Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.03.1954 – 3 StR 889/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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den Kraftfahrer Heinrich > aus NE TB, dort geboren am. OE wegen Notzucht ER hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung Bi vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben: EN Senatspräsident Dr. üotberg Be 1
als Vorsitzender, RR i
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j Bundesrichter Prof.Nnr, Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Dr. dlenges k als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt au» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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für Recht erkannt:
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Die Revision des ‚Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 25.August 1953 wird verworfen, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte war vom Tatrichter zunächst wegen Beleidigung und, nachdem dieses Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft vom Revisionsgericht aufgehoben worden war, wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Das zweite Urteil des Landgerichts wurde auf die Revision des Angeklagten.vom jetzt erkennenden Senat wegen mangelhafter Aufklärung des Sachverhalts (§§ 244 Abs 2 StPO) aufgehoben. Auf Grund der neuen (dritten) Hauptverhandlung vor der Strafkamner ist der Angeklagte wiederun ‚wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. worden. Hiergegen wendet sich seine Revision mit der Verfahrens- und mit der Sachrüge.
1. Die Verfahrensbeschwerde greift durch, soweit sie Verletzung der Vorschriften der §§ 59, 61 StPO geltend macht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist der Zeuge PD gemäß 5 61 Nr 2 StPO unvereidigt geblieben, weil er der Verlobte der durch die Straftat verletzten Luzie SCh@iB war. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht nach seinem Ermessen von der Vereidigung absehen bei Personen, die im Sinne des § 52 Abs 1 Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten sind. Die Schie ist jedoch am GEEEEEEED 1952 verstorben. Das Verlöbnis war demnach zur Zeit der Vernehmung des Zeugen va» durch den Tod der Schunk» beendet. Der Zeuge 7 7 war also in diesem Augenblicke nicht mehr Verlobter der Verletzten. Die Vorschrift des § 52 Abs 1 Nr 1 rechnet zu den Angehörigen des Beschuldigten, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, den Verlobten, nicht aber den früheren Verlobten. Daß der frühere Verlobte vom Gesetz nicht unter die zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen des Beschuldigten gerechnet wird, ergibt sich nicht
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nur aus dem Wortlaut der Nr 1, sondern auch aus dem Vergleich mit der Nr 2 und 3. Hier wird auch dem früheren Ehegatten und dem früheren Verschwägerten das Zeugnisverweigerungsrecht‘ durch besondere Vorschrift ("auch wenn die Ehe nicht mehr besteht") gewährt. Das Reichsgericht hat deshalb schon in der Entscheidung RGSt 31, 142 ausgesprochen, daß nach Auflösung des Verlöbnisses der ehemalige Verlobte des Beschuldigten kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Da § 61 Nr 2 StPO die Befugnis des Gerichts, von der Vereidigung abzusehen, davon abhängig macht, daß die in Frage stehenden Personen Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten sind, scheiden frühere Verlobte, sei es des Beschuldigten, sei es des Verletzten, aus. Sie sind vielmehr nach der zwingenden Vorschrift des § 59 StPO zu vereidigen. Demnach ist es ein Verfahrensverstoß, daß das Landgericht den Zeugen PB nicht vereidigt hat. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesen Mangel. Zwar hat das Landgericht die Aussage des Zeugen R PD bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Schaub verwertet. Auf die Angaben, die die Schi vor der Polizei und in den beiden früheren Hauptverhandlungen gemacht hat und die das Landgericht als glaubhaft ansieht, stützen sich die den Schuldspruch tragenden Feststellunte. gen. Die Revision macht aber nicht geltend, daß der Zeuge u vB. wenn er vereidigt worden wäre, anders ausgesagt hätte. Vielmehr bringt sie vor, P@D habe keineswegs Un- B "N glaubwürdiges bekundet - nur in diesem Fall hätte er, wenn u: Ba § 61 Nr 2 StPO zuträfe, unvereidigt bleiben dürfen -. X BT, Seine Aussage hätte im Gegenteil entlastend gewirkt. Sie meint aber, das Landgericht habe der Aussage des Zeugen F u 7 weil er unvereidigt geblieben sei, nicht die erforderliche Bedeutung beigemessen. Dafür bietet das Urteil indessen keinen Anhaltspunkt.
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Aus dem eigenen Vortrag fer Revision ergibt sich im übrigen, daß die - fehlerhafte - Nichtvereidigung des Zeugen PB auf dessen Bekundung Shne Einfluß gewesen ist, so daß das Beweisergebnis auf dem Verfahrensverstoß nicht beruht. Ihre Rüge bemängelt in Wahrheit nur, daß die Strafkammer aus der trotz ünterbliebener Vereidigung . ‚auch von ihr als glaubwürdig behanäelten Aussage andere als die vom Angeklagten gelinschtenSchlüsse gezogen habe. Danit wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Nach allem führt der Verfahrensverstoß nicht zur Aufhebung des Urteils.
2. "Die weiteren Verfahrensrügen sind ebenfalls unbegründet.
a) Die Verlesung der Niederschriften über die polizeiliche. Vernehmung der verstorbenen Zeugin Scheiiie neben der Verlesung der Niederschriften über ihre richterliche Vernehmung ist keineswegs verfahrenswidrig, vielmehr nach § 251 Abs 2 StPO zulässig. Sie war zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der späteren vor dem Landgericht gemachten Bekundungen auch ‚zweckmäßig. Das Landgericht hat ferner weder die Aufklärungspflicht noch den Grundsatz der | „Unmittelbarkeit: der Beweiserhebung, dadurch’ verletzt, daß es nicht die Verhörsbeamten als Zeugen darüber gehört hat, ‘ob sie die Bekundungen der Sch für glaubwürdig gehalten hätten. Was die Revision hierzu vorbringt, ist im | Grunde ein Angriff auf die „tatrichterliche Beweiswürdi- Br gung: Das Landgericht hatte keinen Zweifel an der lich- j tigkeit ‘jener Bekundungen. Umstände, die ihm zu Zweifeln Anlaß geben mußten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen, Weitere Beweiserhebungen in dieser Richtung drängten sich nicht auf. Ein Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO liegt daher Ka insoweit nicht vor. Be
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b) Die Revision will weiter eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin sehen, daß das Landgericht sich damit begnügt hat, einen Opel-Kapitän zu besichtigen, und nicht außerdem einen Versuch darüber durchgeführt hat, ob der am Lenkrad sitzende Angeklagte eine Person von der Gestalt und ?em- Gewicht der SchlB von rechten Vordersitz über die Rückenlehne in den hinteren Teil des Yagens werfen oder zerren 'konnte. Es ist zunächst nicht ersichtlich, mit wem ein solcher Versuch hätte durchgeführt werden können. Weiter ist nicht klar,. inwiefern das Landgericht ‘durch. Besichtigung des Wagens hinreichende Feststellungen zur Aufklärung der Beweisfrage nicht hätte treffen können. Die Revision beanstandet ferner, daß das Landgericht einen Opel-Kapitän 1950 statt des vom Angeklagten bei der Tat gefahrenen Opel-Kapitän 1949 besichtigt habe. Indessen kann auch hierin ein Verstoß gegen
‚die Aufklärungspflicht nicht gefunden werden.Denn nach
den Feststellungen unterscheidet sich das Modell 1950
nur unwesentlich vom Modell 1949. Das Landgericht hatte auch keine Veranlassung, während der Beweisaufnahme sich zu der Meinung des Staatsanwalts zu äußern, nach seiner Auffassung sei es nicht möglich, in dem Wagen eine Person vom Vordersitz nach hinten zu heben, wenn die Person sich sträube. Der Beschwerdeführer kann deshalb nicht geltend machen, er habe nur mit Rücksicht hierauf einen bestimnmten Beweisamtrag zu diesem Beweisthema nicht Bestellt.
R) Es trifft auch nicht zu, daß das Lanägericht keine Ermittlungen über das Vorleben der Schweitzer angestellt hätte. Drei Männer, die zu ihr in Beziehüngensgesttanden haben, sind über ihr sittliches Verhalten als: Zeugen gehört worden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Landgericht die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen hätte auförängen müssen.
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d) Keinen Rückhalt in den Ausführungen des Urteils findet die Annahme der Revision, der Vorsitzende könne gegen den Angeklagten voreingenommen gewesen sein, weil er schon die zweite Hauptverhandlung, die erstmals zur Verurteilung wegen Notzucht führte, geleitet habe, und er werde aus seiner Befangenheit heraus die übrigen Mitglieder bei der Bildung ihrer Überzeugung betreffend die Glaubwürdigkeit der Zeugin Schi beeinflußt haben.
Im übrigen kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nur bis zum Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten zur Sache anschließenden Teiles der Hauptverhandlung abgelehnt werden (§ 25 StPo). |
e) Irrig ist auch die Meinung der Revision, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es nicht einen zweiten Sachverständigen zu der Frage der Anwendung des § 51 StGB gehört habe. Das sei notwendig gewesen, weil die von dem vernommenen Sachverständigen geäußerte Auffassung sehr umstritten sei. Das Landgericht hat den bekannten Professor Dr. Wietholä als Sachverständigen gehört. Daß seine Sachkunfe zweifelhaft, daß sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei oder daß es Widersprüche enthalte, behauptet die Revision nicht. Sie gibt. auch keine Äußerungen anderer Sachverständiger dafür an, daß Reizüberflutungen geschlechtlicher Art, die durch lange Kriegsgefangenschaft verursacht sind, stets die Zurechnungsfähigkeit ausschliessen müßten. Es liegt in der Natur der Sache, daß dies von Fall zu Fall verschieden sein wird und daß deshalb eine allgemeine Aussage hierüber nicht gemacht werden kann. Nachdem der Sachverständige hier den Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit verneint hatte und das Landgericht auf Grund dieser gutachtlichen Äußerung zu derselben Überzeugung gelangt war, bestand kein Anlaß für die Herbeiziehung eines zweiten Sachverständigen. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung selbst nicht die Vernehmung eines zweiten Sachverständigen beantragt.
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f) Die kevision nimmt mehrfach auf frühere Schriftsätze, darunter auf die Begründung der Revision gegen das zweite Urteil, Bezug. Das ist unzulässig (RGSt 20, 42).
3. Sowohl die allgemeine Sachrüge wie die besondere Rüge der Verletzung des § 51 StGB ist unbegründet. Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch.
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zugleich für den durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhinderten Bundesrichter Martin. Menges