Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 12.06.1952 – 5 StR 467/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BB 5
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Schuhmacher Günter, Erich, Joachim S EEEEED ‚ geboren am MED 1929 ir Vu, wonnungslos,
2.) den Steinmetz Werner, Willi Otto KOED , geboren am EEE 1932 in DEE wohnungslos,
beide zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft - im Unterauchungsgefängnis EEEEEEp. CHEEEEEEREEEED ,
wegen gemeinschaftlichen Raubes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsckretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten S EEERENEND
gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19,Februar 1952 wird auf seine Kosten verworfen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das oben bezeichnete Urteil
1.) hinsichtlich des Angeklagten SEE»
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a) im Schuldspruch - soweit es den Fall Wand anlangt - dahin berichtigt, daß SCEBregen gemeinschaftlichen, schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, und insoweit im Strafausspruch nebst den diesbezüglich zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,
b) im Strafausspruch im Falle KriB sowie im Gesamtstrafausspruch nebst den insoweit jeweils een F Feotatelyı hinsichtlich des Angeklagten Kg im Schuldspruch dahin berichtigt, daß Kg wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist und im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellun-
\ gen aufgehoben. ’
Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 3. Gründe3zt
Der Angeklagte S EB ist wegen gemein-
schaftlichen Raubes und wegen schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis, der Angeklagte KEEEED ist wegen gemeinschaftlichen Raubes
zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Beiden Angeklagten wurde die erlittene Untersuchungshaft auf die erkannten Strafen angerechnet.
Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte SED und die Staatsanwaltschaft Revisionen eingelegt.
I.
Das Rechtsmittel des Angeklagten SEE erhebt die allgemeine Sachrüge, ohne nähere Ausführungen zu machen. Rechtsfehler, durch welche der Angeklagte Sb WBoeschwert wäre, sind nicht zu erkennen, so daß seine Revision zu verwerfen war.
II.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Urteil des Landgerichts mit formellen und sachlichen Beanstandungen.
1.) Durchgreifend ist die Rüge, das Landgericht habe die Vorschrift des § 244 StGB durch Nichtanwendung verletzt.
Insoweit ist der Revision einzuräumen, daß die Ürteilsfeststellungen zwei Diebstahlsvorstrafen aus den Jahren 1948 und 1949 ausweisen. Weiterhin ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, daß diese Vorstrafen zur Zeit der Begehung des hier in Rede stehenden Einbruchsdiebstahls bereits verbüßt waren. Trotzdem hat die Strafkammer es unterlassen, die Möglichkeit einer Bestrafung aus der Vorschrift des § 244 StGB zu erörtern. Demzufolge war die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Straf-
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ausspruch sowie der Gesamtstrafausspruch mit den jeweils insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.
Für die neue Hauptverhandlung sei das Landgericht darauf hingewiesen, daß grundsätzlich auch Diebstahlsvorstrafen ostzonaler Gerichte (hier des Amtsgerichts Bergen) rückfallbegründend wirken können, sofern sich nicht besondere Hinderungsgründe oder Bedenken ergeben, welche jeweils näher darzulegen sind.
2.) Was die Rüge der Verletzung des § 250 Abs I: 2ziff 1 StGB anlangt, so führt das Landgericht hierzu u.a. folgendes auss".... der Angeklagte SED nat den Aschenbecher nicht "bei sich geführt", d.h, zum Tat-
ort mitgebracht oder ihn am Tatort vor Begehung der Tat in Besitz genommen, sondern er hat ihn erst im Augenblick der Tat ergriffen, weil er ihm von den greifbaren Gegenständen am geeignetsten erschien."
Aus den Urteilsfeststellungen im übrigen ergibt sich, daß die Einzelheiten der Tat am Tatort zwischen
beiden Angeklagten besprochen und hierbei auch der im Tatraum stehende, massive, gläserne Aschenbecher bereits vorher schon als Tatwerkzeug in Aussicht genom- . men wurde.
«.
Unter diesen Umständen läßt sich die Auffassung des Landgerichts nicht halten.
Im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts ist davon auszugehen, daß der gesetzgeberische Grund für die verschärfte Strafandrohung der 6§ 250 Abs I Ziff 1 u. 243 Abs I Ziff? 5 StGB in der erhöhten Gefährlichkeit des Täters und der Tat zu finden ist (vgl u.a. RG 8, 44; 54, 195; 55, 18). Diese Gefährlichkeit kann, wenn der Täter die Waffe zugriffsbereit in seiner Nähe hat, mindestens ebenso groß sein, wie wenn er sie an seinem Leibe trägt. '
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Auch entbehrt es der inneren Berechtigung, einen Unterschied zwischen der zufälligen und der bewußten Beisichführung einer Waffe zu machen, sofern nur im Augenblick der Tat - auf den es allein abgestellt werden muß -— das Bewußtsein von dem Besitze der Waffe vorhanden ist. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für die Fälle der Waffe im technischen Sinne entschieden (vglı 4 StR 592/51 v. 3.1.52). Der Senat trägt keine Bedenken, im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl u.a. RG 68, 239) die erwähnten Grundsätze auf die gefährlichen Werkzeuge auszudehnen. Denn ein Täter, der sich zur Tatzeit des zufälligen Besitzes einer Waffe (im teohnischen Sinne) erinnert, verdient nach Zweck, Inhalt und Wortlaut der angeführten Bestimmungen keine andere Beurteilung als ein solcher, dem das Mitführen | eineg gefährlichen: Werkzeuges bewußt wird. — w
Schließlich kann es - vom Standpunkt der Gefährlichkeit aus -— wie erwähnt, einen Unterschied nicht . machen, ob eich der Täter vorbereitenderweise oder erst am Tatort selbst mit der Waffe versieht, um sie dann u benutzen. Die Verwendung der Waffe ist jedenfalls noch gefährlicher als ihr bloßes Bereithalten (RG 68, 239).
... Inder .
Nach alldem führen die erschöpfenden Feststellüungen des Landgerichts zweifelsfrei zu einer Verurteilung beider Angeklagten aus § 250 Abs I Ziff 1 StGB. Der insoweit vorhandene Fehler des angefochtenen Urteils konnte hinsichtlich der Schuldfrage durch einfache Berichtigung der Schuldsprüche beseitigt werden.
Auf die allgemeine Sachrüge bedurfte es weiterhin einer Ergänzung der Schuldsprüche wegen der in Tateinheit begangenen gefährlichen Körperverletzung nach § 223a
In der Straffrage nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen konnten die Verurteilungen jedoch nicht bestehen bleiben, weil, trotz der Ausführungen
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des Landgerichts über die Erschwerungsgründe, die Möglichkeit nicht völlig auszuschließen ist, daß die Strafhöhe durch die erwähnten Rechtsfehler beeinflußt sein könnte.
3.) Die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft im übrigen hatten keinen Erfolg.
a) Insoweit das Rechtsmittel - abgesehen von unbeachtlichen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen - mangelnde Aufklärung hinsichtlich der Folgen des Überfalles rügt, kann dieser Auffassung im Ergebnis nicht beigetreten werden.
Die Vernehmung des Verletzten WB, als Zeugen,
"war zunächst vorgesehen gewesen. Sie unterblieb dann, weil der Zeuge zur Hauptverhandlung noch immer an den Nachwirkungen seiner Verletzungen litt. Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung von der Möglichkeit, einen Beweisamtrag bezüglich dieses Zeugen einzubringen, keinen Gebrauch gemacht. Auch drängte sich der Strafkammer die Notwendigkeit einer Vernehmung des We» als Zeugen nicht auf, nachdem die Angeklagten im wesentlichen geständig waren und aus einer kurz zuvor eingereichten fachärztlichen Bescheinigung ersichtlich war, daß die Bekundungen des Wggpim Vorverfahren über seine Verletzungen nur teilweise zutrafen. Keinesfalls reichen die Hinweise aber für die Annahme eines Siechtuns des Zeugen im Sinne des § 224 StGB aus. Da ein völliger Verlust des Gehörs auch nach den Behauptungen des Zeugen im Vorverfahren nicht eingetreten war, schied’ - die Anwendungsmöglichkeit des § 251 StGB somit von vornherein aus, so daß gegen die Nichtvernehmung des Verletzten Einwendungen nicht zu erheben sind, zumal das Landgericht in der Straffrage die Schwere der Tatausführung und den Umstand, daß der Überfall an einen Raubmorädversuch grenzte, strafschärfend berücksichtigt hatte.
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b) Der Strafausspruch im Falle WEB hat - wie erwähnt -— keinen Bestand; trotzdem sei darauf hingewiesen, daß ein Verstoß gegen die Denkgesetze darin nicht gefunden werden kann, wenn das angefochtene Urteil ausführt, die Angeklagten hätten die Verbindung mit einem Homosexzuellen gesucht, während es auf der anderen Seite strafmildernd hervorhebt, sie seien durch vVbin das "ungesunde Milieu der Homosexuellen geraten". Denkgesetzlich ohne Widerspruch ist damit zum Ausdruck gebracht, WWWBhabe die Bemühungen der Angeklagten, in das Milieu der Homossxuellen zu gelängen, unterstützt.
u - 9) Fehl geht auch die Auffassung der Revision, die
Strafkammer habe sich von rechtsirrigen Anschauungen über das Wesen richterlicher Überzeugungsbildung leiten lassen.
Das Landgericht ist im Falle Re keineswegs von einer mathematischen, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließenden Gewißheit für seine Überzeugungsbildung ausgegangen. Vielmehr hat es durchaus zutreffend das Wesen der freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung zu schöpfenden richterlichen Überzeugung im Sinne des § 261 StPO gewürdigt. Die im Anschluß an die Reichsgerichtsrechtsprechung von dem Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze, welche nur eine eng begrenzte Nachprüfung der Beweiswürdigung in der Revisionsinstanz gestatten, verbieten eine Einmischung in die Überzeugungsbildung des Tatrichters, wie sie das Rechtsmittel z.B. bei der anderweitigen Wertung der Zeugenaussage HB ganz offensichtlich beabsichtigt.
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Die Revision der Staatsanwaltschaft im übrigen war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka Schmidt Siemer