Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 24.03.1954 – 3 StR 482/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2236 025
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
l. den Buchhalter Erich F
u geboren am 1913 in
2, den Vertreter Heinz 8 WED aus CET . EEE _ F
‚ geboren am 1913 in C 53. den Kaufmann Hans Sc aus GEB, Sort geboren am 909,
4. den Rangiermeister Karl Heinrich K CE dort geboren am
wegen schweren Diebstahls u. a.
aus 1902,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20, Januar 1955, an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,;,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1» Die Revisionen der Angeklagten FB, SıWWund Hans Sc zegen aas Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. März 1954 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines RKechts-
mittels zu tragen:
Auf die Revision des £ngeklagten KM wira das Urteil aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung
zur Pewährung versagt worden ist. In diesem Umfang
wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-
richt zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird ver-
worfen.
.Von Rechts wegen
|
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Gründe§
Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Die Angeklagten Si una TB sowie der frühere Hitangeklagte TÜEEEEB varen Angestellte der Eg-iC und in deren Iager OMEEEEEEEB veschärftigt. si» war dort stellvertretender Lagerleiter, FED Buchhalter und ED Kesselwagenfüller. Der Angeklagte Sc ist itinhaber der Firma Schnierstoffvertrieb Heß H:u.W. Sci cHc in Te GEM. 3:iüe Betriede haben Gleisanschlüsse an der Hafenbahn, einem Betrieb der Stadt OD - Nach einem vorher verabredeten Plan entwendeten die Angeklagten in der Zeit vom 15. Dezember 1951 bis 28. April 1952 in sechs Einzelhandlungen insgesamt 16 000 Liter Dieselkraftstoff, der der WB-iC gehörte, und zwar in folgender Weise: Wenn mit dem Eintreffen eines Tarkschiffes für die Egp-AT zu rechnen war, bestellte Sc einen Kesselwagen Dieselöl. HE füllte dann jeweils einen Kesselwagen bis zum Rand mit Dieselöl, während es sonst aus Sicherheitsgründen nicht üblich ist, die Wagen bis obenhin, zu füllen. Dies tat er immer so spät, dass der Wagen nicht mehr am selben Tage verwogen werden konnte, Nach dem Füllen wurden die Wagen von der Hafenbahn abgezogen und auf einem Verschiebegleis abgestellt, 'Die Angeklagten füllten sodann jeweils am Abend gemeinsam 2 000 bis 3 000 Liter in einen Tankkraftwagen der Firma Sc ab. Dabei entfernte EEE aie von ihm nach dem Füllen angebrachte Plombe vom Abfüllstutzen des Kesselwagens und ersetzte sie
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mit seinem seither verstorbenen Teilhaber, ohne es
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Waage Dienst hatte, und wog ihn, ohne eine’ ; karte zu drucken. Nachher stellte er mit Hilfe eines
Nummer des Wagens. Die Wiegekarten legte er dann
nach dem Abfüllen durch eine neue, Am anderen Tag wurde der jagen abgewogen. Auf Grund des dabei festgestellten Gewichts berechnete die EF@B-AG der Firma SCHW ien Preis. Das vor dem Wiegen abgezanfte Dieselöl verkaufte der Angeklagte Sc zusammen
zu buchen. Den Erlös teilte man mit den drei an-
deren Angeklagten.
2. Im Mai 1952 änderten die Angeklasten ihren Plan. Sie bewogen nun den Angeklagten TW, nitzumachen. Dieser war als Rangiermeister bei der städtischen Hafenbahn ermächtigt, in Vertretung des Wiegemeisters Waggons zu wägen, Die Angeklagten verfuhren nun mit Hilfe KEEB > in weiteren sieben Einzelfällen vom 13. Mai 1952 bis 22. Juli 1952 folgendermaßen: Der: Angeklagte Sc und sein inzwischen verstorbener.
Teilhaber bestellten jeweils einen Kesselwagen Dieselöl, HÜMMMEB füllte ihn bis zum Rande, x ließ ihn auf der Hafenbahn abziehen, wenn er an.der
Wiege
Stuhlbeins die Waage so ein, daß sie ein um1l bis 1 1/2 to geringeres Gewicht zeigte, als der Kesselwagen wirklich wog; über dieses geringere Gewicht druckte er eine Wiegekarte und vermerkte auf ihr die
jeweils dem Wiegeneister vor, der sie im Vertrauen auf ihre sachliche Richtigkeit ergänzte und unter-. schrieb. Auf Grund der Wiegekarten stellte die E@> AG ihre Rechnungen für die Firma Sc aus. Die der Firma Sc nicht berechneten Mengen beliefen sich auf insgesamt 17 200 Liter Dieselöl. Den Gewinn
teilten die Inhaber der Firma ScW:it den üitangeklagten. KB erhielt erheblich weniger als die anderen, nämlich nur 650 DM.
huf Grund dieses Sachverhalts hat das Lendgericht die Angeklagten ZU vnä Hens Sci (und den Mitangeklagten HB) wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (Fall 1) und wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung nach den §§ 271, 272 StGB (Fall 2) den Angeklagten Sigg wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Mineralölsteuerhinterziehung (Fall 1) und wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung und Steuerhinterziehung (Fall und den Angeklagten un wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt und folgende Strafen ausgesprochen?
Gegen TB eine Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis, gegen Sc von eif Monaten Gefängnis, gegen Si@Beine Gesamtstrafe von einem Jahr
Gefängnis und zwei Geldstrafen von je 100 DM sowie
Wertersatzstrafen von 5 920 DM und 6 364 DM, gegen KB acht Monate Gefängnis. |
Alle Eeschwerdeführer rügen Verletzung des sachlichen Rechts, FB und Sig auch Verletzung des Verfahrensrechts. Die Rechtsmittel sind im wesentlichen unbegründet. Nur die Revision KB; hat in einem Nebenpunkt Erfolg.
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Die Revision des Angeklagten Fi wenäct sich gegen seine Verurteilung ohne Beschränkung.
Der Revisionsamtrag des Angeklagten Hars Sc bezweckt zwar seinem Wortlaut nach nur Aufhebung des Urteils, soweit er im Fall 2 (Betrug und Falschbeurkundung) verurteilt worden ist. Der Inhalt der Revisionsrechtfertigung lässt aber erkennen, daß das Urteil im ganzen Umfange angefochten werden soll. Der Beschwerdeführer bekämpft nämlich die Rechtsansicht des Landgerichts, dass zwei selbständige Taten vorlägen, er macht geltend, dass die Tätigkeit des Angeklagten in beiden Fällen rechtlich als eine einzige fortgesetzte Tat zu werten sei,
Die Rechtsmittel der Angeklagten Sign und Zu ira nicht beschränkt, | |
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1. Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten FB sind unbegründet.
Er behauptet, die Wiegekarten, die das Landgericht als öffentliche Urkunden angesehen habe, seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen; Das Landgericht hätte keine Feststellungen über diese Urkunden treflfen können, wenn sie in der Hauptverhandlung nicht vorgelegt worden seien. Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt jedoch nicht vor. Die Wiege-
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karten befinden sich zwar nicht bei den Akten, es mag auch sein, dass sie nicht im Wege des Urkunden-
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beweises nach § 249 StPO verwertet worden sind.
Das Gericht kann seine Erkenntnisse über ihren Inhalt und ihr Aussehen jedoch ohne Verstoß gegen § 261.
StPO aus den Aussagen der Angeklasten gewonnen haben. Das ist unbedenklich. Es spricht nichts dafür, auch der Beschwerdeführer behauptet das nicht, daß
die Karten bei der ürörterung des Sachverhalts mit den Angeklagten nicht behandelt worden sind, Die Feststellungen über die Karten beruhen dann aber
auf dem argebnis dieser Erörterungen,
Der ?eschwerdeführer beanstandet ferner, daß das Landgericht festgestellt habe, der Wiegemeister
der Hafenbahn sei "auf das Eisenbahninteresse ver-
pflichtet" gewesen, dass aber in der Hauptverhandlung Kein Zeuge darüber gehört, auch keine Urkunde verlesen worden sei, aus der sich das ergebe, &s kann dahingestellt bleiben, ob hier dem Tatrichter ein Verstoss gegen § 261 StPO unterlaufen ist, denn auf einem solchen Verstoss könnte das Urteil nicht beruhen. Wie sich bei der Erörterung der Sachrüge ergeben wird, war es für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung, ob der Wiegemeister der Hafenbahn, selbst ein Beamter der Stadt OB, ausserdem auch noch gemäss AusfAnw VII zu § 58 EVO auf das Interesse der Bundesbahn verpflichtet worden war.
2, Die Verfahrensrüge des Angeklagten Sig» ist unzulässig, weil in der Revisionrsbegründung nicht die den angeblichen liangel enthaltenden Tatsachen angegeben sind (§ 344 Abs 2 StPO). .
C) Sachrügen?
Es ist zweckmässig, die Sachrügen aller Beschwerdeführer gemeinsam zu erörtern, weil sie wegen der von ifren gemeinsam verübten Taten verurteilt worden sind und weil sie im wesentlichen dieselben Rechtafehler geltend machen.
I: Schuläspruch,
1) Falll 4: Gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl
der Angeklagten FB, Sig und Sc. Steuerkinterziehung des Angeklagten Si»:
a) Die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls’ beruht nicht auf Rechtsirrtum. Das Landgericht geht devon aus, daß das Dieselöl, solange es nicht gewogen war, 1 noch Eigentum der E@B-AC war, auch wenn die Kesselwagen schon aus ihrem Lager abgezogen und auf dem Verschiebegleis : abgestellt waren, Einer näheren "Begründung bedurfte diese Feststellung nicht, weil nichts dafür spricht, dass der Besitz. am Inhalt der Kesselwagen. und damit das Eigentum schon vor dem amtlichen Verwiegen an die Firma Sc> übertragen worden wäre. Aus den Feststellungen geht ferner hervor, dass das Dieselöl in den Kesselwagen nicht im Alleingewahrsam eines oder im. alleinigen Nitgewahrsam mehrerer oder aller Täter stand, Mindestens den Gewahrsam der zuständigen Angestellten der Hafenbahn haben die Angeklagten gebrochen,
Die Merkmale des schweren Diebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 4 StGB liegen vor, Die Wagen standen im Zeit-
punkt des Diebstahls auf einem Verschiebegleis der städtischen Hafenbahn, also nicht nur auf einem privaten Anschlußgleis., Sie sollten mit ihrem Inhalt auf der Strecke dieser Hafenbahn weiter zum Gleisanschluss der Empfängerin rollen, Das in den Tankwagen befindliche Dieselöl war demnach Gezenstand der Beförderung und zwar auch die Menge, die mit dem Ziel der haldigen Wegnahme zusätzlich eingefüllt var. Sie bildete einen ungeschiedenen Teil des Gesamtinhalts der Tankwagen. Die den Verschluss des Abfüllstutzens sichernden Plomben waren Verwahrungsmittel im Sinne des § 243 Nr 4, da sie die Verbindung zwischen dem Beförderungsgegenstand und dem Tankwagen als Beförderungsmittel sicherten (BGH 1 StR 332/51 vom 10. August 1951). Daß der Angeklagte HEE> die Plomben vorher selbst angebracht hatte, ist ohne Belang:
b) Auch die Verurteilung des Angeklagten Sig. wegen einer rechtlich mit dem Diebstahl zusammentreffenden Steuerhinterziehung ist nicht zu beanstanden. Des OEM Tep-Lager ist nach den Urteilsfeststellungen ein Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes (§ 5 a Mineralölst& i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 19, Januar 1951, BGBl IS 735 jetzt § 9 Minsralölst@ i.d.F, vom 21. Mai 1953, EGBl I S 234), In solchen Lagern dürfen Mineralöle unversteuert gelagert werden. Sie werden bei Abgabe auf Grund der Rechnungen versteuert. Das Verfahren richtet sich dabei nach der Zollvormerkordnung (§§ 8 b, 8 £ der 4. VO zur Änderung der MinÖlSt-DVO vom 16,.Februar 1951, EGBl I S 115, die zur Tatzeit galt), Die
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Mengen Dieselöl, die die Angeklagten stahlen, wurden nicht versteuert. In dem Diebstahl liegt also gleichzeitig eine Steuerverkürzung nach § 396 RAbg0. Wie das Landgericht feststellt, war es dem Angeklagten Si@P. im Gegensatz zu den übrigen Angeklagten, bekannt, dass die bedingte Steuerschuld
mit der Entnahme aus dem Steuerlager unbedingt wurde, Er hat also zu seinem und anderer Vorteil vorsätzlich bewirkt, dass Steuereinnahmen verkürzt wurden.
Die Revision des Angeklagten Siggggerendet hiergegen ein, für diese Straftat könne er nicht verantwortlich gemacht werden, da nicht er, sondern der Mitangeklagte Fee zur Erfüllung der sich aus den Steuergesetzen ergebenden Pflichten gehalten gewesen sei. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, kann also in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden; es ist zudem unerheblich.
2) Fall_ 2: Gemeinschaftlicher Betrug in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung der Angeklagten FT, Si; SCHE und zu, Steuerhinterziehung des Angeklagten Si@>: |
a) Der schuldspruch wegen Betruges (§ 263 StGB) ist frei von Rechtsfehlern. Durch die Vorlage sachlich unrichtiger Wiegekarten haben die Angeklagten die mit der Ausstellung der Rechnungen und Einziehung der Kaufpreise betrauten Angestellten der Tg !C getäuscht und sie dadurch veranlasst, geringere Beträge zu berechnen, als den gelieferten Ölmengen entsprach. Die Annahme von Hittäterschaft ist durch die Feststellung hinreichend und fehlerfrei begründet, dass die Angeklagten nach verabredetem Plan und mit Täterwillen Hand in Hand gearbeitet haben.
aa) Mit Recht sieht das Landgericht die iliegekarten der städtischen Hafenbahn CE als öffentliche Urkunden an. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision, daß sie von einem Beamten innerhalb seiner Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form aufgenommen und dazu geeignet und bestimmt waren, das Gewicht der verwogenen Wagen mit öffentlichem Glauben zu bescheinigen.
Die Hafenbahn in Om ist, wie das Landgericht festgestellt hat, ein Betrieb der Stadtgemeinde Com. Sie ist somit ein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde, das öffentlichen Zwecken dient. ‚Nicht erforderlich ist, dass es hoheitliche Aufgaben erfüllt; aus der Staatsgewalt sind vielfach auch solche
Aufgaben öffentlicher Körperschaften abgeleitet, die die wirtschaftliche Betätigung der Staatsbürger begünstigen sollen. Der Wiegemeister der Hafenbahn ist Beamter im Sinne des Strafrechts (§ 359 StGB), |üen seine Yätigkeit dient öffentlichen Zwecken ’ und ist aus der Staatsgewalt abgeleitet. Das Landgericht hat zwar nicht im einzelnen dargelegt, dass er von der zuständigen Stelle als Wiegemeister bestellt | worden war, Dazu bestand aber hier kein Anlass.
Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts, dass der \liegemeister befugt war; | Wiegescheine mit öffentlichem Glauben auszustellen: Die Wiegekarten der Hnfenbahn dienten: nach der Fest-
stellung des Landgerichts nicht nur dem Nachweis der wagengewichte im inneren Dienst der Hafenbahn, sondern auch gegenüber der Bundesbahn und den Absendern und Enpfängern der Ladungen. üs ist unbedenklich, die vom Bundesgerichishof in der Entscheidung 2 Stk 540/53 vom 18. Mai 1954 für einen öffentlich bestellten Wiegemeister einer Gemeinde aufgestellten Grundsätze auch auf den angestellten Wlegemeister einer städtischen Bahn anzuwenden.
Die Wiegekarten waren ferner in der vorschriftsmäßigen Form ausgestellt und liessen keine Zweifel über ihren Aussteller als eine mit Öffentlichem Glauben versehene Ferson, All dies ist den Darlegungen des Landgerichts zu entnehmen,
Aussteller der Wiegescheine und damit Urkundsperson war der Wiegemeister, nicht etwa der Mitan- ‚geklagte KOEEB. Daß dieser die Scheine vorbereitete und dass sie der Wiegemeister im guten. Glauben an die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Angaben nur ergänzte und unterschrieb, ändert daran nichts. Nach ‚außen trat als Aussteller nur der zur öffentlichen Beurkundung befugte Wiegemeister in Erscheinung, Er hat:durch seine Unterschrift die alleinige Verantwortung für den Inhalt der Urkunden übernommen, ist also alleiniger Aussteller. Da die Urkundsperson getäuscht wurde, liegt der Tatbestand des § 271 StGB vor.
Der Üiegemeister war schon auf Grund seiner Stellung und mit Rücksicht auf den erörterten Aufgabenkreis als Beamter in der Lage, Wiegekarten
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mit öffentlichem Glauben auszustellen. Es Kommt also nicht darauf an, ob er ausserdem noch besonders auf Bundesbahninteresse verpflichtet worden war,
bb) Der Vorsatz der mittelbaren Falschheurkundung ist bei allen Angeklagten ausreichend festgestellt. Er ergibt sich daraus, dass die Angeklagten FD, Si@WWBrri der Yitanzeklagte HB den Tatplan verabredet, KB zur Mitwirkung überredet und daß schliesslich auch der Angeklagte Sep Jen neuen Plan zugestimut haben. Zu ‚Unrecht vermisst der Angeklagte Sc die Feststeliung, dass alle Beteiligten gewusst hätten, in welcher Weise Km seinen Beitrag zu der Tat leistete, Aus den Feststeljungen ergibt sich vielmehr deutlich, dass auch Sc» den Tatplan gekannt und ihm zugestimmt hatte. Somit wußten sie alle, dass das Gewicht der Kesselwagen falsch beurkundet werden sollte. Im übrigen genügt
es, dass die Angeklagten die tatsächlichen Umstände
gekannt haben, aus denen sich ergibt,. dass die Wiegekarten öffentliche Urkunden waren.
Die Angeklagten haben auch in der Absicht gehandelt, sich und andere einen Vermögensworteil. zu verschaffen (§ 272 StGB). =
Die Annahme, daß die Angeklagten die Falschbeurkundung als Mittäter begangen haben, ist mit dem Satz rechtsirrtumsfrei und ausreichend begründet, sie hätten nach verabredetem Plan einander in die Hand arbeitend bewirkt, dass das Gewicht der einzelnen Kesselwagen auf den Wiegekarten falsch beurkundet wurde. Auch wer nur an der Verabredung des
Tatplans mitwirkt, kann hnittäter sein, wenn er durch diesen Tatbeitrag die Verantwortung Tür den Erfolg des Unternehmens übernehmen will.
ce) Die Verurteilung des Angeklagten Si wegen einer mit Betrug und mittelbarer Falschbeurkundung .
in Tateinheit negangenen Steuerhinterziehung be-. gegnet keinen rechtlichen Bedenken,
3, Da bei jeder der unterschiedlichen Begehungsweisen verschiedene Gesetzesvorschriften verletzt sind und ausserdem die Angeklagten nach den Feststellungen einen neuen Tatentschluss faßten, als ihr ursprünglicher Plan nicht mehr ausführbar schien, hat das Landgericht mit Recht Tatmehrheit zwischen den beiden in sich fortgesetzten Straftaten angenommen. Was die Revisionen der Angeklagten Sc und FEB Hhiergegen vorbringen, um darzulegen, daß die von } Anfang an beteiligten Angeklagten nur einer ‚fort-
| gesetzten Tat schuldig seien, seht fehl. 2.
u. Strafaugsprucht
1. ‚ Die Strafzumessungsgründe sind nur beim Angeklagten a | nicht frei von Rechtsfehlern, im übrigen aber nicht zu beanstanden.
Da die Angeklagten Sign und F@&B richt wegen Untreue verurteilt sind, dufifte das Landgericht bei ihnen die Verletzung der Treupflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber als straferschwerend bewerten,
Zu Unrecht bemängelt die Revision des Angeklagten
SCHE, dass das L-ndgericht den Angeklagten im zweiten Falle mildernde Umstände nur insoweit zugebilligt hat, als sie wegen Falschbeurkundung schuldig gesprochen wurden, nicht dagegen, soweit sie wegen des in Tateinheit damit begangenen Betruges verurteilt worden sind. Die Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, kann auch bei tateinheitlich zusammentreffenden Siraft::ten verschieden beantwortet werden. Das ergibt sich daraus, dass für die Entscheidung hierüber alle Umstände heranzuziehen sind, die für die Wertung der Tat in Betracht kommen können (BGHSt 4, 8 L9]): Der Richter hat bei jedem der verletzten Strafgesetze von der Höhe der darin angedrohten Strafe auszugehen (rest 68, 294; BGH NJW 1952, 234 Nr 31).
Im übrigen wenden sich die Revisionsangriffe des Angeklagten Sc nur gegen die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens bei der Strafzumessung. Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens treten nicht zutage. Es ist auch kein Fehler, wie der. Beschwerdeführer meint, dass das Landgericht gegen ihn eine höhere Strafe verhängt hat, weil ohne die Mitwirkung der Inhaber der Firma Sc der Plan der übrigen Angeklagten nicht ausführbar gewesen wäre, Das Landgericht will damit nur zum Ausdruck bringen, daß die Mitwirkung der Inhaber der Firma Sci für die wirtschaftliche Verwertung des aus den Straftaten erlangten Öles besonders wichtig war.
Die Urteilsgründe ergeben zudem, dass das Landgericht die Schuld des Angeklagten Sc als pesonders schwere ansieht, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse günstiger, der äussere Anreiz zur
Tat daher geringer war, als bei den Angestellten
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2. Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten Ku eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt hast. Das Landgericht ist der fuffassung, dass das öffentliche ‚ Interesse die sofortige Strafvollstreckung erfordere, wenn der Täter durch die Straftat gegen ihm übertragene amtliche Verpflichtungen verstossen habe (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB). |
Der hier zugrunde liegende Gedanke, dass in solchen Fällen allgemein das öffentliche. Interesse eine Strafaussetzung zur Bewährung ausschliesse, findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ist auch dann, wenn der Täter bei seiner Straftat die ihm übertragenen öffentlichen Pflichten verletzt, in jedem Einzelfall auf Grund aller maßgebenden Umstände
zu prüfen, ob das Interesse der Öffentlichkeit
die Strafvollstreckung erfordert (BGHSt 6; 298. )o Die Entscheidung des Landgerichts kann auf seiner irrigen Rechtsauffassung beruhen. Das Urteil muss daher aufgehoben werden, soweit es von dem Mangel betroffen ist: | |
Glanzmann Koeniger Jagusch
Maaß Dr, Wiefels