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BGH Entscheidung vom 11.02.1954 – 3 StR 391/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zum "Inland" i.S,der §§ 264, 244 StGB gehört auch die sowjetische Besatzungszone Deutsch- lands.

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Gesetz; StGB §§ 264, 244 Rechtssatz: Zum "Inland" i.S,der §§ 264, 244 StGB gehört auch die sowjetische Besatzungszone Deutsch-

lands.

Aktenzeichen: 3 StR 391/53

Urteil des BGH vom 11. Februar 1954 LG Fulda

ur Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Vertreter Heinz S FE eus LEW, geboren

em CE EB in 3 ‚ zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten Rückfallbetruges u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof. Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr.Arndt als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat WB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 11. Februar 1953 hinsichtlich der Untersagung der Berufsausübung aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die seit dem 12. Februar 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2-

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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen eines fortgesetzten Betruges im Rückfalle in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, ferner wegen Betruges im Rückfalle in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und ihm für den gleichen Zeitraum untersagt, als selbständiger Kaufmann und als Handelsvertreter jeder Art tätig zu sein.

Mit der Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme eines Betruges im Falle TB und gegen den Strafausspruch in allen Fällen, weil das Landgericht das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen zu Unrecht bejaht habe. Er rügt insoweit die Verletzung des sachlichen Rechts sowie der Vorschriften der §§ 261 und 267 StPO.

Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.

l. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen werden im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde erörtert.

2. Was die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Falle Tep angeht, so hat das Landgericht das Vorliegen des Tatbestandes des § 263 StGB in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Revision der Ursachenzusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Angeklagten und den Vermögenssohaden des Getäuschten nach der Annahme des Landgerichts gegeben. Das Urteil lässt keineswegs die Frage unbeantwortet, "zu welchem Zeitpunkt die Täuschungshandlung des Angeklagten als nachgewiesen anzusehen ist". Es bringt vielmehr

deutlich die Überzeugung des Landgerichts zum Ausdruck, dass der Angeklagte sich "in jedem Stadium seines Auftretens" seiner fehlenden Zahlungsfähigkeit bewusst war, und dass er hierüher den Verkäufer von Beginn der Kaufverhandlungen an getäuscht hat. Da ferner im Urteil festgestellt ist, dass dieser das Radiogerät nicht herausgegeben hätte, wenn ihm die wahren Verhältnisse bekannt gewesen wären, ist der ursächliche Zusammenhang zwischen

der Täuschungshandlung und der das Vermögen schädigenden Verfügung des Getäuschten rechtsirrtumsfrei dargelegt. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht offengelassen hat, ob der Angeklagte schon von vornherein die Absicht gehabt habe, den Geschädigten unter allen Umständen um das Gerät zu bringen. Es genügt, dass die Möglichkeit einer Vermögensschädigung bestanden hat und dass der Angeklagte sich dieser bewusst gewesen ist und sie billigend in Kauf genommen hat. '

Darauf, ob der Angeklagte Eigentümer des Radiogerätes geworden ist, kommt es nicht an. Auch wenn das Eigentum an dem Gerät bei dem Verkäufer verblieben sein sollte, ist dessen Vermögen beschädigt. Der Schaden liegt bereits in der Übertragung des Besitzes an dem Gerät an den nicht zahlungsfühigen Angeklagten.

.3, Die Bejahung der Rückfallvoraussetzungen in den Fällen, in denen der Angeklagte des Betruges schuldig befunden worden ist, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.

a) Das Landgericht hat sich bei der Darlegung der den Rückfall begründenden Umstände nicht, wie die Revision vorbringt, mit einer Bezugnahme auf frühere Urteile und frühere Strafakten begnügt, sondern die Tatsachen, die die Aan-

wendung des § 264 StGB rechtfertigen, im Urteil genau an-

gegeben. Dass es sich bei deren Wiedergabe auf die Auskunft u

aus dem Strafregister sowie auf Einlassungen des Angeklagten in einem früheren Strafverfahren und im Vorverfahren stützt, bedeutet keinen Rechtsfehler. Der Tatrichter ist zur Benutzung und Verwertung aller ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht nur berechtigt, sondern sogar

strafakten sowie die Einlassung des Angeklagten im Vorverfahren. Die Beweismittel müssen allerdings zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Das ist hier aber ausweislich der gerichtlichen Niederschrift teils durch Vorhalt; teils durch Verlesung geschehen. Auch die Einlassung des Angeklagten im Vorverfahren ist ihm - entgegen der Behaup-

tung der Revision - in der Hauptverhandlung vorgehalten wor- "

den. Demnach sind die zur Feststellung der Rückfallsvoraussetzungen verwerteten Beweismittel in verfahrensrechtlich zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden.

Waren sie aber deren Gegenstand, so war das Landgericht be- -

fugt, sie bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und daraus auch für den Angeklagten ungünstige Schlüsse zu ziehen, selbst wenn dieser in Abweichung von seinen früheren Einlassungen die Vorstrafen und vor allem deren Verbüssung in der Hauptverhandlung zum Teil bestritten hat.

b) Die Heranziehung der durch das Schöffengericht in Nauen im Jahre 1947 erfolgten Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges als rückfallbegründende Bestrafung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, dass die frühere Verur-

teilung im "Inland" erfolgt sein muss. Zum "Inland" im Sinne 3 der §§ 264, 244 StGB gehört aber als ein Teil Gesamtdeutsch-

lands auch die Ostzone. Das wird in der Rechtswissenschaft

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Pi verpflichtet. Hierzu gehören auch Strafregisterauszüge, Vor-"

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durchweg angenommen und ist vom Bundesgerichtshof ebenso schon zum Ausdruck gebracht worden (vgl 5 StR 467/52 - Urteil vom 12. Juni 1952). Diese Auffassung wird auch von Gesetzgeber der Bundesrepublik geteilt, wie das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Hai 1953 (EGBl I 161) schon in seiner Bezeichnung deutlich erkennen lässt. Auch aus seinem Inhalt geht dies mit Sicherheit hervor. Es ist gemäss § 1 dieses Gesetzes dem Ersuchen deutscher Gerichte ausserhalb der Bundesrepublik und Westberlins, also auch der Gerichte der sowjetischen Besatzungszone, um Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen unter dem in § 2 des Gesetzes näher bezeichneten Voraussetzungen zu entsprechen. Ferner ist nach

8 2 Abs 5 sa0 eine von einem solchen Gericht erkannte Strafe zu vollstrecken, es sei denn, dass ihre Art und Höhe nach rechtsstaatlichen Grundsätzen unangemessen sind oder dem Zweck eines Bundesgesetzes widersprechen. Demnach werden die Erkenntnisse der deutschen sowjetzonalen Gerichte in Strafsachen auch in der Bundesrepublik als Urteile inländischer Gerichte angesehen und, wenn auch mit geWissen . Einschränkungen, anerkannt, so dass gegen ihre Berücksich-!_ tigung als rückfallbegründende Bestrafungen im Sinne der

§ 8 264, 244 StGB im allgemeinen keine Bedenken zu erheben sind. Ob die in § 2 Abs 5 aaO angeführten, die Vollstreckung hindernden Ausnahmen auch der Heranziehung einer Verurteilung als rückfallbegründende Bestrafung entgegenstehen,

kann auf sich beruhen, da diese Ausnahmen hier nicht gegeben sind.

Für die Annahme des Rückfalles sind Art und Höhe der Strafe ohne Bedeutung, da insoweit nur die Bestrafung als solche massgebend ist. Davon, dass die von dem Schöffengericht in Nauen erkannte Strafe dem Zwecke eines Bundesgesetzes widerspricht, kann nicht die Rede sein. Der Ange-

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klagte ist damals wegen fortgesetzten Betruges verurteilt “

worden, weil er in etwa 75 Fällen als "falscher Grussbesteller" Angehörige vermisster Soldaten geschädigt oder zu schädigen versucht hat. In gleicher Weise hat er sich ' später in der britischen Besatzungszone Deutschlands betätigt und ist dieserhalb im Jahre 1950 durch das Schöffengericht in Lingen/Ems ebenfalls wegen fortgesetzten Betruges bestraft worden. Seine Verurteilung durch das Schöffengericht in Nauen steht sonach mit dem Zwecke eines Bundesgesetzes nicht in Widerspruch. Das Landgericht hat

diese Bestrafung daher mit Recht bei der Prüfung der Rück-

fallvoraussetzungen mitberücksichtigt.

c) Dass der Angeklagte die durch das Urteil des Land-

gerichts in Königsberg vom 17. Dezember 1942 unter anderem

wegen Betruges ausgesprochene Strafe zum Teil’ verbüsst hat, ist im angefochtenen Urteil mit einer das Revisionsgericht bindenden Wirkung dargetan. Die Tatsache, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen hat, er sei unmittelbar nach Verkündung des Urteils als Soldat zur Frontbewährung an die Front geschickt worden, ist im Revisionsrechtszuge unbeachtlich, da das Landgericht dieser Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt und auf Grund anderer Beweise die teilweise Verbüssung der Strafe als erwiesen erachtet hat.

d) Entgegen dem Vorbringen der Revision ist aus dem Urteil auch mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen, dass der Angeklagte sich bei Ausführung der neuen Betrugshandlungen der den Rückfall begründenden Tatsachen bewusst gewesen ist. Dieses Bewusstsein ergibt sich schen daraus, dass das Landgericht jene Tatsachen im wesentlichen auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten in früheren Ver-

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fahren sowie im Vorverfahren festgestellt hat. Aus diesem Grunde erübrigten sich insoweit nähere Darlegungen, so dass es keinen rechtlichen Nangel des Urteils -bedeutet, dass es hierzu keine weiteren Feststellungen enthält,

4. Die Ausführungen der Revision sind demnach unbebründet und vermögen das Urteil in seinem Bestande nicht zu erschüttern. Die Sachbeschwerde, die den gesamten. Straf. ausspruch angreift, zwingt jedoch auch insoweit zu einer Überprüfung, als die Revision keine ausdrücklichen Angriffe gegen das Urteil richtet. Hierbei ergeben sich auf Grund der Feststellungen, wie sie bisher im Urteil getroffen wor-® den sind, Bedenken gegen die Untersagung der Berufsausübun& (§ 42 1 StgB).

Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass der Angeklagte den fortgesetzten Betrug unter Missbrauch seines Gewerbes als Handelsvertreter begangen hat. Zu der Frage, ob die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung erforderlich ist, sagt es aber nur, der Angeklagte sei als Handelsvertreter jeder Art oder gar als selbständiger Kaufmann im Wirtschaftsleben untragbar, wie er bei diesem ersten Auftreten im Handelsleben zur Genüge gezeigt habe. Es bedürfe des nachhaltigen Schutzes der Allgemeinheit vor einem solchen Mitglied des Handelsstandes.

Diese sehr knapp gehaltenen Darlegungen lassen schon nicht klar erkennen, ob das Landgericht bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Berufsverbotes den richtigen Zeitpunkt, nämlich den des Endes der Strafverbüssung, zugrunde gelegt hat. Sie können aber vor allem deshalb nicht als ausreichend angesehen werden, weil das Landgericht im Rahn®

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der Erörterungen darüber, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gehandelt habe, seine "Gefährlichkeit" verneint hat. In diesem Zusammenhange hat es nämlich ausgeführt, es könne die bestimmte Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung solcher oder ähnlicher Taten (wie der jetzt zu ahndenden) durch den Angeklagten nicht bejahen, weil dieser nunmehr erstmalig die volle Härte des Gesetzes "in Gestalt einer ausgiebigen Zuchthausstrafe" zu spüren bekomme und weil es sich von dieser Strafe

schon eine nachhaltige Wirkung auf ihn verspreche. Die An-

nahme einer derartigen Wirkung der Strafverbüssung auf den Angeklagten kann aber unter Umständen auch ein Absehen von der Untersagung der Berufsausübung rechtfertigen, da es dann möglicherweise an einer weiteren Gefährdung der Allgemeinheit durch ihn fehlen würde. Zwar schliesst die Verneinung der Gefährlichkeit im Sinne des § 20 a StGB nicht unbedingt die Möglichkeit aus, trotzdem eine weitere Gefährdung der Allgemeinheit bei fortgesetzter Ausübung des Berufes zu bejahen, unter dessen Missbrauch der Angeklagte die strafbaren Handlungen begangen hat. So ist es denkbar, dass die Fortführung derselben beruflichen Tätigkeit den Angeklagten eher wieder straffällig werden lassen und dass,

um die Allgemeinheit hiervor zu schützen, gerade die Unter-

sagung der Berufsausübung erforderlich sein könnte. Das hätte aber das Landgericht, nachdem es die Anwendung des § 20 a StGB wegen der nicht sicher feststellbaren "Gefährlichkeit" des Angeklagten abgelehnt hatte, im einzelnen näher darlegen müssen. So ist es jedenfalls bei der nur knappen Begründung des Berufsverbotes dem Revisionsgericht

nicht möglich, seiner Aufgabe gemäss zu prüfen, ob das Land-'

gericht bei der Untersagung der Berufsausübung sich von rechtlich zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen.

Aus diesem Grunde muss daher das Urteil insoweit auf-

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gehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und üntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, während im übrigen die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen ist.

Krauss Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. ist im Urlaub ortsabwesend Krauss Scharpenseel Dr.Arndt

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