Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 21.06.1951 – 4 StR 705/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Asın 105/21 305 007 7
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den "iegemeister Wilhelm IL ii aus wp, ;epor.n am GE 1905 in >.
wegen Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-- zung vom 29, Mei 1952, an der Seil;zenomnen naben:
Bundesrichtaer Krumme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklazten gegen das Urteil des “ Lanägerichts in Essen vom 21. Juni 1951 wird verworfen. N
Der inseklaste hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. £
Von Reehts wegen
Drei Mitengeklegte brachten Ende llirz 1951 Kup£ferkabel, das sis aus Oberleitungon gestohlen und in etwa 25 cm lange Stücke zerschnitten hutten, und zwar zunächst etwa 200 m im Gewicht von ungefähr 16.5 kg und einige Tage derauf 320 m im Gewicht von 37 kg zur 'schrottgrosshandlun;z SCEEEEmED ir. Tem. Der in diesem Betrieb als .iegemeister beschäftigte Anzeiklagte IB nahm in beiden Pällsn Gas Metall entgosen und zahlte bei. der ersten Lieferung ngefähr 50.-- Mil und bei . der zweiten etwa 90.-- Di. en äle Mitunseklagten. Ir war sich dessen bewusst, dass das Met:«ll durch strafbare Yandlungen erlanst war.
Auf Grund dieses Sachvarhalts ist der Angeklagte LM wegen fortgesetzter Hehlerei zu drei iionnten Ge- £fängnis verurteilt vorcen. Hierg:;en richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Dem Rechtsmittel ist der Erfols zu versagen.
Das Landgericht hat zum äusseren Tatbestand ausgeführt: Da dem Arbeitgeber des Beschwerädeführers keine Hehlerei zur Last falle, scheide eine strafbare litwirkung des Angeklagten IQ zu dessen Gunsten — etwa in der Form der Beihilfe - aus; IM habe jedoch auf seiten der mitangeklagten Diebe beim Absatz mitgewirkt. Diese Türdigung begernet keinem rechtlichen Bedenken. Dass unter solchen Umständen im Ankauf gestohlenen Guts durch einen Angestellten für den Geschäftsherrn ein liitwirken beim Absatz zugunsten Ger Diebe gefunden werden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt {RGSt 57, 73 fF;
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64, 21 £). Der Senat hält hieran fost.
Allerdin;s enthält das Urteil insoweit keine beson: deren \usführungen zur iineren Tatseite. Jedoch ist der 7 Jeststellung, dass der \uscklegste Lip auf seiten der nitengeklagten Diebe beim Absatz mitgewirkt hat, einwand.“ frei zu entnehmen, dass nach der Jberzeugung des Tatrichters der Vorsatz des 3eschwerdeführers bei Entgegennahme”, des Metalls mindestens zugleich auf die Unterstützung der Dicbe bei der wirtschaftiichen Verwertung des gestoh«} lenen Metalls zerichtet wer. nders können die „usführun-: zen der Strafxzaummer bei sinü;semässer Auslezung nicht verstanden werden. Zs konm+ hinzu, dass das Landgericht abschliessend feststellt, die Tatbestandsmerkmale der Heh- " lerei seien "in objektiver und subjektiver Hinsicht" ge- : seben, und dass bai der Besründung des Tortsetzungszusan- | wenhangs ausdr'ioklich von dem "einheitlichen, von vornhe- ; rein gefassten Vorsatz" gesprochen vwirü. Die Behauptung . der itevision, der Beschwerdeführer sei ledi.slich für sei-; nen Arbeitgeber tätig geworden, findet nach alledem in den Urteilsgrinden keine Stütze. |
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Übrigens würde sich am rechtlichen ürzebnis selbst dann nichts ändern, venn der Darstellun,; der Revision u 4 zu folgen wäre, denn nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ;ehört zum Ansichbrinzen im Sinne des § 259 StGB nicht die Erlangung eigener Verfügungssewalt; als Täter kann auch ein Gewerbesgehilfe verur- . teilt werden, der strafbar erlangte Gegenstände für seinen Geschäftsherrn angekauft hat, sofern er hierbei nach den Umständen des Einzelfails selbständig tätig geworden ist (BGH 3 StR 734/51 vom 30. April 1952, zum \bdruck be-
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stimmt). Diese Voraussetzung liegt hier ersichtlich ebenfalls vor.
Zu Unrecht vermisst die Rovision die Feststellung, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat. Das Landgericht hat die richterliche Jberzeugung davon gewonnen, ünss der Angeklagte mindestens in der Absicht ‚ehandelt hat, "durch Hebung des Umsatzes seine eigene Steilunr zu sichern unü womöglich zu verbessern". In dem einem solchen Zweck dienenden Verhalten des Beschwerdeführers hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum ein Handein "seines Vorteils wegen" seZunden, Soweit die Revision geltend macht, der Anzzitagte habe lediglich den Vorteil seines Geschäftsherrn im Auge gehabt, setzt sie sich wiederum mit den bindenden und hinreichend klaren tatsächlichen Feststellun,;en in Widerspruch und ist deshalb unbeachtlich. Dass der erstrebte Vorteil tatsächlich erlangt worden ist, gehört nicht zum zyesetzlichen Tatbestand des § 259 StGB (RGaSt 51, 97, 100).
va das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen den Angeitlasten bischvierenden Rechtsirrtun erirennen lässt, war die Revision mit der aus § 473 StPO sich ergebenden
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Kostenfolge als unbegriindet zu ver.erien.
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