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BGH Entscheidung vom 01.04.1954 – 3 StR 347/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz? 8 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen,

Re’rhtssalz: Der für seinen Geschäftsherrn ankaufende Gewerbegehilfe macht sich nur dann nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit uncdlen Metallen wegen fahrlässiger Hehlerei strafbar, wenn er "seines Vorteils wegen" handelt.

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Aktenzeichen: 3 StR 347/53 Urteil des BGH vom 1. April 1954 LG Krefeld

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Platzarbeiter Kornelius D ED aus_Kr@i, geboren and. GEEEEEED GEB in HE Krs. , >», den Kraftfahrer Sigmund g> aus Dup-Heeiip,

dort geboren am W@.

wegen Hehlerei BR hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- Mr zung vom 1. April 1954,an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg 62 als Vorsitzender, Bin:

Bundesrichter Krauss N Bundesrichter Dr. Koeniger en Bundesrichter Prof.Dr. Busch on

Bundesrichter Naaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EP in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat MW pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revision des Angeklagten Dip wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 20. März 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. j wi 2 Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

II, Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten be-

trifft, aufgehoben, Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen, Ihr werden auch die dem Angeklägten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründez

Der wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilte Angeklagte DB wendet sich mit seiner Revision gegen die sachlich-rechtliche Würdigung des landgerichtlichen Urteils. Sein Rechtsmittel führt nur zur Aufhebung im Strafausspruch,

Der Angeklagte Kb ist vom Landgericht wegen fahrlässiger Metallhehlerei zu einer Geldstrafe von 150 DM verurteilt worden. Er greift das Urteil ebenfalls mit der Sachrüge an. Sie ist begründet,

I. Die Revision des, Angeklagten. DEP.

1, Der Angeklagte DEP, der im Nebenberuf einen kleinen Schrotthandel betreibt, aber keine Metallhandelserlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen besitzt, erwarb in den Monaten August bis November 1952 von einem bereits rechtskräftig verurteilten Metalldieb gestohlene Blitzschutzseile (aus Kupfer oder Bronze), Es handel-. te sich um eine Menge von mehreren hundert Kilo, die D@&- @&B nicht auf einmal, sondern durch fünf einzelne Geschäfte an sich brachte. Soweit seine Ehefrau die Ware annahn, handelte sie auf Weisung ihres Mannes, der vorher mit dem Verkäufer das Geschäft im einzelnen besprochen und abgeschlossen hatte. Der Angeklagte Dip wußte von Anfang ay

daß das angekaufte Gut gestohlen worden war. Trotzdem erwarb er es, weil er durch den Weiterverkauf einen Verdienst von 0,50 bis 0,60 DM je Kilo erzielen konnte und wollte,

2. Gegen die Annahme einer Hehlerei, deren einzelne Fälle, was das Urteil nicht erwähnt, untereinander im Fortsetzungszusammenhange stehen, bestehen hiernach keine recht-

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lichen Bedenken. Auch der Beschwerdeführer hat dagegen nichts vorzubringen. Er wendet sich mit seiner Revision gegen seine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. Das Landgericht hat sie darauf gestützt, daß der Angeklagte gerade auf diese Geschäfte einging, weil er durch sie diejenigen Beträge zu verdienen hoffte, die er brauch- ° te, um die künftigen’monatlichen Kaufpreisraten aus der Anschaffung eines neuen Tempo-Dreiradwagens aufzubringen, Der Tatrichter hat im einzelnen dargelegt, daß der Angeklagte sich nicht etwa in jedem Falle zum Ankauf bestimmen ließ, sondern daß es ihm von Anfang an vorschwebte, durch diese Geschäfte das Geld für die Abzahlung des Kraft-! wagens zu verdienen, zumal ihm der Verkäufer schon vor dem ersten Abschluß angedeutet hatte, daß er über größere Mengen dieser Kupferseile verfüge. Hieraus konnte der Tatrichter ohne Rechtsirrtum den Schluß ziehen, daß der Angeklagte nicht nur eine fortgesetzte Hehlerei beging, sondern jeweils in der Absicht handelte, sich gerade durch diese Geschäfte eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ' liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Es kann deshalb jetzt nicht mehr beachtet werden.

3. Auch seine Auffassung, der Tatrichter hätte die Vorschrift des § 260 StGB nur anwenden dürfen, wenn das typische Gewerbe eines Hehlers vorgelegen hätte, ist nicht zutreffend. Der Bundesgerichtshof hat eine solche, dem Gesetz fremde, bewährter Lehre und Rechtsprechung zuwiderlaufende Einengung des Begriffes der Gewerbsmäßigkeit schon mehrfach abgelehnt (BGHSt 1, 383; BGH NJW 1953, 955). Auf diese Entscheidungen kann verwiesen werden. Durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4, August 1955 ist indessen § 260 StGB geändert worden. Der angefügte Absatz 2

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dieser Vorschrift erlaubt jetzt dem Richter, beim Vorliegen mildernder Umstände eine Gefängnisstrafe zu verhängen. Diese Gesetzesänderung, die nach dem Erlaß des tatrichterlichen Urteils in Kraft getreten ist, läßt eine mildere Bestrafung zu, Das kann noch vom Revisionsgericht berücksichtigt werden (§ 2 n F StGB, 354 aStPO). Da nicht auszuschliessen ist, daß der Tatrichter dem Angeklagten mildernde Unstände zugebilligt hätte, wenn bei Erlaß des angefochtenen Urteils die Vorschrift des § 260 Abs 2 StGB schon gegolten hätte, mußte das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die.Sache zur Festsetzung einer neuen Strafe an das Landgericht zurückverwiesen werden,

II. Die Revision des Angeklagten Kb.

1. Dieser Beschwerdeführer stand als Kraftfahrer und selbständiger Schrott- und Metalleinkäufer in den Diensten der Rohprodukten-Großhandlung MED -in Du@ip. wie das angefochtene Urteil erwähnt, finden auf dieses gewerbliche Unternehmen die Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen mit Ausnahme der Bestinmung des § 5 keine Anwendung. Damit wollte das Landgericht ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß dieser Firma eine Bescheinigung der Verwaltungsbehörde über ihre Zugehörigkeit zum Großhandel und über die Zuverlässigkeit und Sachkunde u ihres Inhabers im Sinne des § 11 des Metallgesetzes ausgestellt worden war, |

.Nachdem der Beschwerdeführer für seinen Arbeitgeber ME von DEE einige Male Schrott aufgekauft hatte, erwarb er von ihm im Sommer 1952 150 kg der gestohlenen Kupferseile, die DEE auf die früher mitgeteilte Art und Weise an sich gebracht hatte. Der Angeklagte Kg

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will angenommen haben, daß DEMB zum Handel mit Buntmetallen befugt gewesen sei. Auf die Frage des Angeklagten KO nach der Herkunft des Kaufgegenstandes antwortete ihm Frau DB, die Seile seien von einem Bauern angeliefert worden. Mit dieser Antwort begnügte sich der Angeklagte und nahm die Seile mit, Irgend einen Vorteil wollte und konnte der Angeklagte durch dieses Geschäft nicht erzielen. Er war nämlich gegen eine feste Vergütung von 80 DM in der Woche angestellt, obwohl er monatlich etwa für 25 000 DM Schrott- und Metalle einkaufte,

Das Landgericht meint, der Beschwerdeführer hätte die ihm als selbständigem Einkäufer obliegende Pflicht, sich über die Befugnis seines Verkäufers zum Handel mit Buntmetallen im allgemeinen und über die Herkunft der angebotenen Kupferseile insbesondere zu vergewissern, nicht erfüllt und deshalb nicht erkannt, daß es sich um gestohlenes Gut handelte, Auf diesen Sachverhalt hat das Landgericht die Vorschrift des § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen angewandt und den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe verurteilt, “

2. Seine Revision bekämpft die Anwendung dieser Vorschrift mit dem Hinweis, ein Großhändler, dem die in § 11 des erwähnten Gesetzes vorgesehene Bescheinigung ausgestellt sei, könne sich nicht wegen fahrlässiger Metallhehlerei strafbar machen, weil für ihn diese Vorschrift des Gesetzes nicht gelte. Hieraus will der Beschwerdeführer offen- \ bar den Schluß ziehen, daß auch ein Angestellter eines solch grosshändlers durch> die Vorschrift des § 11 des Gesetzes ö über den Verkehr mit unedlen Metallen begünstigt sei.

Ob die Anwendung des § 18 dos Geuetzes Über den Verkehr mit unedlen Metallen auch dann ausgeschlossen ist, weni

ein Großhändler, dem die Bescheinigung des § 11 ausgestellt ist, im Einzelhandel gestohlene Metalle erwirbt, kann unentschieden bleiben,

Es kann auf sich beruhen, ob das zwischen dem Beschwerdeführer und DB abgeschlossene Geschäft im Hinblick auf die Gesichtspunkte, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung 2 StR 311/53 vom 26. März 1954 dargelegt hat, dem Großhandel zuzurechnen ist. Selbst wenn diese Frage zu verneinen wäre, und auch sonst die Vorschrift des § 11 der Anwendung des § 18 nicht entgegenstünde, kommt eine Verurteilung des Angeklagten aus einem anderen rechtlichen Grunde nicht in Betracht. Der Angeklagte erwarb die Kupferseile für seinen Arbeitgeber. Ein selbständig ankaufender Gewerbegehilfe begeht aber nur dann eine fahrlässige Hehlerei nach § 18 des Metallgesetzes, wenn er dabei aus Eigennutz handelt, Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

3. Die äußere Tatseite des § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen entspricht der des § 259 StGB. Unterschiede finden sich jedoch beim Vergleich der iferkmale, die in den beiden gesetzlichen Vorschriften für die innere Tatseite aufgestellt sind. Im Gegensatz zu § 259 StGB bestimmt § 18 des Metallgesetzes, daß der Täter nicht zu wissen braucht, daß das von ihm erworbene Metall mittels einer strafbaren Bandlung erlangt ist; es genügt, daß seine Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht. In § 18 des Metallgesetzes fehlen auch die Worte, daß der Täter "seines Vorteils wegen" handeln muß (vgl § 259 StGB). Statt dessen wird gefordert, daß der Metallhehler den Tatbestand "beim Betriebe seines Gewerbes" erfüllt haben muß. Diese Regelung erläutert die amtliche Begründung zu § 19 des: Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 11. Juni 1923, der

§ 18 des geltenden Gesetzes genau entspricht, dahin, daß sich die Bereicherungsabsicht des Täters aus diesem Tatbestandsmerkmal ergebe, so daß deshalb die Übernahme der Worte "seines Vorteils wegen" als überflüssig angesehen

worden sei.

Die Ausdehnung der Hehlerei auf den fahrlässigen Erwerb solcher Metalle, die mittels einer strafbaren Handlung | erlangt waren, sollte demnach nur solche Geschäfte ergreifen, die beim Betriebe eines Metallhandels im Sinne des 8 1 des Metallgesetzes abgeschlossen werden. Das ist der Fall, wenn der Käufer die Metalle im Rahmen seiner auf erwirbt; Aus dem inneren Zusammenhang zwischen dem Gewerbe und dem Ankauf ergibt sich der eigennützige Beweggrund so ausnahmslos von selbst, daß der Gesetzgeber es als überflüssig ansehen konnte, daneben noch ein Handeln "seines Vorteils wegen!" zu fordern (ebenso Feisenberg bei Stenglein, Anm 1 zu § 18 des Metallgesetzes, RG JW 25, 626 Nr 6 mit Anm von Gerland; RG HRR 1925 S 13).

Diese Überlegungen treffen auf den Inhaber des Gewerbes zu, auf dessen Rechnung das Geschäft betrieben wird. Sie sind schon nicht mehr ohne weiteres auf den gewerblichen Stellvertreter auszudehnen, der im Namen und für Rechnung des Inhabers das Geschäft betreibt. Es kann häufig zweifelhaft sein, ob der Stellvertreter in derselben Weise wie der Inhaber am Geschäftserfolg interessiert ist. Noch weniger läßt sich das allgemein für einen Gewerbegehilfen sagen, der selbständig im Betriebe eines Metallhändlers beschäftigt ist und gestohlene Metalle für seinen Arbeit- " geber ankauft. In diesem Falle ergibt sich aus dem Beschäftigungsverhältnis die für den Unternehmer kennzeichnende

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Verbindung zwischen dem Erwerb der gestohlenen Sache und seinem Erwerbsstreben keineswegs von selbst.

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Der Auffassung des". Reichsgerichts, daß gerade auch aus diesem Grunde die Vorschrift des § 18 des Metallgesetzes nicht auf die Fälle des Ankaufs durch Gewerbegehilfen angewandt werden dürfe, ist der erkennende Senat nicht gefolgt. Er hat vielmehr in seiner Entscheidung BGHSt 2, 262 im einzelnen dargelegt, daß die Bekämpfung der Metallhehlerei eine Anwendung des § 18 auch in den Fällen rechtfertige und fordere, in’'denen der Ankauf durch selbständig entscheidende Gehilfen stattfindet.

Diese Auslegung des § 18 besagt indessen nicht, daß der Gehilfe immer schon dann eine Hehlerei begeht, wenn er Metalle im Sinne des § 1 des Metallgesetzes, deren strafbare Herkunft er infolge seiner Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, für seinen Geschäftsherrn erwirbt. Weder die Entstehungsgeschichte noch der Zweck des Gesetzes recht- . fertigen eine Auslegung, die das für den Grundtatbestand der Hehlerei kennzeichnende Merkmal eigennützigen Verhal- j tens hier aufgibt, Es ist vielmehr daran festzuhalten, daß der. Sondertatbestand der Metall-Hehlerei nur durch die Aufnahme des Merkmals der Fahrlässigkeit seine Eigenart bekommen hat. Es sollte durch § 18 kein neues, eigenständiges Vermögensdelikt geschaffen werden, sondern nur eine Erweiterung der Hehlerei für ein: Sondergebiet, Das ergibt sich schon daraus, daß auch bei § 18 die Aufrechterhaltung einer vom " Gesetz mißbilligten Vermögensverschiebung den Kern des Unrechtsgehalts ausmacht. Erst das Vorteilsstreben grenzt aber den sonst noch nicht genügend gekennzeichneten Hehlereitatbestand von anderen strafwürdigem Unrecht oder gar von den Fällen straflosen Handelns ab. Etwas anderes läßt

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sich auch der Entscheidung BGHSt 5, 47 /527 nicht entnehmen. Aus alledem folgt, daß in den Fällen, in denen die wirtschaftliche Stellung des Täters nicht. von selbst durch seine Eigenschaft als Gewerbeinhaber das Merkmal eigennützigen Handelns beim Ankauf gestohlener Metalle ergibt, dieses Merkmal vom Tatrichter festgestellt werden muß,

Diese der Entstehungsgeschichte des Gesetzes entsprechende Auslegung ist mit dem Zweck der Erweiterung des allgemeinen Hehlereitatbestandes durch die Vorschrift des § 18 durchaus vereinbar. Die Bestrafung derjenigen Fälle, in denen ein Gewerbegehilfe für seinen Geschäftsherrn fahrlässig gestohlene Metalle ankauft, ist vielfach auch dann möglich, wenn ein solcher Angestellter nicht nach seinen Umsätzen, sondern nur dürch feste Bezüge: entlohnt wird. Der Gewerbegehilfe handelt nämlich nicht nur dann seines Vorteils wegen, wenn er unmittelbar am Nutzen seines Ankaufs beteiligt wird, sondern auch dann, wenn sein Eigennutz nur einen mittelbaren Vorteil erstrebt. Dies hat der ‘Senat in der zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung 3 StR 553/53 vom 11. März 1954 im einzelnen dargelegt.

Hier ergeben die Feststellungen des Tatrichters, daß der Angeklagte durch seinen Metallankauf keinerlei Vorteile erzielen wollte und konnte. Er war durch seinen Arbeitgeber angewiesen worden, die von DB angebotenen Kupferabfälle aufzukaufen. Daraufhin erwarb ’er 150 kg Kupfer zum Preise von rd, 550 DM. Dieses Geschäft brachte ihm keiner- i lei Vorteil, weil er gegen eine feste Vergütung von 80 DM in der Woche angestellt war und monatlich für ca, 25 000 DM Schrott und Metalle selbständig für seinen Arbeitgeber einkaufte, Die Feststellungen des Tatrichters schließen

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bei dieser Sachlage auch irgendeinen mittelbaren Vorteil aus.

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Hehlerei beruht deshalb auf einem Rechtsfehler, Das Urteil mußte aufgehoben werden. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist nicht zu erwarten. Der Angeklagte war darum freizusprechen.

Der Senat hat die Vorschrift des § 467 Abs 2 Satz 2 StPO ahgewandt.

Rotberg Koeniger Busch

zugleich für den

durch Krankheit am Maaß Unterzeichnen ver-

hinderten Bundes-

richter Krauss