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BGH Entscheidung vom 18.03.1954 – 3 StR 264/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

1.) 2.) Ist der Angeklagte bei Zustellung der Anklageschrift über sein Recht, gemäß § 140 Abs 1 Nr 2 StPO die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, belehrt worden, so ist eine nochmalige Belehrung hierüber nicht deshalb erforderlich, weil der Angeklagte in der Hauotverhandlung darauf hingewiesen worden ist, daß die ihm zur Iast gelegte Tat abweichend von Anklage und Eröffnungsbeschluß als ein anderes Verbrechen gewertet werden könne. Das durch Versäumung’' rechtzeitiger Antragstellung nach § 140 Abs 3 StPO für das gesamte weitere Verfahren erloschene Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers lebt nicht dadurch wieder auf, daß der Angeklagte gemäß § 265 Abs 1 StPO auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen wird.

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Gesetz: St?O § 140

Rechtssatz: 1.)

2.)

Ist der Angeklagte bei Zustellung der Anklageschrift über sein Recht, gemäß § 140 Abs 1

Nr 2 StPO die Bestellung eines Verteidigers

zu beantragen, belehrt worden, so ist eine nochmalige Belehrung hierüber nicht deshalb erforderlich, weil der Angeklagte in der Hauotverhandlung darauf hingewiesen worden ist,

daß die ihm zur Iast gelegte Tat abweichend von Anklage und Eröffnungsbeschluß als ein anderes Verbrechen gewertet werden könne.

Das durch Versäumung’' rechtzeitiger Antragstellung nach § 140 Abs 3 StPO für das gesamte weitere Verfahren erloschene Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers lebt nicht dadurch wieder auf, daß der Angeklagte gemäß

§ 265 Abs 1 StPO auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen wird.

Aktenzeichen: 3 StR 264/53

Urt. d. BGH. v.

18. März 1954 1G Krefeld

SR 3 StR_264/53

Im Naaen Ges Volkes

In der Strafsache

gegen . den Fürber Wilhelm Sch EB aus KR, üort zeboren ao. RD 2, die Hausfrau Jelene Sch r— ge eb. aus

EB, zetoren on @. ED EB in: Bez. a |

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter WMertin Bundesrichter Dr. arndt Bundesrichter Naass

als beisitzende Richter, Oberstaatseanwalt ENENED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 12. Januar 1953 werden verworfen.

Die Sache wird jedoch zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.

Jeder Angei:lagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Durch das angefochtene Urteil sind verurteilt:

Wilhelm Schrick wesen schweren Diebstahls in zwei Füllen, wegen eines einfachen Diebstahls und we,en Hehlerei zu sieben Monaten Gefängnis,

Helene Sch@B wegen Beihilfe zum Diebstahl ihres annes in drei Fällen, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Vergehens gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen zu vier Monaten Gefängnis.

Jer Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der angeklagste Ehemann Sch@B beteiligte sich im Frähjahr 1352 an zwei Einsteigediebstählen zum Nachteil der Firma StB und der TEMB-Brauerei sowie an einem einfachen Diebstshl auf dem Nordbahnhof in KEEMB. In allen Fällen wurden Eisenteile entwendet. Der Angeklagte erschien gemäß vorheriger Verabredung mit dem Lieferwagen seiner Frau am Tatort, übernahm das Diebesgut zur Verwertung und zchlte den anderen Beteiligten eine Vergütung. Die Hehlerei wird derin erblickt, daß er im März 1952 im Auftrag seiner Ehefrau dem Mitangeklagten BuB gestohlenes Eisen abkaufte.

Die angeklagte Enefrau Sch betrieb eine Altwarenhandlung. Sie ist wegen Beihilfe zu den Diebstählen ihres Mannes verurteilt, weil sie ihm ihren Kraftwagen zur Verfügung stellte, wobei sie wußte, daß (einfache) Diebstähle damit ausgeführt werden sollten. Wegen Hehlerei ist sie verurteilt, weil sie im Fall Bu@® ihren Hann

nit dem Kraftwagen zum Ankauf des Mesalls in Kenntnis dessen fortschickte, daß die zu kaufenden Sachen gestohlen waren, Die Angellaste kaufte ferner fortlaufend von Jugendlichen Schrott, der gestoklen war, wie sie sich vorstellte und in Kauf nehm. Sie kaufte schließlich Buntmetalle, ohne die “dazu erforderliche Genehmigung zu besitzen und ohne ein VWarenankaufsbuch zu führen (y§ 1, 6, 16 UuG).

Die Revisionen der Angeklagten rü,;en allgemein die Verletzung sachlichen Rechts und daneben die Verletzung verfalhrensrechtlicher Bestimmungen. Die Revisionen sind nicht begründet.

I. Die Verfahrensrügen:

1. Die Aufrlärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) soll verletzt sein, weil der Angeklagte Hirnverletzter sei und äio Strafkammer keinen Facharzt über seine Zurechnungsfähigkeiv gehört habe. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn der Sechverhalt zu einer weiteren Aufklärung ürüngte, ıller war dem latrichter aus dem Verfahren nd der Jauptveriandlung nur bekannt, das der Angeklagte infolge einer Kriegsverletzung ein Auge verloren hatte. Der Verlust eines Auges durch Kriegsverletzung ist nur in wenigen Fällen mit einer Hirmverletzung verbunden. „angels weiterer Anlıaltspunkte brauchte der Tatrichter keinen Verdacht dahin zu haben, daß der Angeklagte Hirnverletzter sei, zumal der Angeklagte nach dem Vortrag der Revision auch in der Hauptverhendlung auf eine Hirnschädigung nicht hingewiesenhatte. Der Sachverhalt drängte Jaher nicht zu einer Anhörung eines Hirnfacharztes von Amts wegen.

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2 „ie Aufklürungspflicht soll ferner verletzt sein, weil nicht festgestellt sei, daß sich die Ehefrau infolge der Lirnverletzung ihres Mannes in einem Notstand (§ 54 3153) befunden habe, da bei einem Widerspruch gegen die Pläne ihres kranken Mannes nit lebensgefährlichen Gehirnkrämafen zu rechnen gewesen sei. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor, weil der Tatrichter keine Anlıaltspunkte für eine Jirnverletzung des Ehemannes natte. Im übrigen entstand dadurch für die Ehefrau kein Wotstand, da sie die Gefahr auf andere Weise abwenden konnte, insbesondere soweit sie in einzelnen Fällen von sich aus ikren Mann zu den Fahrten veranlaßt hatte.

3. Eine Verletzung des § 55 StPO wird von der Revision darin erblickt, daö zehlreiche Zeusen, insbesondere Sie jugenilichen Diebe, nicht über ihr Recht zur Verweigerung der Aussage belehrt worden sind. Die unterbliebene Belehrung beschwert aber die Angelilagten nicht, da die Belehrungs»flicht nur im Interesse der Zeugen und nicht der Angellasten besteht (BGHSt 1, 39).

4. zine Verletzung der Aufklärungspflicht wird ferner gerügt, weil über die Glaubwürdigkeit der vernommenen Jusendlichen ein Sachverständiger nätte vernommen werden sollen. Dazu bestand hier kein Anlaß, da nehrere Jugendliche unab.iüngig voneinander Übereinstimmende Angaben machten, die Angeklagte die Aussagen in den entscheidenäen Punkten bestätigte und der Tatrichter bei der einfachen Sachlage die Glaubwürdigkeit selbst beurteilen durfte (BGAst 3. 52).

5. Ein Widerspruch liegt nach Auffassung der Revision in folgender Hinsicht vor: Das Gericht nabe als sei-

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ne Jberzeugung festges:;ellt, die Angei.lagte hätte die Jugendlichen nicht mit Tragen nach der Herl,unft des angekauften Schrotts belästigt und sie Ja:.it zu weiteren Diebstählen ermuntert. Vorher sei aber ausgeführt, daß die Angeklagte sich in einzelnen Fällen mit der ürklärung der Jugendlichen begnügt habe, sie hätten die Sachen auf Trümmergrundstücken gefunden. Die Angeiilagte müßte die Jusendlichen also doch befragt haben.

Darin liegt kein Widerspruch. Es ist nicht festgestellt, daß diese Erklärungen der Jugendlichen auf eine Frage der Angelilagten abgegeben worden sind. Im übrigen ist entscheidend auf das "Belüstigen!" abgestellt, womit das Gericht zum Ausdruck gebracht hat, daß die Anseklagte jeäenfalls keine nachhaltigen Ermittlungen nach der Herkunft des Schrotts angestellt hat.

6. Scäließlich rügt die Revision die Verletzung des § 140 S5t?0, weil die Angeklagten nicht auf ihr Recht hingewiesen worden seien, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen.

Die Rüge ist unbegründet, soweit es sich um den Zeitpunkt der Zustellung der Anklage handelt (§ 140 Abs 3 StPC)., Denn nach den vorliegenden Erklärungen der Urkundsbeamten sind beide Angeklagte in den Füllen, wo ein Verbrechen Gegenstand der Anklage war, durch Verwendung eines entsnrechenden Vorädrucks auf ihr Recht hingewiesen worden, die Beiordnung eines Anwalts beantragen zu können. Immerhin wird dem Gericht für spätere Fälle zur Vermeidung Ehnlicher Rügen empfohlen, schon bei der Zustellung der An'rlage die Beachtung des § 140 Abs 3 StPO ektenkundig machen zu lassen. - Ein Fall des § 140 Abs 2

StPO lag nicht vor. äa weder die Tat noch die Persönlichkeit der Angeklagten die Beioränung cines Verteidigers geboten erscheinen ließen.

§ 140 StPO ist gegenüber der Ehefrau auch in der Hauptverhandlung nicht verletzt worden. Die Angeklagte wurde am Schluß der Hauptverhandlung nach Stellung der Strafanträge der Staatsanwaltschaft gemäß § 265 StPO darüber belehrt, daß sie statt wegen gewerbsmässiger Hehlerei we.;en Beihilfe zum Einbruchdiebstahl ihres Mannes verurteilt werden könne. Im Eröffnungsbeschluß war eine Teilnahme an den Diebstählen ihres Mannes nicht angenomnen. Wach § 140 Abs 1 Nr 2 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen ist und der Beschuldigte die Bestellung eines Verteidigers beantragt. Die Bestellung kann nach § 140 Abs 3 StPO innerhalb einer Woche beuntragt werden, nachdem der Beschuldigte auf dieses Recht bei Zustellung der Anklage hingewiesen worden ist. Entgegen den Zrüheren Bestimmungen ist üer Beginn der Frist zum Schutz Rechtsunkundiger von einer ausdrücklichen Belehrung abhängig gemacht. Das Gesetz schreibt diese Belehrung bei Zustellung der Anklageschrift vor (§§ 140 Abs *, 201 Abs 1 StPO). Für spätere Verfahrensabschnitte ist eine Belehrung nicht ausdrücklich angeordnet. Doch hat das Gesetz erkennbar nur den Regelfali behsndelt. Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift erfordern, da3 der Beschuldigte auch in jedem späteren Verfalhrensabschnitt eine Verteidigerbestellung beantragen kann und suf dieses Recht hinzuweisen ist, wenn sich erst in dem späteren Verfahrensteil ergibt, daß ein Fall der notwendigen Verteidigung bei Stellung eines solchen Antrags vorliegt, Nur diese Auslegung wird dem Schutzzweck der

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Vorschrift gerecht (BGHst 1, 302; 4 StR 272/52 vom 20. November 1952). Das läßt namentlich auch § 141 Abs 2 StPO erzennen, der ie spätere Beiordnung eines Pflichtverteidigers vorsieht, wenn sich erst nachträglich die Notwendigkeit Jer Verteidigung herausstellt. Eine solche Lage ist insbesondere dann gegeben, wenn sich erst in der Hauptverhandlung zeigt, daß die Tat des Angeklagten ein Verbrechen ist, während der Eröffnungsbeschlu3 ein Vergehen angenommen hatte. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor, Nach Anklage und Eröffnungsbeschlus war die Beteiligung der Ehefrau an den Diebstählen ihres Wannes als Hehlerei gewertet und ge_en sie das Hauptverfuhren wegen gewerbsnässiger Hehlerei eröffnet worden, also schon wegen eires Verbrechens. km Schluß der Hauptverhandlung wurde die Angeklagte daersuf hingewiesen, deß ihr Verhalten insoweit rechtlien euch als Beihilfe zum schweren Diebstahl ihres llannes gewürdigt werden könne. Damit kam statt der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne des § 140 Abs 1 Nr 2 StPO wiederum "eine Tat in Frage", die nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen war. Aber durch diese Belehrung wurde ihre zrozeßlage nicht erschwert; denn ihre Tat war vorher

uni nechher als Verbrechen gewertet, Nur die rechtliche Beurteilung der Art des Verbrechens - konnte sich ändern.

In einem solchen Falle ist eine erneute Belehrung des Angeklagten nicht erforderlich. Es entsteht kein neues Antragsrecht nach § 140 Abs 1 Nr 2 und Abs 3 St?O und bei Stellung eines solchen Antrags kein neuer Fall einer notwendigen Verteidigung, weil hier das Antragsrecht und danit zugleich das Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den ersten Fristablauf (§ 140 Abs 3 StPO): „2% Wirkung für das gesamte weitere Verfahren erloschen ist (RGSt 35, 4095 67, 3 /5/). Eine nachträgliche Belehrung ist deshalb nar in dem Zeitpunkt nötig, wo das Ge-

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6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-18/3-str-264-53#rd_17

richt erstmals wegen einer nunmehr als Verbrechen gewerteten Tat gegen den Angeklagten tätig wird. - Das wilt besonders im vorliegenden Fall, wo sich aus der neuen Belehrung sogar die #öglichkeit einer nilderen Bestrafung ergab. Es sollte die weniger strafbare Beihilfe statt der Tsterschaft ınd statt der damals ausschließlich mit Zuchthaus bedrohten gewerbsmäßigen Hehlerei nur schwerer Diebstahl nit der Wiglichkeit einer Gefüngnisstrafe bei mildernden Unst’inden angerommen werden. Eine Verfahrensverletzung liegt demnach nicht vor.

Il. Die allgemeine Sachrüge nötigt zur Nachprüfung des Urieils in seinem vollen Umfange. Diese Nachprüfung ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeiilagten. Auch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere durfte die Gefihrdung zahlreicher Jugendlicher durch die Ehefrau als Anzeichen besonders verwerflicher Gesinrung schärfend verwertet werden.

Mit Rücksicht auf die jetzt durch § 23 StGB vorgesehene ifsglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung

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wird aber die Sache insoweit an das landgericht zurückverwiesen (§ 354 a StPO).

Rotberg Busch Martin

Dr. Arndt Maass

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