Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 04.12.1952 – 4 StR 272/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Aufforderung der Schwangeren zur Bu "Bokötung ihrer Leibesfrucht ist als ""Vorbefeitungshandlung der Selbstabtrei- "Work (In der zweiten Begehungsform des B; ‚Abe i steh) straflos. Aktendeichen: 4 Sta a” Urteil des BGH vom 4. Dezember 1952 LG Dortmund . . . PR “ N Kr . x 3 vw. ” R “ - - % ’ vs . PER x r - % R “ ” ‘ . % .
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Rechtssatz: Die Aufforderung der Schwangeren zur
Bu "Bokötung ihrer Leibesfrucht ist als ""Vorbefeitungshandlung der Selbstabtrei- "Work (In der zweiten Begehungsform des
B; ‚Abe i steh) straflos.
Aktendeichen: 4 Sta a” Urteil des BGH vom 4. Dezember 1952 LG Dortmund
. . . PR “ N Kr . x 3 vw. ” R “ - - % ’ vs . PER x r - % R “ ” ‘ . % .
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Näherin Inge Me D geboren am 2. die Näherin Rosemarie aus Ds VER, dort geboren u: | wegen Abtreibung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichthofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß’ als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter.Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundeaanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesenwaltschaft,
Justizsekretär mern als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts \
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 21. Januar 1952 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
von Rechts wegen
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Nach den Urteilsfeststellungen glaubte die Angeklagte schwanger zu sein und wandte sich deshalb an den Arzt Dr. DEE mit aer Anfrage, ob er ihr "helfen"
wolle. Dr. EEE 1ehnte aber die Unterbrechung einer Schwangerschaft ab und nahm lediglich eine Untersuchung der Angeklagten vor.
Die Angeklagte Ib suchte, weil sie schwanger war, zunächst den Arzt Dr. Sg auf und bat ihn vergebens, ihr "zu helfen", Dann begab sie sich zu Dr. DEE und frag-' te ihn, ob er bereit sei, "ihr bei ihrer Schwangerschaft zu helfen". Auch dieses Ansinnen lehnte Dr. Dh ar:
Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass Dr. EEE irgenäwelche Handlungen zum Zwecke der Fruchtabtötung vorgenommen hat. In beiden Fällen hat es die Nerfolglose, im Versuche steckengebliebene Anstiftung" zur Vornahme von Abtreibungshandlungen als straflos angesehen und die Angeklagten deshalb freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere durch Nichtanwendung des § 49a StGB. Aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt sich indessen, dass das Urteil des Landgerichts nur insoweit angefochten ist, als die Strafkammer in den vergeblichen Aufforderungen der Angeklagten an die Ärzte, die Schwangerschaft zu beseitigen, keine strafbare Handlung gesehen hat. ‘
Die Revision kann auch in diesem Umfange keinen Erfolg haben.
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Die Tätigkeit,die die Angeklagten zur Beseitigung ihrer Schwangerschaft entfalteten, bestand darin, dass gie mehrere Ärzte aufsuchten und sie baten, die Schwangerschaft ZU unterbrechen. Dieses Verhalten bildete noch kei. nen Anfang der Ausführung des Vergehens der Abtreibung nach § 218 Abs 1 StGB, weil es die Tatbestandsverwirkli- Rs chung erst ermöglichen sollte und bei natürlicher Betrachtung ® noch keine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechts- | guisı des keimenden Lebens, herheiführte (vgl BGH in NW 1952; 514). In beiden Fällen liegt deshalb noch kein Versuch einer Abtreibung vor (§ 218 Abs i und 2, §§ 43 StGB),
" ielmehr handelte es sich nur um Vorbereitungen für das
zulassen der Abtötung der Leibesfrucht" im Sinne des N 218 Abs 1 StGB. -
Gewisse Vorbereitungshandlungen hat der Gesetzgeber ind 49 a SteB wegen ihrer Gefährlichkeit unter Strafe gestellt: Zu ihnen zählt die Aufforderung zu einem Verprechen. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in beiden gajien ein "Auffordern" zur Vornahme der Abtreibung angenommen. Die den Ärzten angesonnene Tat war auch für diese ein Verbrechen (§ 218 Abs 3 StGB). Dass die Angeklagten bei Ausführung der Schwangerschaftsunterbrechungen selbst nur wegen Vergehens nach § 218 Abs 1 StGB hätten bestraft wergen können, spielt für die rechtliche Natur der erfolglosen aufforderung keine Rolle; denn diese richtet sich allein nach der für den Aufgeforderten geltenden Strafdrohung- Da Aufgeforderter und Auffordernder nicht im Verhältnis von peilnehmern an einer Straftat zueinander stehen, kann auch § 50 Abs 2 StGB nicht zugunsten der Angeklagten angewendet und angenommen werden, dass diese sich nur einer - straflo-
gen - Aufforderung zu einem Vergehen schuldig gemacht haben:
weil ihnen der persönliche Strafmilderungsgrund des § 218 Abs 1 StGB zur Seite stehe. Demnach liegt in beiden Fällen ein: Auffordern . zu einem Verbrechen vor.
Der in der Rechtslehre mehrfach vertretenen Auffas-
sung, dass die Schwangere nach § 49 a StGB verurteilt werden
müsse, wenn ihre Aufforderung zur Vornahme der Abtreibung erfolglos geblieben ist (Schröder MDR 1949, 391, 393; Olshausen 12. Aufl § 218 Anm 16 d; vgl Maurach, Dt. Strafrecht, Besonderer Teil § 6 C 2 b zu § 218 Abs 4), vermag der Senat nicht zuzustimmen.
Beim bewussten und gewollten Zusammenwirken der Schwangeren und eines Dritten zur Abtreibung der Leibes-
frucht handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs um eine einheitliche, gemeinschaftlich begangene Straftat, die sich gegen ein und dasselbe Rechtsgut richtet. Der Gesetzgeber bewertet nur das Verhaiten der-Schwangeren aus sittlichen und sozialen Gründen milder
als das Handeln des Dritten. Hat die Schwangere den Dritten zur Tötung ihrer Leibesfrucht angestiftet, so darf
sie daher doch nur wegen Selbstabtreibung nach § 218
Abs 1 StGB verurteilt werden (BGHSt:1, 139, 140, 142,
249 ff). Ist hiernach nicht einmal: die erfolgreiche Anstiftung der Schwangeren, die die Tötung der Leibesfrucht durch den Angestifteten zulässt, als Teilnahme an dem Verbrechen des Abtreibers zu würdigen, so kann erst recht nicht: die versuchte Anstiftung, nämlich die erfolglose Aufforderung. zur Begehung eines solchen Verbrechens an ihr selbst, als enerenenhene Teilnahme" im Sinne des
§ 49 a StGB strafbar sein. Dem kann nicht mit Erfolg ent-
gegengehalten werden, dass das Gesetz die auf Beteili_ gung eines Dritten an einem geplanten Verbrechen abzielenden Vorbereitungshandlungen ernster beurteilt als selbständig betriebene (Maurach aa0); denn für die Begehungsform der Selbstabtreibung durch Zulassen der Tötung der Leibesfrucht ist die Teilnahme des anderen begriffsnotwendig. Für die Vorstellung der Schwangeren ist die Aufforderung hierzu nur eine notwendige Vorbereitungshandlung für ihre eigene Tat, die sie sönst nicht in dieser Form begehen könnte. Der mit der Schaffung der Strafvorschrift des § 49 a StGB verfolgte gesetzgeberische Zweck, besonders gefährliche Vorbereitungshandlungen zur Begehung von Verbrechen zu bekämpfen, rechtfertigt ihre Anwendung in einem solchen Falle nicht. Sie würde auch dem Rechtsgedanken zuwiderlaufen, der der milderen Straf}. drohung gegen die Schwangere (§ 218 Abs 1 StGB) zugrunde liegt; die erfolgreiche Anstifterin würde wegen eines Vergehens bestraft, während die misslungene Answiftung, also eine blosse Vorbereitungshandlung nach § 49 a in Verbindung mit § 218 Abs 3 StGB, wie ein Verbrechen geahndet werden müsste, so dass nicht einmal die Anwendung des § 27 b StGB zulässig wäre. Ein solches Ergebnis hat der Gesetzgeber, wie bei Berücksichtigung des Strafrahmens und des Unrechtsgehalts dieser Tatbestände ohne weiteres zu erkennen ist, keinesfälls: gewollt (LeipzKom
§ 218 Anm VI 2 A; Mezger DR 1940, 495; Lange, Die notwendige Teilnahme S 75 F).
Das Verhalten der Angeklagten ist hiernach als Vorbereitungshandlung zu dem geplanten Vergehen der Selbstabtreibung straflos.
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Die Revision der Staatsanwaltschaft ist mithin als unbegründet zu verwerfen.,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Groß Krumme Engels
Bundesrichter Dr. Hülle ist erkrankt und daher
an der Unterschriftslei- Dr. Augustin stung verhindert. Groß
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