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BGH Entscheidung vom 01.06.1954 – 1 StR 140/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Dass der Angeklagte Rechtsanwalt ist, rechtfertigt keine Ausnahme vom § 140 StPO.

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Gesetz: stPo § 140

Rechtssatz: Dass der Angeklagte Rechtsanwalt ist, rechtfertigt keine Ausnahme vom § 140 StPO.

Aktenzeichen: 1 StR 140/54 Urt. des BGH vom 1. Juni 1954 LG München II

4_StR, 140/54

Im Namen des volkes In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt Karı S GB zu: Cup" O; geboren am (ED 1905 ir VE Susoslawien,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Untreue

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954. an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Nantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr; Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Antsgerichtsrat (GEEEEERED als Vertreter der Bundesanwaltschaft

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Ver- ' handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

1. Die Revision muss wegen Verletzung der Vorschrift des $_ 140_Nr_ 3_StPO Erfolg haben,

Der Angeklagte ist als Rechtsanwalt schon rechtskräftig wegen Untreue in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen verurteilt: Das gegenwärtige Verfahren ist wegen Untreue in weiteren 13 Fällen eröffnet worden. Der Eröffnungsbeschluss enthält keinen Hinweis auf ein Berufsverbot. Die Anwendung des § 42 1 StGB lag bei diesem Sachverhalt jedoch nahe. Tatsächlich hat das Landgericht auch ein Berufsverbot verhängt. Die Voraussetzungen des § 140 Nr 3 StPO waren daher gegeben. Der Angeklagte hatte keinen Verteidiger gewählt; die Bestellung eines Pflichtverteidigers war nach § 141 StPO also geboten. Spätestens ergab sich dies während der Hauptverhandlung, zumal das Landgericht‘ davon ausgeht, dass die Straftaten des Angeklagten auch ohne sein Geständnis offen zutage liegen (vgl RGSt 70, 317).

Dass der Angeklagte Rechtsanwalt ist, rechtfertigt keine Ausnahme vom § 140 StPO. Das Gesetz sieht keine solche Ausnahme vor. Ein Anwalt hat in cigener Sache unter den gesetzlichen Voraussetzungen wie jeder andere Angeklagte Anspruch euf Mitwirkung eines Verteidigers. Das folgt schon aus der selbständigen Stellung des Verteidigers im Verfahren (zB 88 147, 193 mit 194, 224, 239,

240 Abs 2 StPO), aber auch eus seiner Lage als Angeklagter.

Der Verstoss ist ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr 5 StPO und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung im ganzen (RGSt 68, 397).

2. Hinweispflicht. Das Erfordernis, die Allgemein-.. heit vor weiterer Gefährdung durch den Täter zu schützen (§ 42 1 StGB), ist ein vom Strafgesetz besonders vorgesehener Umstand gemäss § 265 Abs 2 StPO, der die Anordnung des Berufsverbots als Sicherungsmassregel rechtfertigt (BGHSt 2, 85). Der Angeklagte musste deshalb auf die Möglichkeit der Verhängung des im Eröffnungsbeschluss nicht erwähnten Berufsverbots in der Hauptverhandlung nach § 265 Abs 2 St?O hingewiesen werden, Dies ist unterblieben. Ob das angefochtene Urteil auf dem Verstoss beruht, kann dahinstehen, weil es ohnedies aufzuheben ist.

3. Die zu 3 der Revisionsschrift .erwähnten Beweisamträge hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Er hat auch weder einen Gerichtsbeschluss darüber herbeigeführt, dass ihm die Protokollierung verweigert worden ist,

noch - falls die Niederschrift versehentlich unrichtig ist l ihre Berichtigung beantragt. Die neue Hauptverhandlung biete Gelegenheit zur Ergänzung der Verteidigung in jeder Richtung:

vor allem hinsichtlich des angeblichen Anderkontos und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zur Tatzeit-

4: Die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet,

5, Sachlichrechtlich ist zum Schuldspruch und Strafausspruch keinerlei Verstoss ersichtlich, jedoch stimmt der errechnete Gesamtbetrag des Schadens mit der Summe der durch Untreue erlangten Beträge nicht überein.

Mit dem im Eröffnungsbeschluss als Fall 12 bezeichneten Vorgang befasst sich das Urteil nicht. Dies wird nachzuholen sein, Umgekehrt hat das Landgericht die im Eröffnungsbeschluss els Fall 2, 4 und 5 bezeichneten Vorgänge, wie die im Urteil festgestellten Schadensbeträge ergeben, in die Verurteilung einbezogen. Ein Freispruch kam deshalb nicht in Betracht.

Der gesamte im Eröffnungsbeschluss enthaltene Sachverhelt ist neu abzuurteilen.

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann

Jagusch Dr.Schalscha