Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 04.06.1954 – 3 StR 513/54

3. Strafsenat

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Im Namen des vel

In der Strafsache gegen

den Zugschaffner-Anwärter Johan Bm au: rim, geboren am EEE 921 ir. "m;

wegen Meineides u, &

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 1. HE 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, -

Bundesrichter Dr. Koeniger Eundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Naaß Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsamvalt > "

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision Sem Angeklagten B wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 4. Juni 1954

1. im Schuldsvruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte nur wegen Heineides verurteilt ist,

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2. im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

szene Im üUmfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve Handlung und Entscheidung, zuch über die Kosten des Rechirwittels. an das Landgericht zurückvervwiegen-

Von Rechts wegen

Der Angeklagte wurde in dem vor dem Amtsgericht Goch schwebenden Unterhaltsprozeß ED gegen BB am 27. Mai 1953 und am 27. Juni 1953 durch den ersuchten Amtsrichter in Kleve als Zeuge darüber vernommen, ob er mit der Mutter de klagenden Kindes innerhalb der gesetzlichen Smpfängniszeit. (8. Kai bis 6- September 1952) geschlechtlich verkelrthabe Er hat hierbei die Frage des vernehmenden Richters, ob er überhaupt schon einmal mit der Hutter des Kindes geschlechtlich verkehrt habe, wissentlich der Wahrheit zwvider verneint. Er hatte von 1951 bis Ende April/änfang Mai 1952 mehrfach mit der Kutter des Kindes geschlechtlichen Verkehr

gehabt. Im ersten Termin blieb er unvereidigti. Das Prozeßgericht ordnete seine Vereidigung an, Daraufhin beschwor er

im zweiten Termin die falsche Aussage, nachdem er sie wiederholt hatte.

'Das Landgericht hat ihn wegen eines Heineiäes und einer uneidlichen falschen Aussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angellagten, Die Verfahrensrüge entbehrt allerdings der im § 344 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Begründung. Dagegen ist die Sachrüge, soweit sie den Schuldspruch

angreift, begründet.

1. Die Revision macht unter Berufung auf die Entscheidung des Senats BGHSt 5, 44 geltend, der Angeklagte hätte nur wegen eines Heineides, nicht aber auferdem wegen vneidlicher vorsätzlicher falscher Aussage (Vergsher nach

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§ 155 StGB) verurteilt werden dürfen, In dem angezoge Urteil hat der Senat ausgesprochen, daß die im Wege cCer Rechtshilfe durchgeführte Vernehmung eines Zeugen erst dann

hlossen angesehen werden könne, wenn auf Anordnung

c des Prozeßgerichts der Zeuge die Aussage beschwört oder unbe-

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eidi ei bleibt. Der Grund hierfür wurde darin gefunden, daß

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hei kommissarischer Vernehmung das Prozeßgericht darüber entcheidet, ob der Zeuge seine Aussage zu beeidigen het, und daß das Prozeßgericht die Entscheidung regelmäßig erst nach der Vernekmung des Zeugen trifft, weil nun erst die Voraussetzungen des § 391 ZPO geprüft werden können. Beschwöre der Zeuge auf die Anordnung der Vereidigung hin in einem neuen Termin die im Vortermin erstattete wissentlich falsche Aussage, so gehe diese in dem Meineid auf, der mit der Eidesleistung begangen ist, Für die Anwendung der Vorschrift des § 153 StGB sei nach der die Aussage abschließenden Eidesleistung kein Raum mehr, weil die falsche Aussage heschworen

und somit keine uneidliche sei.

Der Senat ist bei erneuter Prüfung der Rechtsfrage zı der Soerzeugung gelangt, daß es nicht darauf arkommt, wann die Aussage "abgeschlossen" ist. Vielmehr ist er der Meinung, daß sich aus dem Zusammenspiel der §§ 153 und 154 StGB ergibt, daß nach dem Willen des Gesetzes die Schuld der uneidlichen Falschaussage stets durch die Bestrefung des lleineides abgegolten sein soll, wenn innerhalb desselben Rechtszuges die zunächst uneidlich erstattete ! Aussage in einem späteren Termin mit dem Eide bekräftigt wird. Hit Rücksicht auf die entgegenstehende Rechtsprechung des 1. und 5. Strafsenats hat der erkennende Senat die Rechtsfrage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Dieser ist der Ansicht des erkennenden Senats beigetreten und hat folgenden Rechtssatz beschlossen.

"Wenn der Zeuge in demselben Rechtszug. zunächst uneidlich vorsätzlich falsch aussagt und in einem

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späteren Termin die Aussage mit den Eide bDehräftigt;

so geht die uneidliche falsche Aussage im Meinelde aul. Der Zeuge ist nur wegen eines Verbrechens des

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Zeineides zu bestralen."

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Die Verurteilung wegen eines Vergeiens nach 3 15? StGB kann deshalb nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch kann jedoch von hier aus richtig gestellt: werden.

2.) Die Änderung des Schuldspruches zwingt dazu, den 2

Szrefausspruch im voilen Umfange aufzuheben, alsc zuch die Fi F für den Heineid festgesetzte Strafe. Das Landgericht nat das

' Verhalten des Ängeklagten fehlerhaft ais zwei selbständige traftaten gewürdigt. Eben dieses Verhalten stellt sich bei richtiger rechtlicher Würdigung nur als eine Straftat,

nämlich als ein leineid dar. Das Landgericht ist deshalb durch die Vorschrift des § 355 Abs 2 StPO nicht an die für den Heineid festgesetzte Strafe von zehn Honaten Gefängnis gebunden, sondern befugt eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre auszusprechen.

rd das Lendgericht zu beachten haben, daß die Vorschrift des § 157 SiGB nicht deshalb angewendet werden könnte, weil d 3id geleistet habe, um eine Bestrafung wegen 27. Hai 1955 erstatteten uneidlichen Falschaussage von sich

abzuwenden.

Daß die bisher zugemessene Strafe unter Berücksichtigung der im Urteil angeführten Wilderungsgründe gegen das gerechte

Maß verstieße, wie die Revision geltend macht, triff+ nicht

zu.

Glanzmann Koeniger Busch

' Maaß Hoepner