Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 03.06.1954 – 4 StR 821/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2324 020
_StR_ 821/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schrotthändäler Karl Sch EEE aus KEED-OU, geboren arı GE. ED GEB in KERED,
wegen fahrlässiger Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,
Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesänwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 1, Februar 1952 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen fahrlässiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von drei lHonaten und zu 500 DM Geldstrafe verurteilt, Seine Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1; Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsmässig erhoben, Sie führt nicht an, welche der Strafkammer bekannt gewesenen Umstände den Tatrichter zur Vornahme weiterer Ermittlungen hätte drängen sollen. Ausserdem sind die zu verwendenden Beweismittel nicht bezeichnet (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Soweit die Revision geltend macht, dass die tatsächlichen Feststellungen unvollständig seien, wird hierauf bei
Erörterung der Sachbeschwerde eingegangen,
2, Diese ist nicht begründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung, Der Angeklegte ist selbständiger Schrotthändler und ausserdem Mitarbeiter der Firma StB. SB und CE entwendeten am 29. März 1951 aus einer Femsprechleitung Kupferdraht, Sie teilten sich die Beute, jeder bekam etwa 4 - 6 kg. Als Sch am nächsten Morgen bei der Firma St@D zwecks Verkaufs seines Anteils vorsprach, traf er dort den Beschwerdeführer an. Dieser erklärte, er könne den Draht, der wegen seiner grünlichen Farbe sofort als Leitungskabel zu erkennen war, (so) nicht annehmen. Schroth müsse ihn erst unkenntlich machen. GEW brachte seinen Anteil am selben Tage zum Schrottgeschäft des Ange- . klagten und übergab den Draht dessen Ehefrau, Abends holte sich CEEEEEB von dem inzwischen zurückgekehrten Beschwerdeführer den Kaufpreis ab, Der Angeklagte fragte nicht nach der Herkunft der Ware, trug den Ankauf auch nicht in das Trödlerbuch ein. j
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Danach ist die Auffassung der Strafkammer rechtsbedenkenfrei, dass der Angeklagte die entwendete Metallmenge beim Betrieb seines Schrotthandels angekauft hat. Auch gegen die Annahme fahrlässigen Verhaltens im Sinne des § 18 UnediMete bestehen keine rechtlichen Bedenken,
Das Landgericht stellt zwar nicht ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer den seiner Ehefrau von CB übergebenen Draht besichtigt und geprüft hat, bevor er ihn annahm und bezahlte. Dass dies aber der Fall war, ergibt sich aus den Zusammenhang der Urteilsgründe als die der Lebenserfahrung entnommene Überzeugung des Tatrichters, Anderseits hat die Strafkammer festgestellt, dass die angekaufte Ware Draht der gleichen Art war, wie ihn Schroth dem Angeklagten angeboten hatte,
Der Vorwurf der Fahrlässigkeit (vgl dazu RGSt 60, 349 ff; BGH 4 StR 388/51 vom 4. Oktober 1951) hat das Landgericht ohne Rechtsverstoss damit begründet, dass der im Altmetall erfahrene Angeklagte den Draht bedenkenlos annahm und keinerlei Fragen nach der Herkunft der Ware stellte,
Was die Revision über angeblich im Lande Hessen vorübergehend aufgetauchte Zweifel wegen der Fortgeltung des UnedlMett und seiner Anwendung vorbringt, ist unbeachtlich, Der Angeklagte war erst drei Monate vorher wegen fahrlässiger Metallhehlerei verurteilt und dadurch gewarnt worden, Auf seine jetzigen Einwendungen gegen jene Verurteilung einzugehen, verbietet sich schon aus dem Gesichtspunkt der Rechtskraft, Dass der Be schwerdeführer mit Gewinnstreben gehandelt hat, ergibt sich aus der Sachlage (vgl BGH 4 StR 876/53 v.l4.April 1954).
Auch die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen,
Das Landgericht erwähnt zwar bei der Strafzumessung, der Angeklagte habe bereitwillig alle angebotenen Metalle angekauft und damit für die Ablieferer einen Anreiz zum Erwerb solchen Metalls unter allen Umständen, sei es auch durch Diebstahl, geschaffen. Diese Wendung könnte, für sich betrachtet,rechtlich bedenklich sein; denn gerade diese - an sich durchaus zutreffenden - Erwägungen haben den Gesetzgeber mit dazu bestimmt, den § 18 UnedlMetG zu schaffen (vgl auch R6St 58, 103, 104; 60, 350). Ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestendes oder der Zweck der Vorschrift dürfen aber nicht nochmals bei der Strafzumessung strafschärfend verwertet werden (RGSt 70, 220, 223). Der Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergibt jedoch, dass das Landgericht sagen wollte: Der Angeklagte habe sich trotz der Verbüßung beträchtlicher Freiheitsstrafen und ungeachtet der kurz vorher erfolgten Verurteilung wegen fahrlässigen Ankaufs gestohlener Metalle nicht davon abhalten lassen, im jetzigen Fall bereitwillig und in einer besonders fahrlässigen Teise solche Gegenstände zu erwerben. Ein durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers liegt also nicht vor, Die Verteidigung erhebt denn auch in dieser Richtung keine besonderen Angriffe,
Die Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.
Groß Krumme Engels Hülle “ Seibert