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BGH Entscheidung vom 30.05.1956 – 3 StR 109/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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nNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den. kaufmännischen Ange stellten Hars B U) aus - Sms, geboren ar > 192" in SaEnuBm,
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wegen 1 falscher uneidlicher Aussase
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshota in der ‚Sitzung vom 30. Mai 1956, an der teilgenommen haben;
Senatsprägiden Cienzmann ‚als. ‚Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Buseh Bundesrichter Dr. Jagusch
, Bundesrichter Dr.Wiefels Ze als. beisitzende Richter u
Oberst saatsanwalt- ED v 2. als Vertreter. der Bundesanwaltschaft, .. Justi gangestellter VE 0
re 75:5 Urkundsbeamter. ‚der. Geschäftsstelle, ;
für Recht
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil.
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des Landgerichts in Kassel vom 12. Januar 1956
wird verworfen.
Der Angeklagte vrägt Ale Kosten des Rechtsmit-. telse
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen falscher uneiälicher Aussage zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt wordeilo |
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügto | | |
‚Seine Revision hat keinen Erfolge
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Te. Die Verfehrensrügs
un Hier macht. der Besöhwerdeführer nur geltend, das Land- . geri chi habe dadurch den § 1 140 Abs.2 StPO verletzt, daß
es ihm trotz der Schwierigkeit der Re chislage nicht von | Ans wegen. einen Pflichtverbeidiger beigeoränen habe.
kammer zu dieser Frage im Urteil,. die ‚äle . Notwendi ieksit ‚. einer Verteiät Sgerbestellun 18 verne inen, lassen keinen Ar“ messensfehler erkennen.
11. Die Sachrüge |
le Die Revis ‚ion rügt hier zunächst, daß die Strafkam-
‚mer nicht ‚geprüft habe, ob der Angeklagte die falsche un-
eidliche Aussage unver den Voraussetzungen des § 157 StGB "gemacht: haboo | |
Das Urte il erörtert ‚diese Frage nicht au \sdrücklich.
Darin kann bei der gegebenen Sachlage, wie sie sich aus
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den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ergibt,
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kein Rechtsfehler gesehen werden
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Für den Regelfall ist davon auszugehen, daß bei ein Angeklagten, der hinsichtlich der Falschaussage gestän. dig ist, nur dann ein Anlaß zur ausdrücklichen Erörter der Bestimmung des § 157 StGB bestehen wird, wenn der An geklagie als Beweggrund für seine Straftat eine vensslage gelvend macht, die zur Anwendung dieser Gesevzeshe.. ‚stimmung führen kann, Die Feststellungen des Urteils
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geben jedoch nicht, daß der Beschwerdeführer sich daraur berufen hat, daß er die falsche. uneidliche Aussage gemacht :
habe, um der — ohnehin sehr entfernten - Gefahr einsr
Strafverfolgung wegen Ehehbruchs zu begegnen. Er hat viel- ' mehr, wie das Urteil ausdrücklich feststellt, in der Haupt. verhandlung selbst zugegeben, daß das eigentli.che Motiv für seine unwahre Aussage die Absicht war, der früheren
N tangeklagten SCHE: n ihrem Ehescheidungsprozeß zu
helfen, damit diese schuldlos geschieden werde. Unter die-
sen Umständen bestand für das Landgericht kein Grund, zu zn 237 StGB in den Urteil lsgründe n: ‚Stellung zu ‚nehmen.
2a Der Schuläspruch zeigt auch im übrigen I keinen
"Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführern.
| 3, Hinsichtlich der Strafzumeosung beanstandet die Revision folgendes;
&ä) Es sei fehlerhatt, daß. das Lendgericht” dem Ange» klagten straferschwerend angerechnet habe, daß er als
Verst er im Vernehmungstermin vom 13, Dezember 1954 wahr-
heitswidrig die Fortdauer ‚der ehewiärigen Beziehungen zu der Mitangeklagten SCHB in Abrede gestellt habe, daß
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üleser Unstand auf die Willen ısbildung una Haltung der i
Mitenge klagten SEE ich: ohne Einfluß genlieben sei, und daß darım den Angeklagten ein erhebliches Maß an Schul aıı em Meineid der Mitangeklagten SCHE ::ef2e. Diese AU
führungen des Urteils sind dahin zu verstehen, daß ohne
das wahrheitswidrige Ableugnen der unerlaubten Beziehvungen durch den Beschwerdeführer die Mitangeklagte Frau SCI, es nicht hätte wagen können, ihrerseits falsch aus-- zusagen und diese Aussage mit ihrem Eid zu bekräftigen. Der Tatrichter hat also die Überzeugung gewonnen, daß die falsche Aussage des Angeklagten für den späteren "Meineiü der Frau SB 1: turs sächlich war; er durfte diesen Umstand,
der für, den Beschwerdeführer erkennbar war, bei der Strafaumeasung- zu dessen Lasten berücksichtigen.
» Weiter hit die Revision es für‘ unzulässig, daß ‚die Strafkammer zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, daß er sich der Gefahr, falsch auszusagen, durch Abbruch seiner Beziehungen zu Frau Ser hätte entziehen.
können, was er aber aus grob. selbstsüchtigen Gründen unter Hintansetzung der Interessen seiner Familie, insbesondere "seiner vier kleinen Kinder nicht getan habe, Die Revision ist hier der Ansicht, daß die Heranziehung dieser Umstände | zur Strafschärfung deshalb unzulässig sei, weil die Strafe nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Wehrheitseatient > zugemessen werden dürfe. “
ne Auch diese Rüge greift ı nicht äurche Den Strafrichter ist es nicht, verwehrt, Tatsachen, die der Straftat vorengegangen sin 1d, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen,
" wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit der Straftat
"stehen, insbesondere für den Grad der persönlichen Schuld des Täters bedeutsam sind (BGH 4 StR 893/53 vom 24, Juni 1954). Denn das Maß der persönlichen Schuld des Angeklagten i ist neben der Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung für die Strafzumessung entscheidenä (BGHSt 3, 179)o Mit seinen Darlegungen über das der uneidlichen Falschaussage vorausgegangene Verhalten des Angeklagten will der Tatrichter nur zum Ausdruck bringen, daß der Ange-
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klagte sich durch sein früheres Verhalten leichtfertig selbst in die Gefahr gebracht hat, als Zeuge im Eheschei. dungsprozeß SCEREum> aussagen und dort eniweder die ihn bloßstellende Wahrheit bekennen oder falsche Angaben Machen zu müssen. Das ist nicht zu beanstanden,
ec) Entgegen der Ansicht der Revision bestehen endlich auch keine Bedenken dagegen, daß das Landgericht die Hart. näckigkeit, mit der er als Partei in seinem Ehescheidungs.. prozeß die Fortdauer ehewidriger Beziehungen zu Frau Se Wpabgestritten hat, zum Nachteil des. Angeklagten berück. sichtigs, Beide Ehescheidungsverfahren Stehen bei der ge- ‚gebenen Sachlage in engem sachlichen Zusammenhang, Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in beiden Verfahren ‚äurfte das Gericht daher einen Schluß auf sein besonders ‚Fechtsfeindliches Verhalten ziehen, .
do Weiter wendet sich die Revision gegen die Nichtanwendung. des § 23 StGB, Sie hält die Begründung, mit der das Landgericht. das öffentliche Interesse an der Strafvollsireckung bejaht hat, für vechtsfehlerhaft. Im einzelhen macht sie folgendes geltend:
a) Die starke, Zunahme der Bidesdelikte und der fal- !schen uneidlichen Zeugcnaussagen vor Zivil- und Strafgerichten könne die Annahme des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung . nicht rechtfertigen, weil nicht allge.-
‚meine rechtspolitische Gesichtspunkte: bei dieser Entschei-
| ‚dung berücksichtigt werden dürften, ‚sondern nur die nicht „in der Natur der Straftat, liegenden besonderen Umstände des‘ Einzelfalles,
Rechtlich fehlerhaft wäre es allerdings, wenn das Landgericht für Verletzung der Wahrheitspflicht vor Gericht aus
Gründen der allgemeinen Abschreckung das öffentliche Inter-. esse an der Strafvollstreckung schlechthin bejaht hätte, weil demit für eine bestimmte Art von Straftaten allge-. mein die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen würde (BGHSt 6, 298). Den Darlegungen des Landgerichts ist jedoch zu entnehmen, daß es hier wegen. der besonderen Umstände des Falles die Vollstreckung der
Strafe ais im öffentlichen Interesse geboien ansieht, weil
es der Auffassung ist, daß hier die abschreckende Wirkung der Strafe. auf die Allgemeinheit durch eine Sirafsussetzung
beeinträchtigt werden könnte, Das ergeben eindeutig seine Ausführungen, die noch bei den weiteren Rügen der Revisioä
unter A.b) und ©) zu erörtern sein werden, Dann durfte üns Landgericht aber ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe annehmen (BEHSt 6 ‚4125 Fee
b) Unbegründet ist der Grace Binnen der Revision, das Landgericht habe zu Unrecht das Verschulden des Angeklagten als besonders schwerwiegend angesehen, weil er mit großer Hartnäc kigkeit die Unwahrheit gesagt habe und. die Mitverantwortung an dem Meineid der Mitangeklagien
- sam trageo Hierbei hat die Strafkammer zutreffend uf 0. die. Hartnäckigkeit des Angeklagten in der Verfolgung seines
Zieles abgestellt, Auch die Mitverantwortung für den Mein-
ei a der Mi tangeklagten Sum durfte der Tatrichter, wie.
oben schon ausgeführt, annehmen und auch bei der Bntschei-
dung naeh § 23 StGB zu Tasten des Beschwerdeführers berück-
sichtigen.
e) Wenn das Landgericht aber, wie dargelegt. die Mit-
verantwortung des Angeklagten für den Meineid der Mitange-
klagten Si ohne Rechtsfehler als gegeben ansehen durf.- ve, so ist es auch nicht bedenklich, daß es weiter beı der
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Früfung des Öffentlichen Interesses es darauf mitabstellt daß die Öffentlichkeit kein Verständnis dafür haben wür-. de, wenn Frau SEE die gegen sie verhängte Zuchthausstrafe verbüßen müßte und dem. ‚Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden würde, Auch diese Erwägung 1aBt keinen Rechtsfehler erkennen, insbesondere übersisht das Landgericht nicht, daß Frau Sp wegen Meineids verurteilt worden ist; also zu einer nach Art und ‚Höhe schwereren Strafe, |
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