Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 18.12.1957 – 4 StR 106/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
1:) Erfolgstaten, ‚die pewußt fahrlässig durch Unterlassung begangen wurden, sind im Sinne des $ ! StTG 1954 in dem Zeitpunkt begangen, : in welchem der Erfolg eintritt. ‚Brise begangen Le ubeus sind im Sinne des § 1 StFG 1954 nur bis zu dem Zeitpunkt begangen, von dem ab. das Unterlassen nicht mehr fahrlässig ist. - EEE VOR Sr $ rn ‘ . En "R, " . 7 _ . " . Lim \, “oa = | . ı 0 u
Für das Nachschlagewerk! N 2263 092
rür die Amtliche Sammlung!
Gesetz: § 1 StPG 1954
Rechtssatz: 1:) Erfolgstaten, ‚die pewußt fahrlässig durch Unterlassung begangen wurden, sind im Sinne des $ ! StTG 1954 in dem Zeitpunkt begangen, : in welchem der Erfolg eintritt.
‚Brise begangen Le ubeus sind im Sinne des § 1
StFG 1954 nur bis zu dem Zeitpunkt begangen, von dem ab. das Unterlassen nicht mehr fahrlässig ist. -
EEE VOR Sr $ rn ‘ . En "R, " . 7 _ . " . Lim \, “oa = | . ı 0 u Aktenzeichen: 4. StR er Zn Er RE Beachluß? ‚des BeH wi 16; Desenber" 1997, „le Banı '. A er, x y, “ » } AR: 287 2 PR is “ , = nr
Beschluß
In der Strafsache ge g en
1.) den Bauunternehmer Iorenz K GEEEEEED zus OD: geboren an @. EEE ED ir "EEEEEEEEEE>:
2.) den Maurerpolier Hubert Sc h EEE aus —r@B-EEE: gevoren an ED ED in rn.
wegen fahrlässiger Brandstiftung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Dr. Sauer, Dr. Seibert, Prof. Dr- Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner nach Anhö-- rung des Generalbundesanwalts auf den Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11. Januar 1957 beschlossen:
1.} Erfolgstaten, die bewußt fahrlässig durch Unterlassung begangen wurden, sind im Sinne des $ ı StFG 1954 in dem Zeitpunkt begangen, in welchem der Erfolg eintritt. .
2.) Erfolgstaten, die unbewußt fahrlässug durch Unterlassung begangen wurden, sind im Sinne des § 1 StFG 1954 nur bis zu dem Zeitpunkt begangen, von dem ab das Unterlassen nicht mehr fahrlässig ist.
gründe§
I. Das Oberlandesgericht in Hamm hat über die Revision der Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Arnsberg zu entscheiden. Durch das landgerichtliche Urteil
wurde die Berufung der Angeklagten verworfen, die sie gegen ihre Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung :88 309. 306 Nr. 2 StGB) eingelegt hatten.
II. Die Strafkammer hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen; Im Jahre 1951 hatte ein Maurer einen Kamin vorschriftswidrig errichtet. Im Jahre 1955 trach deshalb ein Brand aus. Dem Angeklagten KB als Bauunternekmer und dem Angeklagten Sch@B als Polier wurde zum Vorwurf gemacht, durch Fahrlässigkeit den Brand verursacht zu haben. Die Strafkammer hat in ihrem Urteil verschiedene Baufehler unf Pflichtwidrigkeiten bei der Errichtung des Kamins Testgestellt, so 2.B.. daß das Eternitrohr statt mit einem vollen Stein nur mit einem Viertelstein ummauert, daß eine behördliche Baugenehmigung nicht eingeholt wurde usw, Als den einzigen Fehler, der ursächlich für die Brandentstehung war, hat es jedoch nur die schlechte Maurerarbeit des früheren Mitangeklagten und jetzigen Zeugen, des Maurermeisters "SEE. angesehen. Er hat in der Ummantelung des Rohres Hohlräume und Lücken enistehen lassen, insbesondere einen Hohlraum an der Stelle. an der später der Brand ausbrach. Dies führte zu einer starken Ausstrahlung der Hitze, .die das Haus in Brand setzie. Die Strafkammer hat das fahrlässige Unterlassen der Angeklagten darin gesehen, daB sie den Maurer nicht genügend beaufsichti.gt hätten. Hätten sie die Arbeit des Maurers gerade an dieser besonderen Gefahrenstelle genügend überwacht, dann wäre der fragliche Hohlraum nicht entstanden und der Brand nicht zum Ausbruch gelangt.
III. Das Oberiandesgericht ist der Auffassung, daß’ die Revision der Angek”.agsen. die Verletzung sachlichen Rechts
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rügt, nach den getroffenen Feststellungen keinesfalls
zun Preispruch führen könne, Es will daher prüfen, ob
das Straffreiheitsgesetz zur Anwendung komwen kann-
Die Entscheidung hängt davon ab, wann die Straftat im Sinne des § 1 StFGE 1954 "begangen" worden ist. Die Vorlegungsfrage ist in dem Beschluß des Oberlandesgerichts nicht ausdrücklich formuliert. Es ergibt sich jedoch aus ihm,daß
sie dahin lautet. ob bei fahrlässig begargenen unechten Unterlassungstaten die Straftat im Sinne des Straffreiheitsgesetzes erst begangen worden ist, wenn der die Strafbarkeit auslösende Erfolg eingetreten ist, oder bereits zu dem Zeitpunkt, ton dem ab das Unterlassen nicht mehr fahrlässig war.
Das Oberlandesgericht will die Frage im Einklang mit RGSt 75. 296 ff im letzten Sinne entscheiden. sieht sich hieran jedoch durch die Urteib des Bundesgerichtshofs 5 StR 680/52 vom 30. Oktober 1952 und 1 StR 40/54 vom 28. Mai 1954 gehindert. Es hat daher die Frage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.
IV. Die Voraussetzungen der Vorlegung sind gege- . ben. Eines Eingehens auf die Frage, ob die Entscheidung BGH 5 StR 680/52 der vom Oberlandesgericht in Hamm beabsichtigten Stellungnahme entgegensteht, bedarf es nicht da der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Anfrage erklärt hat, daß dies nicht der Fall sei.
Die Entscheidung des i. Senats beruht jedoch auf dem ohne Zinschränkung ausgesprochenen Satz: "Im Sinne des Straffreiheitsgesetzses ist eine Tat nicht
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-h.:
nur in dem Zeitpunkt begangen, in welchem der Täter handeit oder pflichtwidrig unterläßt, sondern auch in dem Zeitpunkt, in welchem der tatbestandsmäßige Erfolg dieses Handelns oder Unterlassens eintritt",
V. Der 4. Strafsenat schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts an. Finer Vorlegung der Sache an den Großen Senat bedurfte es nicht, da der 1. Strafsenat auf Anfrage dem Standpunkt des 4. Strafsenals zugestimmt hat.
| VI. Die Frage, wann eine. Handlung als "begangen! anzusehen ist, kann nicht für das gesamte Rechtsgebiet einheitlich entschieden werden. Vielmehr kommt es jeweils auf den Sinn und Zweck der einzelnen hinsichtlich ihrer zeitlichen Tragweite auszulegenden Rechtsvorschrift an. da es sich bei der "Tatzeit" nicht um einen "naturalistischen", sondern um einen "juristischen Bedeutungsbegriff" handel; {Beiing, Grundzüge des Strafrechts 11. Aufl. 9.
03). Soweit es sich um sogehannte Erfolgsdelikte handelt.
wird bald der Zeitpunkt der Tätigkeit, bald der Eintritt des Erfolges maßgebend sein. So ist in der Rechtsprechung
anerkannt, daß die Verjährung erst beginnt, wenn sämtliche
Tatbestandsmerkmale der Straftat einschließlich des Erfolges gegeben sind, also eine Strafverfoigung möglich wäre. da andernfalls die Verjährung eintreten könnte, bevor die Tat strafbar wurde. (Wegen der Bedenken gegen die ausnehmslose Geltung dieses Grundsatzes vgl. ROSt 75, 345; 75, 297). Aus entsprechenden Err'igungen muß die gemäß § 68 StGB für den Beginn der Strafantragsfrist erforderiiche Kenntnis der Handlung auch den Erfolg unfas-
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sen. Dagegen ergibt der Sinn des § 5” StGB eindeutig. daß die Worte "zur Zeit der Tatı auf die Betätigung, nicht auf den Erfolg zu beziehen sind. Ebenso folgt aus dem Sinn des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB, daß, wenn zwischen dem Abschluß der Betätigung und dem Eintritt des zum. gesetzlichen Tatbestand gehörigen Erfol-- ges ein Wechsel in der Gesetzgebung stattfindet. auf die Tat grundsätzlich nicht das neue Gesetz anwendbar ist, hier also für die Frage der Begehung der Tat nicht der Erfolg. sondern die Betätigung ausschlaggebend ist, Es verbleibt - sofern nicht 9 2 Abs. 2 Satz 2 StGB Platz greift - grundsätzlich bei der Anwendung des alten Gesetzes, unter dem die "Handlung" vorgenommen oder abgeschlossen worden ist (RG8t 57, 193, 196; vgl. für wei-
tere einschlägige Fragen Mezger, Lehrbuch des Strafrechts
3. Aufl. 1949 3. 155 ££).
Auch bei Straffreiheitsgesetzen wird, wenn sie Bestimmungen für Straftaten treffen,die vor einen bestimm--
ten Stichtag "begangen" sind, eine einheitliche Entschei-
dung über die Frage der Begehungszeit nicht möglich sein. Auszugehen ist davon, daß bei ihnen der Zeitpunkt des Verhaltens eine wesentliche Bedeutung hat. Denn für den Erlaß solcher Gesetze wird im allgemeinen der Gedanke maßgebend sein, daß eine besondere Gestaltung der Zeitverhältnisse auf das Verhalten des Täters von Einfluß gewesen ist und aus diesem Grunde ein allgemeiner Gnadenerweis angemessen erscheint. Diese Gesichtspunkte waren bereits für das Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 531. Dezember 1949 maßgebend, welches nach ° seiner Begründung den Sinn hatte, auf dem Gebiet der Strafrechtspflege den Schlußstrich unter eine chaotische
Zeıt zu ziehen. Die Begründung des Straffreiheitsgesetzes 1954 führt in entsprechender Weise aus, die Trfahrungen hätten gezeigt, daß die Nachkriegsentwicklung mit dem Jahre i949 noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Erst in den folgenden Jahren einer mühevollen aber erfolgreichen Aufbauarbeit hätten die ideellen und mate-- riellen Trümmer aus dem Zusammenbruch der Lebensgrundlagen von Millionen im wesentlichen fortgeräumt werden können. So hätten auch in den Jahren nach 1949 in manchan Lebensbereichen außergewöhnliche Verhältnisse bestanden, unter deren Einfluß nicht nur entwurzelte und aus der Bahn geworfene, sondern auch rechtlich denkende Menschen mit den Gesetzen in Konflikt geraten seien (Begründung zum StFG 1954 S. 8 f). Auch § 1 des StFG 1954 nimmt auf die "Bereinigung der durch Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse geschaffenen außergewöhnlichen Verhältnisse" Bezug.
Gehen also die Straffreiheitsgesetze in erster Linie von den Einflüssen der Zeitverhältnisse auf das Verhalten des Täters aus, so hängt die Frage, ob auch der durch dieses Verhalten herbeigeführte Erfolg für die zeitliche Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes auf die Tat von Bedeutung ist. davon ab. in welchem Zusammenhang der Erfolg mit dem Verhalten des Täters selbst steht, Handelt es sich um eine enge Verknüpfung beider, so bilden Verhalten und Erfolg eine unauflösliche Einheit. Eine Trennung ist daher für die ‚hier zu entscheidende Frage nicht möglich. Dies ist bei vorsätzlich. begangenen Straftaten der Fall, bei denen das Band der Vorstellung und des Willens des Täters 'Tek--'
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halten und Erfoig miteinander verknüpft. Dies ist
auch dann der Fall, wenn die Tat mit bedingtem Vorsatz begangen ist; denn auch in diesem Fall ist der Erfolg von der Vorstellurg und vom Willen des Täters umfaßt. Hier würde es Sinn und Zweck der Straffreiheitsgesetze widersprechen, die Tat bereits vor dem Eintritt des Erfolges als abgeschlossen anzusehen und den Täter der Straffreiheit teilhaftig werden zu lassen, falls der Erfolg erst nach dem Stichtag eintritt. Ner Zeitpunkt des Erfplgseintritts ist hier. vom Tüter aus gesehen, nicht zufällig. Allerdings kommt es auf die Gestaltung des einzelnen Falles an. Tritt der Erfolg erheblich später ein, als es der Täter ursprünglich angenommen hatte, so ist nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden, ob die Abweichung des wirklichen von dem vom Täter vorgeteilten ursächlichen Verlauf erheblich oder unerheblich ist: Trifft das letztere zu, so ist der nach dem Stichtag liegende spätere Erfolg von seinem Vorsatz -
wein möglicherweise auch nur bedingt - umfaßt. Dann erscheint
es sachgerecht, das Straffreiheitsgesetz nicht anzuwenden. Ist die Abweichung dagegen erheblich, so würde nur Versuch vorliegen und, sofern die Versuchshandlung vor dem Stichtag liegt, Straffreiheit gewährt sein.
Aber auch dann, wenn der Täter bewußt fahrlässig
gehandelt hat, müssen entsprechende Erwägungen Platz greifen. Hier hat der Täter die Möglichkeit des Eintritts
des - wenn auch von ihm nicht gebilligten — Erfolges in sein Bewußtsein aufgenommen und damit eine - wenn vielleicht auch unbestimmte — Vorstellung von den unter Umständen später liegenden Zeitpunkt seines möglichen
Eintritts gehabt. Der Erfolg ist daher mit seinen ver-
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halten durch das Band seiner Vorstellung in ähnlicher Weise verknüpft wie beim bedingt vorsätrJichen Verha!lten. Der Erfolg bildet daher mit diesem ebenfalls eine untrennbare Einheit. Der Zeitpunkt der Begehung der
Tat im Sinne des Straffreiheitsgesetzes kann daher hier nicht anders beurteilt werden als im Falle des Vorsatzes.
Anders liegt es dagegen, wenn der Täter unbewußt fahrlässig handelt, Hier sind zwar Verhalten und Rrfolg durch das Band der Ursächlichkeit verknüpft, nicht aber durch das der Vorstellung miteinander zu einer Einheit verbunden. Es fehlt ‚daher an dem inneren psychischen Zusammenhang mit der Person des Täters, der bei vorsätzlichen und bewußt fahrlässigen Straftaten besteht und es in diesen Fällen rechtfertigt, eine Einheit zwischen Verhalten und Erfolg anzunehmen. Bei unbewußter Fahrlässigkeit kann zwar das Gesetz, wie es das geltende Recht tut, die Strafbarkeit selbst ebenfalls an den Erfolg und die Ursächlichkeit zwischen ihm und dem Verhalten des Täters anknüpfen. sofern die Herbeiführung des Erfolges vorweröbar ist. Für die Frage der Tatzeit im Sinne des Straffreiheitsgesetzes ist jedoch dann nicht der Zeitpunkt. des Erfolges maßgebend. Vielmehr ist die Tat nur bis zu dem Zeitpunkt "begangen!,
bis zu dem er gehandelt hat.
Diese Grundsätze gelten jedenfalls dann. wenn es sich um ein unbewußt fahrlässiges Erfolgsdelikt handelt. das durch Unterlassung begangen worden ist. Hier ist die Tat nur bis zu dem Zeitpunkt "begangen", von dem ab der Täter ohne seine Schuld seine licht nicht mehr im Ge-
DS 2. VOR
dächtnis hat. das Unterlassen alsa nicht mehr fahrlässig ist. ein schuldhaftes Verhalten mithin nicht mehr vor-
liegt.
Gegen dieses Ergebnis läßt sich nicht, wie es zuweilen geschieht, geltend machen, ein Strafanspruch könne nicht erlöschen. wenn er noch nicht entstanden sei, ein Verfahren nicht niedergeschlagen werden, solange überhaupt noch keine Verfolgungsmöglichkeit bestanden habe ‚vgl. Brandstetter StFG 1954 $ i, Anm. 42 8. 48 mit Nachweisen). Der Einwand verkennt, daß diese Frage hier nicht zur Erörterung steht. Straffreiheitsgesetze finden immer nur Anwendung, wenn ein Strafanspruch besteht, also bei fahrlässigen Erfolgstaten, wenn auch ein Erfolg eingetreten ist. ist dies nicht der Fall, so ist für einen Straferlaß kein Raum. Bei der hier zu entscheidenden Krage handelt es sich lediglich darum, an welches Merkmal der im vollen Umfang -— einschließlich des Erfolges - verwirklichten strafbaren Handlung der im Gesetz für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vorgesehene Stichtag anknüpft. Ein innerer Widerspruch kann entgegen jener Meinung nicht darin gefunden werden; daß der Gesetzgeber für die zeitliche Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes das unbewußt fahrlässige Verhalten des Täters für maßgeb/ ich erachtet, also einen Zeitpunkt, in dem der Erfolg noch nicht eingetreten ist, im übrigen aber als sachliche Voraussetzung der Gewährung ven’ Straffreiheit auch in diesen Fällen unterstellt, daß der die Strafbar.- keit an sich begründete Erfolg später eintritt oder ein-
getreten ist.
Der Generalbundesanwalt hat sich der Ansicht des Reichsgerichts angeschlossen.
Bemerkt sei noch folgendes: Nach dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist bei dem Angeklagten Sch davon auszugehen, daß er den zrfolg durch ein unbewußt fahrlässiges Unterlassen herbeigeführt hat. Dagegen ist bei dem Angeklagten KB zu prüfen. ob er mit bewußter Fahrlässigkeit gehandelt hat. In diesem Falle würde das Straffreiheitsgesetz keine Anwendung finden, gleichviel. ob es sich um ein Tätigkeits- oder Unterlassungsdelikt gehandelt hat. Wie die Feststellungen ergeben, fand über den vorgesehenen Schornsteinbau vor Baubeginn eine Besprechung statt, an der u.a. auch der Angeklagte Kl teilnahm. Auf ausdrücklichen Wunsch der Bauherrin sollte dabei die Flucht des bereits vorharidenen Kamins gewahrt und ein Durchbruch der Trennwand zwischen Wohn- und Bibliothekszimmer vermieden werden. Gegen die Bauvieise Kußerte der bei KEEEMB damals tätige Zinmermeister Bggp sogleich Bedenken, weil dabei der Schornstein in dem zu geringen Abstand von nur 10 cm an den Fachwerkbalken der genannten Trennwand vorbeiführen würde. Die Beteiligten fügten sich jedoch dem Wunsche der Bauherrin! Entgegen der ur=prünglich geplanten Bauweise wurden zur Errichtung des Schornsteins nicht Plewa-Rohre, sondern Eternit-Rohre verwandt, die eine geringere Wangenstärke und keine zusätzliche Isolierung besitzen. Das Kohr wurde in einem Abstand ven 10 cm an zwei. Fachwerkbalken vorbeigeführt. Diese Bauweise hatte zur Folge, daß das Rohr von der angrenzenden Wand und dem gleichfails angrenzenden alten Kamin nur jeweils etwa 9 cm entferni lag; Es erwies sich bei dieser Bauweise wegen des geringen Abstandes als besonders Schwierig, die
Ummantelung des neuen Rohrs vollständig vorzunehmen. Dies hatte sur Folge. daß in dem der Trennwand zugewandten Mantel ein grö3erer Fohlraum verblieb, der sodann für
den Ausbruch des Brandes ursächlich war, Die Art der Planung und Ausführung der Arbeiten widersprach der maßgebenden Baupolizeiverordnung. Das Gericht stellt fest, daß Keuthen die einschlägigen Bestimmungen bekannt gewesen sind. Auch über ihren Zweck, den Ausbruch von Bränden vorzubeugen, dürfte er sich als Fachmann im klaren gewesen sein. Unter dissen Umständen liegt es nahe, daß er sich der Gefährlichkeit der Bauweise und der Möglichkeit des Eintritts eines Brandes bewußt war. Dann würde er bewußt fahrlässig gehandelt haben. In dieser Richtung ist der Sachverhalt ersichtlich noch nicht gewürdigt.
Rotberg Sauer Seibert
Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner ist durch Er- : krankung am Un-. terschreiben verhindert.
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