Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 45 Stellvertreter

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund11 Entscheidungen

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

←§ 42 →§ 46