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BGH Entscheidung vom 19.04.1951 – 4 StR 671/51
4. Strafsenat
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str 671/51 ”?
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E im Dremen des Volkes
In der Strefseche gegen
äj.e hefreu lcria D mu eo. To ev: TE. sort ;cvorer. cr Ge 1920.
wegen fortgesetzter Tiehlerei u.2.
, het cer 4. Strrfrenet des Dundesgerichtshofs in der
vom 15. Lei 195
z, an der teilgenorıien heben:
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Senatspräsident Dr. Groß.
sis Vorsitzender, Zundesrichter Krummne 3undesrichter Dr. Lörchner Sundesrichter Dr. Engels Zundesrichter Dr. Tülle
als beisitzenle Richter,
els Vertreter der Bundesanvaltrcheft, Jurtizengestellter
ale Urkundsbeanter der Gesch'.ftertelle,
Die Revision der Angeklagten larie Di gegen das Urteil des Lendgerichts in Bochun vom 19. April 1951 wird verworfen.
Die Angeklagte.hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts: wegen
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Grüäündes
Der Dhemann der Angeklagten hendelte mit Nohprodultien una kaufte im Rehnen seines Gewerbes euch: Altıctell. oine eine Getrerbeerlaubnis zu besitzen. /uch die Angchlegte „ar im Geschüfte ihres ıannes tütigz; sie !Kcufte gleichfelis von Scrmer 1950 bis inde des Jehres von Xindern wieterholt Altmetall zur Weiterverüusserung.
Das Lendgericht het die ängeklagte wegen fortgegetzter tchlerei in Tetzinheit mit Vergehen gegen die § 2, 5 und 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unede@
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n iietellen verurteilt.
Die ıngeklagte beanstandet das Verfehren und rügt ‚rletzung sachlichen Rechts.
Die Ver’shreneheschwerde genügt nicht den gesetzjichen Erfordernirsen des 5 344 Abs 2 St?O und ist daher
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unver: cirtlich. juch die Sachberchvierde ist unbegrün.et.
Die Verurteilung wegen Hehlerei (5 259 StGB) begegnet keinen Qurchgreifenden Dedenken. Das Urteil stellt - est, dass die Kinder des liehlgut gestohlen hetten, ehe
sie es an die ingeklagte weiterverkus serten; es genügt, dass die Vortat den äusseren meatbeetend einer strefberen Kcndlung erfüllt und rechtswidrig ist; sie kann von einen Strafumzündigen begengen sein (BEIISt 1, 47). Die Beschvierdeführerin wusste auch, dase es sich um Diebesgut handelte, ars sie es in Einverstndnis mit ihrem ihemanne "aufte. yas Urteil spricht sich nicht derüber aus. der Zusemmenhang der Gründe lässt eber erliennen, dess die Ssrefkasmer die l!heleute als iiitti.ter (% 47 StGB) engeehen hat. Zun Ankeufen und Aneichbringen gehört nicht
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die "rlansung ler eigener Verfägungsgeraltz vielaehr geni; t such Cie Terrtellun,; einer frerden Verfiigun,sgevalt durch ebgeleiteten Zrwerb (vgl das zum Zbdruch bestirzte üUrteii des ICH v. 30. Änril 1952 - 3 StR 734/51). in?2olzedessen kenn TÜiter nach 7 259 8163 cuch die für den Gesc"iftsherrn ankeufende Dhefreu des Geiierbetreibender
sein. sofern sie hierbei nech Gen Umstinden des Zinzelfeiles selbständig titig wird. Selbst wenn also äie Bescherdefihrerin den lillen hatte, nur die Verfügungsge- "weit ihres hcsmennes &n den gestohlenen Gut herbeizufihren; eo het sie doch hei den .\nkilufen von den sieben Jugend-
:chen eine relbstinlige Tätigkeit im Achmen des Geschüf-
tes entfaltet. Ihr lann liess ihr insoweit freie !Irnd.
Jess er ber die Inklufe unterrichtet zurde und sie billig te, schloss weder die Selbstäncigleit der “.ngeklagten noch. ihren füterwillen eus. Die Angeklagte wer euch auf den
eigenen Vorteil bedscht; denn ihre Tat bezweckte eine
bessere elieliche Lebensnaltung (RG JW 1935, 527 Ir 31).
Die tetrienterlichen Feststellungen vermögen euch die. Verurteilung zus 2 16 bs 1 Ir 1 des Gesetzes über den Verkehr mit uneGülen sotallen von 27. Juli 1926 zu tragen. Die Jerchwerdefihrerin hat in Gewerbebetrieb ihres ihn zusennengearbeitet. Gerade sie hat den grösseren eil-des „ltnetalls von den Jugendlichen engekauft, während ihr “Shemenn mit dem Tuhri!erk untervegs vier. Die Angeklagte het demnach nicht nur unter jufsicht ihres :iennes als Gewerbegehilfin gearbeitet, sondern das Ge- ‚sagen aus petrieben wurde,
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schüft, soweit es nic cht on“ orwaltet und insoweit ihren Iienn auch nech
selvustündig Zu § 45 GewO). Iiech Lage des BE.
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ralies it scnnech rechtlich nicht zu beansterden, dass Ger Tetrichter die Dereiiiierdeflkrerin ls Stellvertreterin ihres Ehenannes angesehen het.
Das Verbot der § 5 richtst sich gegen jedermarr, auch wenan er nur {ür einen anderen wirkt (Urteil v. 15. lÜrz 1952 - 3 StR 59/52).
Die Revision ist demnach unbegründet.
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