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BGH Entscheidung vom 18.05.1954 – 1 StR 10/54

1. Strafsenat

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In der Strafsache

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1.) den Altmetallhändler Johann 5 EB aus Sa |) WB, zevoren an 1909 in ‘EEE: e geboren am EEEEEEEB 1525 ir u ä

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wegen gewerbsmässiger Hehlerei u.a. ” Ü

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der .

Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenomnen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Hantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat in der Verhandlung, : Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung » als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

. Justizargestellter 8 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 23. April 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

ausgenommen die gegen den Angeklagten SEE eusgesprochene Geldstrafe nebst Ersatzfreiheitsstrafe.

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Der Ausspruch über die Finziehung wird dahin geändert, dass die beschlagnehmten Altmetalle eingezo-

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Im übrigen wird die Sache im Umfange der Aufhebung zu neuer Verhandlung und iintscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Lenägericht zurückver-

wiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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I. Zur Revision des Angeklagten Sun.

1. Der Revisionsbegründung und der Erklärung des Verteidigers in der Revisionsverhandlung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Urteil nicht angreift, soweit das

Verfahren wegen Begünstigung eingestellt wurde.

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2, Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte benachteiligt sein könnte, Die Revision macht dies im einzelnen auch nicht geltend; ihr Vorbringen besteht nur aus Angriffen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts, an die das Revisionsgericht nach dem Gesetz

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gebunden ist.

3. Das Rechtsmittel hat jedoch zum Strafausspruch teilweise Erfolg.

a) Durch das am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene Dritte Strafrechtsänderungsgesetz ist bei gewerbsmässiger Hehlerei die Zubilligung mildernder Umstände zugelassen worden (§ 260 Abs 2 StGB nF) ‚Dass das Landgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht handen würde, wenn die Gesetzesänderung zur Zeit seines Urteils schon in Geltung gewesen wäre, lässt sich nicht ausschliessen. Nach § 2 Abs 2 StGB, § 354 a StPO bedarf es daher neuer Strafzumessung durch den Tatrichter, soweit der Angeklagte wegen gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen § 8 6, 16 Abs 1 Nr 4 UnedMetG (Verletzung der Buchführungs-

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‘,. der kinziehung unterliegenden Gegenständen sind diese

pflicht) verurteilt worden ist.

b) Hiervon wird die wegen Vergehens gegen §§ 15, 16 Abs 1 Nr 4 UnedMetG (unerlaubter Strassenhandel) ausgesprochene Geldstrafe, die dem Gesetz entspricht, nicht derührt. Nur hinsichtlich der auf § 16 Abs 3 UnedlletG beruheı:den Einziehung ist das Urteil richtigzustellen. Auch bei bereits geschehener Verwertung von beschlagnahmten,

einzuziehen, nicht aber ihr Erlös (RGSt 66, 85). Einen Anspruch auf Auszahlung des Erlöses erlangt der Beschwer- &- deführer durch diese Berichtigung nicht.

II. Zur Revision der Angeklagten Dun.

1, Auch dieses Rechtsmittel kann zum Schuldspruch keinen Erfolg haben. &

a) Die Anwendung des § 260 StGB auf die von der Beschwerdeführerin geleistete Beihilfe zu der Hehlerei des Mitangeklagten Sb ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dazu würde zwar weder ihr Wissen, dass gewerbsmässig handelte, hingereicht haben noch ihre Absicht, ihm durch wiederholte Unterstützung seines hehlerischen Tuns laufende Einnahmen zu verschaffen. Das Landgericht hat aber weiter festgestellt, dass die Angeklagte _ selbst "an dem Fliessen dieser Einnahmequelle ... 'interessiert" war, weil "davon der ihr für den Haushaltbedarf wie auch für den persönlichen Lebenszuschnitt zur Verfügung stehende Geläbetrag abhing". Der Tatrichter war al überzeugt, dass die Angeklagte durch wiederholte Hilfeleistung für sich selbst einen fortdauernden _rwerb erlang

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wollte; darunter sind auch wirtschaftliche Vorteile zu verstehen, die sich mittelbar aus der strafberen Betätigung ergeben (vgl RGSt 26, 3). Die Angeklagte hat also selbst gewerbsmässig gehandelt (vgl § 50 Abs 2 StGB, RGSt 25, 266).

b) Gegenüber der tateinheitlichen Verurteilung wegen Beihilfe zu dem Vergehen des Schurrer gegen § 8§ 6, 16 Abs 1 Nr 4 UnedMetG (Verletzung der Buchführungspflicht) wendet die Revision ein, die Angeklagte sei für die Führung der Bücher strafrechtlich nicht varantwortlich gewesen, weil nicht sie, sondern Schurrer Inhaber des Gewerbebetriebes gewesen sei. Es kann dehinstehen, ob diese Rechtsauf’’assung zutrifft; eine eigene

Verantwortlichkeit könnte sich für die Angeklagte, der die

Führung der Bücher von SB ständig übertragen war, immerhin aus § 151 GewO ergeben haben (vgl BGH 5 StR 531/52

vom 22. Januar 1953, NJW 1953, 55242). Jedenfalls aber

schliesst der von der Revision geltend gemachte Grund eine Bestrafung der Angeklagten wegen Beihilfe zu einem Buchführungsvergehen des kitangeklagten nicht aus,

Das Landgericht hat das strafbare Verhalten der: Angeklagten nicht, wie die Revision meint, nur in einem Unterlassen gefunden. Die Verurteilung umfasst zunächst auch die unrichtigen und unvollständigen Einträge, die die Angeklagte im Einverständnis mit Sb über die Strassengeschäfte in Augsburg vorgenom en hat. Darin liegt eine durch tätiges Handeln geleistete Beihilfe. iiit kecht ist die Angeklagte wegen Beihilfe aber auch dafür bestraft worden, dass die Geschäfte mit den beiden Amerikanern nicht in die Bücher eingetragen wurden.

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“selbst eingeräumt hat, im Einverständnis beider Angeklagten

Dies erleichterte die Begehung der Hehlerei; aus diesem Grunde sind die „intragungen, wie die Beschwcerdeführerin

unterblieben. Diese hielten es also für notwendig, die Hehlerei unter Verletzung der gesetzlichen Buchführungspflicht zu begehen. Aus den tatrichterlichen Feststellungen ergibt sich ohne weiteres, !dass die Beschwerdeführerin, indem sie die Hehlerei des "Sin förderte, zugleich der diesem zur Last liegenden Verletzung der Buchführungspflicht Vorschub leistete; denn sie bestärkte ihn zumindest in dem Entschluss, die Eintragungen; deren Vornahme üblicherweise ihre Sache gewesen wäre, nicht persönlich vorzunehmen, Ihre Beihilfe liegt also auch hier nicht in einer reinen Untätigkeit:

2, Der Strafausspruch muss aus denselben Gründen wie bei dem Angeklagten Sb aufgehoben werden; ausserdem wird das Lenägericht die :nwendbarkeit des § 23 StGB in seiner scit dem 1. Oktober 1953 geltenden Fassung zu prü-. fen haben. B

Die gegen den Strafausspruch vorgebrachte Verfahrensrüge ist offenbar unbegründet. Dasin den Urteilsgründen von einer Zuchthausstrafe von 6 Wochen die Rede ist, ist auf ein offensichtliches Schreibversehen zurückzuführen, wie sich schon aus der Umwandlung der Zuchthrusstrafe in eine Gefängnisstrafe von 9 Monaten ergibt, die in der Urteilsformel festgesetzt und in den Gründen durch Anführung des § 21 StGB gerechtfertigt worden. ist. Der Fehler ist inzwischen vom Landgericht in, zulässiger. Y

Weise berichtigt worden (vgl BGH 1 StR 184/51 ‚vom 6. Mei Str

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1952, NIW 1952, 79729; 3 StR 752/53 vom 14. Januar e 1954; £erner BGHSt 5, 5): 4 Dr. Hörchner Mantel Glanzmann E Jagusch Dr.Schalscha |

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