Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 20.05.1954 – 4 StR 736/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
1. Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt auch der Verfasser unzüchtiger Briefe unter Verwendung falscher Namen. wenn er damit u.a. erstrebt, die Betroffenen daran zu hindern, gegen ihn ein „trafverfahren in die Wege zu leiten. Auf den Beweggrund des Handelns kommt es nicht an (im Anschluss an RG LZ 1915, 1530; RGSt 56, 115). 2. Das Vergehen gegen § 184 Abs I Nr 1 StGB kann mit dem der Beleidigung tateinheitlich zusammentreffen.
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Gesetz: ‚StGB § 184 Abs 1 Nr 1, § 185, § 267
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Rechtssatz: 1. Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt auch der Verfasser unzüchtiger Briefe
unter Verwendung falscher Namen. wenn er damit u.a. erstrebt, die Betroffenen daran zu hindern, gegen ihn ein „trafverfahren in die Wege zu leiten. Auf den Beweggrund des Handelns kommt es nicht an (im Anschluss an RG LZ 1915, 1530; RGSt 56, 115).
2. Das Vergehen gegen § 184 Abs I Nr 1 StGB kann mit dem der Beleidigung tateinheitlich zusammentreffen.
Aktenzeichen: 4 StR 736/53 Urteil des BGH vom 20. Mai 1954 LG Bielefeld
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen dien Regierungsgewerberat Johannes Nikolaus Emil B ED aus Bi, geboren am @. GE GE ir 1ER
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wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. Juli 1953 im Schuldspruch dahin abgeändert: Der Angeklagte ist wegen Vergehens gegen § 184 Abs 1 Nr 1 StGB in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in teil-
weiser Tateinheit mit Beleidigung in zwanzig Fällen verurteilt,
Aufgehoben werden der Strafausspruch mit den Feststellungen und die Gesamtstrafe.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von HKechts wegen
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Gründe§
Der ängeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 184 Abs 1 Nr 1 StGB in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen Beleidigung in 20 Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 6 Nonaten verurteilt worden. Ferner wurden die von ihm hergestellten unzüchtigen Briefe, Photographien, Photokopien und Hektographien eingezogen.
Der Beschwerdeführer hatte schon in früheren Jahren an Frauen und Männer Briefe unzüchtigen Inhalts geschrieben, die nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bilden. Danach ging er dazu über, die Briefe zu schreiben, deretwegen er angeklagt ist Hierbei ging er in folgender heise vor;
Zunächst gab er ein Heiratsinserat auf, auf das er Zuschriften von Frauen erhielt. Dann verfasste er auf Heiratsgesuche von Männern Antwortschreiben unzüchtigen Inhalts. Diese versah er jeweils mit dem Nenen und der vollständigen Anschrift derjenigen Frauen, die ihm auf seine Eeiratsanzeige geschrieben hatten und sandte diese ni+ dem Namen dieser Frauen unterzeichneten Briefe unter Angabe der Chiffre-Iummer an die Verlagsbüros der betreffenden Zeitschriften zur lieiterleitung an die in Frage kommenden Känner. - In anderen Fällen entnahm er die von ihm verwendeten Ilamen und Anschriften von Frauen und Tädchen aus den Gewinnerlisten von Preisausschreiben, wie sie in Zeitschriften veröffentlicht waren. - Manchmal verwendete er von ihm selbst zu diesem Zweck in einem Vervielfältigungsverfahren hergestellte Abzüge der von ihm entworfenen unzlichtigen Briefe, die er mit dem Namen und der Anschrift der angeblich absendenden Frau unter-
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schrieb. Ausserdem legte er allen von ihm verfassten 3riefen zwei von ihm selbst hergestellte Aktaufnahmen einer Frau bei, mit der er in den Jahren 1948 bis 1950 ein Verhältnıs gehabt hatte. Gelegentlich fügte er den unzüchtigen 3riefen, die er unter Frauennamen an känner schrieb, auch die Photokopie eines obszönen Schreibens bei, das er selbst eir :al von einer Frau erhalten hatte. Diese Photokopien hatte er eigens hergestellt, um sie seinen Briefen an Wänner bei Gelegenheit beizufügen.
In anderen Fällen verfasste er nicht selbst Antwortschreiben auf Heiratsgesuche von Männern, sondern verwendete die ihm selbst auf seine Heiratsanzeige übersandten harmlosen Zuschriften von Frauen. Er änderte das Datum dieser Originalbriefe, fügte unzüchtige Silder bei und gab dann diese Schreiben unter dem Kennzeichen des Inserats an das betreffende Verlagsbüro zur \ieiterleitung an den ihm unbekannten männlichen HKeiratswerber weiter.
Ähnliche Briefe wie die von ihm gefertigten Antwortschreiben an Männer, verfasste er mit entsprechend abgeändertem „ortlaut auf Feiratsgesuche von Frauen. Diese ariefe schrieb er teils selbst, teils verwendete er von ihm hergestellte \bzüge (Hektographien). Jiese Schriftstücke unterzeichnete er jeweils mit den Namen und der vollstäntigen anschrift ihm völlig unbekannter Kiänner, deren Personalien er dem Inseratenteil irgend einer Zeitung oder Zeitschrift entnommen hatte. Diesen Schreiben fügte er in der Regel eine von ihm selbst entworfene und vervielfältigte Zeichnung bei, die einen "Selbstbefriediger" darstellte. Zum Teil legte er diesen Briefen von ihm hergestellte Aufnahmen bei, die seinen eigenen Geschlechtsteil in erigiertem Zustande zeigten.
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Manchen Frauen übersandte er lediglich ein von ihm im Vervielfältigungsverfehren hergestelltes Schreiben mit der Skizze eines "Selbstbefriedigers", das eine Anpreisung dieses Geräts und einen von ihm jeweils handschriftlich gefertigten Zusatz und die gleichfalls von ıhm eigenhändig hinzugesetzte Absenderangabe enthielt. Diesen Schreiben fügte er stets eine Aufnahme seines gesteiften Geschlechtsteils bei.
Er schrieb diese Briefe meist sonntags und gab sie, um den Absendeort zu verschleiern, vielfach von anderen Orten aus zur Post. Insgesamt schickte er in den Jahren 1949 bis 1952 pis zu 60 Briefe dieser Art an Männer und Frauen. In einem Fall verwendete er zu einem Schreiben unzüchtigen Inhalts an einen Mann den Namen und die Anschrift einer erst 14 Jahre alten Schülerin. Bei Frau Bo@® benutzte er eın.al deren "Namen und Absender". Ferner schickte er dieser Betroffenen auch selbst einen Brief, in dem sich lediglich das erwähnte Photo seines Geschlechtsteils befand Unter dem Namen und der Anschrift der Angestellten NEED schrieb er zwei Briefe, von denen der eine in die fiände eines Mannes gelangte, der daraufhin seinerseits der angeblichen Briefschreiberin eine Antwort unanständigen Inhalts zukommen liess. Auch der Frau AMD erteilte der „mpfänger eine obszöne Antwort. Im Fall PB verwendete der Angeklagte zwei einwandfreie Originalschreiben dieser Frau unter Datumsänderung und 3Beifügung von .ktaufnahmen. Die zwei männlichen Empfänger antworteten daraufhin der
Betroffenen.
In vielen Fällen wurden die Schreiben des Angeklagten bestimmungsgemäss weitergeleitet. Ein grosser Teil der 3riefe wurde jedoch von dem Büro des jeweiligen Zeitschrıftenveriages argehalten.
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Neunzehn Personen, deren Namen der Beschwerdeführer missbraucht hatte, haben Strafantrag wegen 3eleidigung gestellt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist nur teilweise begründet,
Die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte unzüchtige Schriften und Abbildungen zum Zweck der Verbreitung hergestellt und verbreitet hat (§ 184 abs 1 Nr 1 StGB), begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Soweit die Strafkammer in der Handlungsweise des Beschwerdeführers ein fortgesetztes Vergehen der Urkundenfälrchung (§ 267 Abs 1 StGB) erblickt hat, ist folgendes zu bemerken:
Die vom Angeklagten selbst gefertigten und mit der Unterschrift und Absenderanschrift anderer Personen versehenen Briefe stellten sogen. Deliktsurkunden dar (vgl Frank, Anm VI 3 b zu § 267 StGB; Bohne, JW 1928, 2985), da sie einen unzüchtigen wie auch beleidigenden Inhalt hatten. Dass diese Schreiben beweiserhebliche Urkunden im Sinne des § 267 StGB waren, führt die Strafkammer ohne Rechtsverstoss aus. Eine solche Auffassung ist auch in der Rechtsprechung seit langen vertreten worden (RGSt 32, 56; 56, 114; RG 12 1915, 1530; 12 1916, 68; RG JW 1917, 168, 169 Nr 6; RG JW 1924, 100). - Wie das Landgericht rechtlich bedenkenfrei darlegt, hat der ingeklagte bereits bei der Herstellung dieser unechten Urkunden "zur Täurchung im Rechtsverkehr" gehandelt. Die Strafkammer hat dabei nicht verkannt, dass eine blosse Einwirkung auf die, ausserhalb der “echtssphäre liegende Gemütsstimmung der Betroffenen nicht ausreichen würde (RGSt 64, 96). Nach den Feststellungen des Tatrichters ging die
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absicht des Beschwerdeführers "nicht nur dahin, zwischen dem angeblichen Absender und dem Empfänger einen Briefwechsel unzüchtigen Inhalts herbeizuführen oder auf die Gemütsstimmung der Empfänger einen Einfluss auszuüben, sondern er wollte durch die Täuschung über die Person des Urhebers auch den Empfänger oder den angeblichen Absender davon abhalten, wegen des beleidigenden Inhalts ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten".
Bereits die Anbahnung oder Durchführung eines unzüchtigen Schriftwechsels zwischen Adressat und vermeintlichem Absender würde als Verbreitung unzüchtiger Schriften 1.5. des § 184 Abs 1 Nr 1 StGB oder Beleidigung (RG JW 1917, 169) ein rechtserhebliches Verhalten darstellen; denn es genügt hierfür im Rahmen des § 267 StGB, dass die unechte Urkunde innerhalb der Gesamtheit rechtlicher Bezıehungen irgend eine rechtliche Wirkung entfalten soll (36H NIW 1953, 955 Nr 24). auf jeden Fall wird die Rechtsauffassung der Strafkammer durch die Feststellung getragen, dass der Beschwerdeführer durch die Täuschung über die Person des Urhebers auch die Beteiligten von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn abhalten wollte. Ein solcher Zweck genügte bereits für die Erfüllung des Tatbestandes des § 267 StGB a.F. (RG LZ 1915, 1550) und reicht für die Annahme einer Betätigung zur Täuschung im Rechtsverkehr nach § 267 StGB n.?. ebenfalls aus (vgl auch
BCH NIW 1954, 320 Nr 11).
Dess der Angeklagte die Briefe "zu seiner eigenen geschlechtlichen Befriedigung" fertigte, stellte ersichtlich nur den inneren Beweggrund für ihn dar, auf den es nicht ankam (RGSt 56, 115; Olshausen, Anm 48 zu § 267 StGB). Jedenfalls schloss dies die Annahme nicht aus. dass der 3eschwerdeführer auch den Zweck verfolgt hat.
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die Betroffenen zu einem rechtserüeblichen Verhalten (Unter. lassen einer Strafanzeige oder eines Strafantrags) zu veranlassen. Dieses Bestreben brauchte nicht der einzige
Zweck seines Handelns zu sein (RG LZ 1915, 1530; vgl auch SGHSt 2, 50, 52).
Die Revision macht zwar geltend, der Angeklagte habe nur seine eigene Urheberschaft tarnen wollen. Eine dahingehende, einschränkende Feststellung hat jedoch die Strafkammer nicht getroffen, ergibt sich auch nicht aus der Gesamtheit ihrer Darlegungen. Der Tatrichter hat lediglich erwähnt, der Angeklagte räume selbst ein, er habe sich frender Nanen bedient, weil er als Absender nicht habe ermittelt werden sollen und weil er sich geschänmt habe, als Urheber in Erscheinung zu treten. Dies stand der Annahme der Strafkammer keineswegs entgegen, dass der Angeklagte ausserdem bezweckte, die Betroffenen zu dem darge- \ legten rechtlich erheblichen Verhalten zu veranlassen.
4 Eine besondere 3egründung für diese rechtlich mögliche 3 \
Schlussfolgerung zu geben, war der Tatrichter gesetzlich \ nicht verpflichtet.
Die vom Angeklagten in einigen Fällen statt der Ori- \ sinalbriefe verwendeten, von ihm mit Namen und Anschrift der angeblich absendenden Frauen oder llänner versehenen
i abzuge (Nektographien) hat das Landgericht gleichfalls M ohne Rechtsverstoss als Urkunden i.S. des § 267 StG3 anhi gesehen (vgl RG Ji; 1931, 2248 Nr 2185 RG DJ 1937, 1681). 1
Soweit der Beschwerdeführer echte Briefe von Frauen verwendet, aber das Datum abgeändert hat, lag zum mindesten die Verfälschung von echten Urkunden vor. Davon ist die Strafkanmer offenbar ebenfalls ausgegangen.
Der Angeklagte hat von den riefen ferner zum Zweck der Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht, indem er sie den Adressaten zugänglich machte, wie die Strafkammer darlegt. Doch war dies nur bei den Briefen der Fall, die durch ihr Zugehen der sinnlichen Wahrnehmung der Empfänger unterbreitet wurden (3GHSt 1, 117, 1205 2, 50, 52). Bei den Schriftstücken, die vorher angehalten und sichergestellt wurden, kann man von einem vollendeten Gebrauchmachen nicht sprechen. Jedoch wird der Schuldspruch dadurch nicht berührt, da in jedem Fall das Herstellen einer unechten oder Verfälschen einer echten Urkunde gegeben war. Eine Urkundenfälschung lag allerdings im zweiten Fall 30de (Nr 3 d, S 18 UA), soweit der Sachverhalt ersehen lässt, nicht vor. Eine solche hat das Landgericht bei diesem Teilakt auch offenbar nicht für vorliegend erachtet. Die in einzelnen Fällen verwendeten Photokopien hat die Strafkammer nicht als Urkunden i.S. des § 267 StGB angesehen (vgl dazu BGH NJW 1954, 608 Nr 16).
Das Landgericht hat ohne Rechtsverstose wegen 3eleidigung derjenigen Personen verurteilt, die „strafantrag gestellt haben (vgl auch 36H 4 StR 113,553 vom 25. Kärz 1954). Hiergegen wendet sich die Revision nicht,
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB hat das Landgericht, das drei ärztliche Saclıverständige zu Rate gezogen hatte, verneint. Den kann mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, Auch insoweıt erhebt die Revision keine Angriffe.
Sie rügt jedoch mit Recht die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) zwischen den Beleidigungen und den anderen Verfehlungen. Die Strafkammer ist selbst davon ausgegangen, dass die Tüätigkeitsreihen der Schriftverbreitung und der Urkundenfälschung zueinander im Verhältnis der
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Tateinheit stehen. Der Tatrichter hat jedoch nicht beachtet. dass die "usführungshandlungen des Verbreitens und der Kundgabe der Nissachtung jeweils zusammenfielen oder sich wenigstens teilweise berührten (vgl auch § 200 Abs 1 Satz 1 StGB). Auch wenn es sich insoweit um verschiedene Rechtsgüter handelte, stand dies jedenfalls der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht entgegen (RG IIRR 1935 Nr 1183).
Diesen Rechtsfehler kann das Revisionsgericht durch Änderung des Schuldspruchs richtigstellen. Dies hat die „ufhebung des Strafausspruchs und der Gesamtistrafe zur Folge.
Wenn die Strafkammer die einzelnen Beleidigungen in Verhältnis zueinander als selbständige Straftaten angesehen hat, so ist dies rechtlich nicht angreifbar. Der Entscheidung des Senats 4 StR 113/53 vom 25. kärz 1954, in der eine natürliche Handlungseinheit für möglich gehalten wurde, lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dadurch, dass das Landgericht im Fall PO trotz der zwei unzüchtigen 3riefe nur eine Handlung angenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Der Tatrichter hat nunmehr nach § 73 StGB eine neue Strafe zu bilden, wobei § 358 Abs 2 Satz 1 StPO zu beachten, die Strafkammer jedoch nicht gehindert ist,
auf dieselbe Strafe zu erkennen wie bisher
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Jas Landgericht wird jetzt auch die etwaige Anwendung des nachtrüglich in Kraft getretenen § 23 StGB n.F. zu prüfen haben.
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Groß Engels Hülle Dr. Augustin Seibert