret |

Rechtsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Oktober 1968 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugenäschöffengericht Herford zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Die Strafkammer hat den wegen Entführung und versuchter Notzucht angeklagten Angeklagten wegen Beleidigung zu 3 000 DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Mit Recht rügt die Revision den unübersichtlichen Aufbau des Urteils und die Art seiner Sachdarstellung. Es kann dahinstehen, ob das Urteil deshalb schon nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht (vgl. RGSt 71, 25, 265 OLG Oldenburg NädsRpflg 1954, 35 Nr. 12 und NJW 1962, 693; KG DAR 1962, 56). Jedenfalls leidet es an einem sachlichrechtlichen Fehler, weil ausreichende eindeutige Feststellungen fehlen.

Das Urteil reiht ohne eigene Stellungnahme aneinanders Die allein eindeutigen Feststellungen über das Rahmengeschehen; das, was "nach Anitas Aussagen geschehen war"; die Bekundungen ihrer Eltern; die Untersuchungsergebnisse des medizinischen Sachverständigen; die Auffassung der Kriminalbeamtin über die Glaubwürdigkeit des zur Tatzeit 15 Jahre alten Mädchens; das Ergebnis der Augenscheineinnahme sowie die den Anklagevorwurf bestreitende Einlassung des Angeklagten. Eine Auseinandersetzung mit dieser Einlassung fehlt. Die Strafkammer führt dann aus, daß dem Angeklagten die "subjektiven Voraussetzungen des Anklagevorwurfs nicht nachgewiesen werden" könnten. Zum Vorwurf der Entführung (§ 236 StGB) heißt es u.a.: "Auch bei Zugrundelegung von Anitas Aussage, deren Richtigkeit und Glaubhaftigkeit von der Kammer auf Grund des von der

-4-

Zeugin in der Hauptverhandlung hinterlassenen Eindrucks nicht bezweifelt werden", bleibe fraglich,

ob der Angeklagte aus seiner Sicht Anitas ernstlich geäußerten Willen verletzt habe. Selbst nach ihrer Aussage sei die Möglichkeit nicht auszuschließen,

daß er erst allmählich auf den Gedanken gekommen

sei, die Situation auszunutzen. Bei der Verneinung

der Voraussetzungen einer versuchten Notzucht (§§ 177, 43 StGB) wird u.a. ausgeführt, "wenn man Anitas Angaben folge", habe der Angeklagte "möglicherweise" mit ihr geschlechtlich verkehren wollen, aber nicht gegen ihren Willen.

Danach gibt das Urteil keinen eindeutigen Aufschluß darüber, geschweige denn im Zusammenhang, welche unzüchtigen und beleidigenden Handlungen der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer nun tatsächlich begangen hat. Es 1äß8t sich auch nicht etwa dahin auslegen, als glaube die Strafkammer dem Mädchen im wesentlichen und halte deshalb auch ohne nähere Auseinandersetzung mit ihr die Einlassung des Angeklagten, jedenfalls, was das Bußere Geschehen angeht, für widerlegt; denn die Strafkammer stützt die Verurteilung wegen Beleidigung dann nicht etwa, was keiner weiteren Begründung bedurft hätte, auf die von dem Mädchen bekundeten massiven Unzuchtshandlungen des Angeklagten, insbesondere darauf, daß er seinen Geschlechtsteil entblößt, ihre Hand an das erregte Glied zu führen versucht und schließlich außerhalb des Wagens onaniert habe. Der Verurteilung legt sie vielmehr nur das zu Grunde, was der Angeklagte "selbst erklärt" habe, nach ihrer Überzeugung wahr sei und "sich insoweit auch mit Anitas Aussage" decke, von deren Richtigkeit sie ebenfalls überzeugt sei, ohne daß sie dazu noch einen Sachverständigen zu hören brauche.

Sb -5-

In diesem Zusammenhang führt sie an: Obwohl der Angeklagte verheiratet und Vater von zwei Söhnen sei, habe er Anita während der Fahrt mehrmals gebeten, "vertrauliche Beziehungen" zu ihm aufzunehmen und sich zu diesem Zweck mit ihm zu treffen. Anita habe dies Ansinnen mit dem Hinweis auf seine Verheiratung ‚ zurückgewiesen. Bei der rechtlichen Würdigung wird ergänzend angeführt, daß nach seinen eigenen Angaben für den Angeklagten nur ein "Liebesabenteuer" mit dem Määchen in Frage gestanden habe.

In Widerspruch dazu ist jedoch bei der voraufgesangenen Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten von der Aufnahme "vertraulicher Beziehungen" im Sinne eines "Lliebesabenteuers" keine Rede gewesen. Dort ist nur angeführt, der Angeklagte habe eingeräumt, hinter dem Lever Wald habe er Anita zu küssen versucht; er habe vorgehabt, sie näher kennenzulernen und sich für später mit ihr zu verabreden; deshalb habe er sie mehrmals gebeten, sich mit ihm zu treffen. Vielleicht hat die Strafkammer diese Einlassung in dem obigen Sinne gedeutet. Dann hätte sie dies jedoch im Urteil erörtern müssen; denn von selbst verstand es sich nicht, daß der Angeklagte, der Anita nicht weiter bedrängt haben will, nachdem er ihre Abwehr spürte, gleichwohl ein

künftiges Treffen zu einem "Liebesabenteuer" ausnutzen wollte, Möglicherweise hat sich die Strafkammer aber auch die Aussage des Mädchens doch in einem weiteren Umfang, als diese sich mit der Einlassung des Angeklagten deckt, zu eigen gemacht. Anita hat nach den Urteilsgründen u.a. bekundet, der Angeklagte habe ihr gesagt, sie sei viel zu hübsch, um Verkäuferin zu bleiben, sie solle mit ihm verreisen, er habe genügend Geld, bald fahre er nach Skandinavien, sie solle schon diesen Samstag

-6 -

mit ihm verbringen. Angesichts solcher Erklärungen würde in der Tat die Annahme nahe liegen, der Angeklagte habe zu einem "Liebesabenteuer" aufgefordert. Wenn die Strafkammer, woran sie an sich nicht gehindert gewesen wäre (§ 261 StPO), der Aussage des Mädchens auch insoweit Glauben schenken wollte, hätte sie sich mit der entgegenstehenden Einlassung des Angeklagten auseinandersetzen müssen. Ohne solche Erörterungen bleibt die Urteilsgrundlage letztlich ungewiß und fehlen die für eine Verurteilung erforderlichen eindeutigen Feststellungen.

Nun würde allerdings dieser Mangel den Bestand jedenfalls des Schuldspruchs dann nicht gefährden, wenn auch der vom Angeklagten eingestandene Sachverhalt seine Verurteilung wegen Beleidigung rechtfertigen würde. Das ist indessen nicht der Fall.

1. Der Versuch des mehr als doppelt so alten und verheirateten Angeklagten, das ihm fremde erst 15 Jahre alte Mädchen ohne dessen Einverständnis zu küssen, wird zwar in der Regel als Mißachtung der Würde des Mädchens und seines Anspruchs auf körperliche Unverletzlichkeit den äußeren Tatbestand der Beleidigung erfüllen (vgl. auch BGH Urteil vom 9. Juli 1954 - 1 StR 154/54). Das gilt auch dann, wenn Anita, wie die Revision behauptet, mit einem Minirock bekleidet, sich als Anhalterin postiert, den Angeklagten durch Winken auf sich aufmerksam gemacht, von seinem Wagen geschwärmt, seine Komplimente widerspruchslos angehört und sich mit dem Umweg zum Lever Wald einverstanden erklärt haben sollte. Das alles gab dem Angeklagten noch nicht das Recht, das ihm letztlich fremde Mädchen ohne Rücksicht auf dessen eigenen Willen nunmehr

- T-

als einen seinem Zugriff freien Gegenstand seines Zärtlichkeitsbedürfnisses zu behandeln. Indessen fehlen im Urteil insoweit jegliche Feststellungen

zur inneren Tatseite. Sie verstehen sich hier nicht etwa von selbst. Insbesondere läßt sich nach Lage

der Sache nicht ohne weiteres ausschließen, daß der Angeklagte geglaubt hat, Anita wäre mit einem Kuß einverstanden. Nach den getroffenen Feststellungen konnte sie auch mit ihren erst 15 Jahren bereits

das notwendige Verständnis für die Bedeutung einer Einwilligung für das sonst ihre Ehre mißachtende Verhalten des Angeklagten besitzen. Die irrtümliche Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes würde aber die Schuld des Angeklagten ausschließen.

2. Die nicht mit dem Ansinnen eines "Liebesabenteuers" verbundene Aufforderung zu einem Wiedersehen erfüllt nach dem Empfinden eines normalen Menschen (vgl. BGHSt 11, 67, 72) schon den äußeren Tatbestand der Beleidigung nicht. Bloße Aufäringlichkeiten sind vom Gesetzgeber nicht unter die Strafdrohung des § 1§ 5 StGB gestellt (RG JW 1935, 526 Nr. 275 BGH Urteil vom 2. Oktober 1952 - 3 StR 996/51).

u‘

Nach alledem kann die Verurteilung des Angeklagten nicht bestehen bleiben. Das Jugendschöffengericht, an das der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO zurückverwiesen hat, wird den Sachverhalt vielmehr unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten er-

neut prüfen und würdigen müssen.

Rotberg Börtzler ‚Sanders

Spiegel Hürxthal