Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 14.10.1954 – 4 StR 367/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2273 033 7° Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1.) den Bergmann Horst K
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geboren am EB 1926 in ,
2.) die Hausfrau Reinhilde K ‚ geb. GERD aus U geboren am 1926 in Cm
wegen Verleitung zur Unzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. März 1954 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Schülerin Renate EEEB (12 Jcnre) besuchte die Angeklagten in ihrer Wohnung. Die Ehefrau öffnete in Gegenwart Renates die Hose des Ehemannes, der bekleidet auf dem Bett lag, holte sein Glied heraus und rieb daran bis zum Samenerguß. Renate beobachtete das.
Das Landgericht hat die Angeklagten von der Anklage, das Mädchen zur Verübung einer unzüchtigen Handlung verleitet zu haben (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB), freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.,
Nach der unwiderlegt gebliebenen Einlassung der Angeklagten wollte das Kind den Geschlechtsteil des Ehemannes sehen. Der diesem Verlangen entsprechenden Betätigung der Ehefrau mangelt allerdings eine Einwirkung auf den Willen des Kindes, den das Gesetz voraussetzt (vgl RG JW 1936, 260 Nr 20). Die Strafkammer hat jedoch nicht gewürdigt, daß die Ehefrau mehr getan hat, als das, was das Mädchen wünschte; sie hat nicht nur den Geschlechtsteil ihres Mannes den Blicken des Kindes preisgegeben, sondern ihm auch .den Vorgang der Befriedigung gezeigt. Insoweit kann die Ehefrau das Kind zum geflissentlichen Betrachten verleitet haben, selbst wenn es allgemein dazu geneigt war, geschlechtliche Vorgänge anzusehen. Ein Verleiten braucht kein Verführen zu sein (vgl BGH vom 14. April 1954 - 4 StR 870/53). Die Art und Weise der Beeinflussung umschreibt das Gesetz nicht. Grundsätzlich genügt jedes unzüchtige Vorgehen des Täters - also auch das Zeigen des entblößten Geschlechtsteils -, sofern es nur darauf gerichtet ist, das Kind zu einem geflissentlichen Betrachten oder - wie hier - weiteren Beobachten des schamlosen Vorgangs zu veranlassen. Die Mittel der Beeinflussung können auf die Ausnutzung schon vorhandener Umstände, so auf die erkennbare Neugier des Kindes Wrechnet sein (BGH NJW 1953, 710).
Die Verurteilung des Ehemannes wäre allerdings dann u. angreifbar, wenn davon auszugehen wäre, daß sich dieser bei den unzüchtigen Vorgängen der Gegenwart des Kindes nicht be. wußt gewesen sei. Dem angefochtenen Urteil ist aber nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die Strafkamner die dahingehende Einlassung des Angeklagten als unwiderlegt erachtet hat. Dessen Schutzbehauptung ist auch ohne nähere Darlegungen nicht vereinbar.mit seinem weiteren Vorbringen, das King habe ihn während einer vorübergehenden Abwesenheit seiner Ehefrau am Geschlechtsteil berührt und ihn dadurch aufgeweckt, Da die Ehefrau diesen Vorgang nicht beobachtet haben kann, so muß seine Darstellung auf Wahrnehmungen des Mannes
beruhen. Danach müßte er die Gegenwart des Kindes bemerkt haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanvalts,
Krumnme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert