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BGH Entscheidung vom 09.04.1954 – 5 StR 87/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 87/54 2294 048 1,

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bundesbahninspektor Walter OD aus DEEEED, geboren am GW. UEEEEEED ED ir O1,

wegen Urkundenfälschung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtsh fs in der Sitzung vom 9.April 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bandesrichter Siemer Bndesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtnaenn > als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Verden (Aller) vom 5.August 1953 wird verworfen. Jedoch wird die gegen den Angeklagten

verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist in der Hauptsache unbegründet.

I. Die Verfahrensrüge:

Die Revision wirft dem Landgericht vor, es habe in zwei für die Entscheidung wichtigen Punkten seine Pflicht verletzt, von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen (Verletzung des § 244 Abs 2 StPO). Was hierzu im einzelnen vorgetragen w-rden ist, läuft darauf hinaus, die Strafkammer habe aus den vn ihr benutzten Beweismitteln nicht die richtigen Schlüsse gezogen. Damit kann die Aufklärungsrüge nicht begründet werden. Es bedarf vielmehr gerade der Angabe derjenigen Beweismittel, die von der Strafkammer nicht verwendet worden sind, obwohl sich deren Verwendung aufdrängte. Die Rüge ist daher nicht in der Form des § 344 Abs 2 StPO erhoben (vgl BGHSt 2,168). Im übrigen gehört der größte Teil des im einzelnen zur Verfahrensrüge Vorgetragenen in Wirklichkeit zur Sachrüge.

II. Die Sac e: Auch diese ist unbegründet.

Der Angeklagte hatte als Beamter der Bundesbahn Anspruch auf acht Freifahrscheine im Urlaubsjahr 1950/51. Er hatte hiervon in sechs Fällen Gebrauch gemacht, als er im März 1951 zur Teilnahme an zwei Vorstandssitzungen des Windhundzucht- und Rennverbandes nach Mannheim und Köln fuhr. Er hatte die für diese Fahrten erforderliche Dienstbefreiung bekommen, nachdem er wahrheitswidrig seinem Vorgesetzten erklärt hatte, er müsse wegen einer Dienstbeschädigung einen Spezialarzt aufsuchen. Er benutzte für beide Fahrten Freifahrscheine. Er wollte sie sich ursprüng-

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i!ch auf das ihm zustehende Kontingent an Freifahrscheinen anrechnen lassen. Als er die abgefahrenen Freifahrscheine dem Sachbearbeiter zurückgeben wollte, wies dieser ihn darauf hin, daß die Fahrten zum Arzt nicht angerechnet würden, wenn er die Fahrscheine mit dem Stempel des behandelnden Arztes versehen ließe. Nunmehr beschaffte sich der Angeklagte einen Gummistempel mit dem erdachten Arztnamen "Dr.med Ce, ME" und drückte diesen Stempel auf die zu den Reisen benutzten Fahrscheine. Er wollte

auf diese Weise erreichen, daß ihm wenigstens eine der beiden Fahrten nicht angerechnet und daß sie - was an sich möglich war - auf das neue Urlaubsjahr übertragen würde. Hierzu kam es jedoch nicht, da die Verfehlung des Angeklagten aufgedeckt und er seines Dienstes v-rläufig enthoben wurde.

1.) Hiernach ist zunächst die Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat dadurch, daß er den scheinbar von "Dr.med.CEED, MEHEEEEED", in Wahrheit von ihm selbst herrührenden Stempel wissentlich und willentliich auf die Fahrscheine gesetzt hat, vorsätzlich eine unechte Urkunde hergestellt. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Zu Unrecht vermißt die Revision die ausdrückliche Feststellung, daß die gefälschten Fahrscheine geeignet waren, irgendwelchen Beweis "in der dem Angeklagten zur Last gelegten Hinsicht" zu erbringen, und daß die Fälschung be» zweckt habe, "einen anderen zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu veranlassen". Beides ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 267 StGB. Es genügt, daß der Angeklagte eine unechte, irgendwie zum Beweise bestimmte und geeignete Urkunde hergestellt hat, von der er Gebrauch machen wollte. Das ist festgestellt. Darauf, ob die Urkunden nach Lage des Falles wirklich den gewünschten Erfolg herbeiführen konnten, kommt es nicht an.

2.) Aber auch die Verurteilung wegen versuchten Betruges ist nicht zu beanstanden. Auch das Urteil geht nun-

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mehr zutreffend davon aus, daß dem Angeklagten für das Urlaubsjahr 1950/51, mit den beiden "Arztfahrten", tatsächlich nicht mehr als die ihm zustehenden acht Freifahrten gewährt worden sind. Insofern ist also der Bundesbahn ein Schaden nicht entstanden. Das gilt auch für das folgende Urlaubsjahr, in dem der Angeklagte von seinen Dienstgeschäften vorläufi_ enthoben wurde, bevor er die ihm zustehenden Freifahrten in Anspruch nahm. Damit entfällt die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vollendeten Betruges. Für die Verurteilung wegen versuchten Betruges kommt es aber nur darauf an, welchen Erfolg seiner Täuschungshandlung der Angeklagte sich vorgestellt hat. Selbstverständlich konnte der Angeklagte nicht die Absicht haben, sich noch eine Freifahrt für das vergangene Urlaubsjahr zu erschwindeln. Davon geht auch die Strafkammer nicht aus. Sie stellt aber rechtlich einwandfrei und damit für das Revisionsgericht bindend fest, daß der Angeklagte im nächsten Urlaubsjahr mindestens eine ihm nicht zustehende Freifahrt ausführen wollte, "leso dieses - wie die Revision meint - nach der Vorstellung des Angeklagten nicht möglich war, ist nicht einzusehen. Die Revision will anscheinend darauf hinaus, daß ohne eine dahingehende Verwaltungsanoränung der Bundesbahn eine lbertragung auf das nächste Urlaubsjahr überhaupt nicht möglich war, der Angeklagte dauit also auch nicht rechnen konnte. Wie die Revision selbst vorträgt, war dieses im Vorjahr geschehen, so daß der Angeklagte sehr wohl davon ausgegangen sein Ernr. ihmwerde die Möglichkeit :ffenstehen, sich eine Fahrt mehr zu verschaffen, als ihm im Urlaubsjahr 1951/52 zustand. Hieraus ergibt sich auch schon, daß es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfange später die Übertragung tatsächlich ermöglicht wurde. Entscheidend ist nur, daß nach der Vorstellung des Angeklagtem der von ihm erstrebte, aber nicht eingstretene Erfolg möglich war.

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Auch was die Revision sonst zur Verurteilung wegen versuchten Betruges vorträgt, liegt neben der Sache, insbesondere ob der Angeklagte nunmehr gegen die Bundesbahn einen Rückf"rderungsanspruch wegen der unter dem Eindruck des Strafverfahrens gezahlten Fahrgeldes für die beiden "Arztfahrten" hatte, oder ob er einen Anspruch gegen den „indhundzucht- und Rennverband gehabt hätte. Schließlich ist es auch nicht riohtig, wie die Revision in anderem Zusammenhange andeutet, daß die Urkundenfälschungen für den beabsichtigten Betrug nur Vorbereitungshandlung sind, nicht schon den Anfang der Ausführung des nicht vollendeten Betruges enthalten.

3.) Auch die Strafzumessungsgründe lassen bei der im Ergebnis milden Strafe durchgreifende Bedenken zum Nachteil des Angeklagten nicht erk.nnen. Zu beachten war jedoch, daß nıch dem Erlaß des gngefochtenen Urteiles der § 23 StGB n.P. die Möglichkeit eröffnet hat, die gegen den Angeklagten verhängte Strafe von einem Monat Gefängnis zur Bewährung auszusetgen. Wie der Bundesgerichtehof schon mehrfach entschieden hat, ist diese Gesetzesänderung gemäß §§ 2 Abs 2 Satz 2 StGB n.F., 354a StPO auch noch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen. Die Sache müßte als.: auf jeden Fell, da Hinderungsgründe nach § 23 Abs 3 StGB nicht in Betracht kommen, in diesem Punkte an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses erübrigt sich aber, da die Strafzumessungsgründe deutlich ergeben, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB vorliegen. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte bis zur ersten Verurteilung in diesem Verfahren unvorbestraft war, sich in langen Dienstjahren bei der Bundesbahn bewährt hat und zu der Tat durch seine "hundesportliche Passion" verleitet worden ist. Außerdem ist anzunehmen, daß auf den Angeklagten als Beamten schrn die bloße Tatsache, daß gegen ihn eine Gefängnisstrafe verhängt worden ist, in Verbindung mit dem schwebenden Dienstetrafverfahren einen heilsamen Eindruck machen wird. Schließlich

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kann in diesem Falle bereits ausgeschlossen werden, daß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, daß es sich um eine kurzfristige Freiheitsstrafe handelt, deren Vollstreckung gerade durch die Einführung der

§§ 23 £?£ StGB in der Regel verhindert werden soll. Dies muß besonders im varliegenden Falle gelten, WO 88 sich um ein Verfahren handelt, das nunmehr seit fast drei Jahren läuft. Unter diesen Umständen war der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO selbst in der Lage, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, nachdem der Oberbundesanwalt, dessen inträgen der Senat auch im übrigen gefolgt ist, dem zugestimmt hat. Es wird nun Sache der Strafkammer sein, im Beschluß gemäß § 26§ 2 StPO über die Dauer der Bewährungsfrist (vgl hierzu BGH NIW 1954,522) und über die etwa dem Angeklagten gemäß § 24 Abs 1 u. 2 StGB aufzuerlegenden Pflichten zu entscheiden.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt