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BGH Entscheidung vom 28.05.1954 – 2 StR 409/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2313 056,

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Gastwirt Kar

1 a EB geboren am 1908 in ui 2.) den_Zementwarenhersteller Johann aus gs geboren am 1008 in VD

wegen Beihilfe zur uneidlicher falschen Aussage u.a

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten DB wird

das Urteil des Landgerichts in Bremen - Grosse Strafkammer in Bremerhaven - vom 29. Mai 1953 aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen. hat die Staatskasse zu tragen:

Auf die Revision des Angeklagten RB wird das bezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die xosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gegen den Angeklagten RB war ein Verfahren anhängig, weil er mehrmals mit einem nicht zugelassenen PKW gefahren war. Im August 1952 suchte er den Angeklagten DEE auf und erzählte ihm, er habe ihn bei der Polizei als Zeugen dafür benannt, dass er nicht mit seinen eigenen Wagen, sondern dem des BB gefahren sei. Der Angeklagte EEE erwiäerte hierauf: "Du hast mir geholfen, ich helfe Dir auch".

ROGEEB benannte sodann in dem vor dem Amtsgericht Bremerhaven anhängigen Strafverfahren durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 7. November 1952 Bun als Zeugen für diese unwahre Behauptung. Als DB im November 1952 eine Zeugenladung für die vor dem Amtsgericht angesetzte Hauptverhandlung erhielt, suchte er Reg auf. Dieser teilte ihm mit, dass er ihn als Zeugen dafür benannt habe, dass er sich seinen PKW mehrmals ausgeliehen habe und beide Wagen von gleicher Type und fast gleicher Farbe seien.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bremerhaven am 20. November 1952 bekundete Bp nach Belehrung als Zeuge in Gegenwart des RW; er besitze den gleichen Wagen wie dieser, nur sei sein Wagen schwarz, der des RB

EB braun. Er sagte weiter aus, er habe seinen Wagen

..öfter, etwa vier- bis fünfmal, dem RB geliehen.

‘Diese Aussage war unwahr. Obwohl RM die Aussage anhörte unä ihre Unrichtigkeit kannte, unternahm er nichts, um

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, „ausgesprochen hat, ist aber in diesem Falle die Vernehmung en nicht mit dem Beschluss, der die Vereidigung anordnet, son-

BEE davon abzuhalten. Als BE "seine Aussage mit dem Eide bekräftigen. sollte, erklärte er von sich aus

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kurz vor der Vereidigung, dass seine Aussage falsch sei und er sie daher nicht "beeiden. !wollen,

Die Strafkammer hat DW wegen uneidlich falscher Aussage und REED wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Der Verteidiger des Bü beschränkte in der Begründung die unbeschränkt eingelegte Revision auf das Strafmass. Da er hierzu keine Ermächtigung besass, ist die Beschränkung unwirksam. Beide Rechtsmittel sind begründet,

1.)

Zu Unrecht geht die Strafkammer davon aus, die Aussage des Angeklagten sei bereits abgeschlossen gewesen. Nach den Feststellungen beschloss das Gericht im unmittelbaren Anschluss an die Vernehmung des Angeklagten, ihn auf seine Aussage zu vereidigen. Wie der Bundesgerichtshof bereits

dern erst mit der Vereidigung selbst abgeschlossen (Urteile des BGH 5 StR 259/52 vom 6. März 1952 und 5 StR 421/52 vom 13» November 1952 in NJW 1953, 151, BGHSt 4, 172): - - - - - -

- -:- Der Senat tritt dieser Auffassung aus den dort angeführten Erwägungen bei, Es liegt somit nur ein Versuch der falschen uneidlichen Aussage vor, Dieser ist nach § 153

StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (3.StÄG) vom 4. August 1953 (BGBl I, 735) nicht mehr strafbar (§ 43 Abs 2 StGB). Die neue Fassung ist als das

mildere Strafgesetz anzuwenden, und zwar auch noch im Revisionsverfahren (§ 2 StGB, § 354 a StPO; Urteil des Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NJW 1954, 39). Versuchter Heineid scheidet aus, Die Tathandlung des Meineids liegt nicht in der falschen Aussage, sondern im falschen Schwören. Der Versuch des Meineids beginnt daher erst mit dem Sprechen der Eidesworte (BGHSt 1, 241). Auch Verabredung zu einem Heineid oder Bereiterklären hierzu und eine Verurteilung hierwegen nach § 49 a Abs 2 StGB entfällt, da der Angeklagte aus freien Stücken den Meineid nicht geleistet hat (§ 49 a Abs 3 StGB).

Der Angeklagte hat demnach keine mit Strafe bedrohte Handlung begangen; er war daher unter Aufhebung des ange- -fochtenen Urteils freizusprechen. Nach § 467 Abs 2 StPO “hat die Staatskasse auch die aem Angeklagten erwachsenen Auslagen zu tragen.

2:) Bm:

Da der Versuch der falschen uneidlichen Aussage nicht mehr strafbar ist, entfällt auch eine Beihilfe hierzu. Die Strafkammer wird jedoch zu prüfen haben, ob nicht erfolglose Anstiftung zum Meineid oder zu einer

uneidlich falschen Aussage nach §§ 49 a, 159 StGB in der Fassung des 3. StÄG vorliegt.

Nach dem Urteil wollte der Angeklagte, dass BEER falsch aussage. Er hat ihn durch seinen Verteidiger benennen lassen, damit er vor dem Gericht das bestätige,

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was er selbst bei der Polizei angegeben hatte, nämlich, dass er nicht mit seinem eigenen Wagen, sondern dem des BEE gefahren sei. Er hat sich nach der Ladung des BED 215 Zeugen zur Hauptverhandlung noch vergewissert, dass DEE in seinem Sinne aussage, und ihm das Beweisthema im einzelnen erläutert, Dieses Vorgehen

spricht aber dafür, dass er Böttjer zu bestimmen versuchte, vor Gericht falsch auszusagen. Bejaht die Strafkammer dies, würde der Annahme einer erfolglosen Anstiftung nicht entgegenstehen, dess "DB von sich aus mit Rücksicht auf die bestehende Freundschaft bereit war, falsch auszusagen, nachdem er nun einmal von dem Angeklagten RW als Zeuge benannt worden war". Denn eine versuchte Anstiftung kann auch deshalb erfolglos sein, weil der Haupttäter seinen Entschluss bereits gefasst hatte (RGSt 37, 172; Dreher JZ 53, 421, 425). Im übrigen könnte eine Anstiftung auch dann vorlie-

gen, wenn der Haupttäter zur Tat zwar. geneigt war, der

Anstifter ihn aber erst zum festen Entschluss brachte.

Hat der Angeklagte den BB zur falschen Aussage zu bestimmen versucht, muss die Strafkamrer weiter feststellen, ob er sich vorstellte oder damit rechnete, DEE weräe vor Gericht seine unwahre Aussage beschwören müssen, und er auch dies wollte, oder ob er annahm. EEE werde nur uneidlich vernommen, und allein dies billigte und wollte. Im ersten Falle würde erfolglose Anstiftung zum Meineid, im anderen Falle erfolglose Anstiftung zur falschen uneiclichen Aussage gegeben sein.

.. Falls die Strafkammer wieder zu einer Verurteilung kommt. wird sie auch die Frage der Strafaussetzung zur “ Bewährung nach § 23 StGB nF prüfen müssen.

Dr. Dotterveich Dr. zoeniger Werner

Dr, Arndt Menges

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