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BGH Entscheidung vom 04.02.1954 – 4 StR 724/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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& Gesetz: StGB § 356; RAnwO BZ § 37 Abs 1 Nr 25 2 Rechtssatz 4 auch zu StGB § 59.

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1, Rechtssatz: Das Wiederaufnahmeverfahren eines zu Strafe

Verurteiiten und das Strafverfahren gegen einen in der Hauptiverhandlung vernommenen Zeugen wegen Verletzung der Wahrheitspflicht können "dieselbe Rechtssache" betreffen,

® 2, Rechtesatz: Der Begriff des Interesses ist im subjektiven Sinne zu verstehen; maßgebend ist daher nicht, was etwa im objektiven Interesse der Partei liegt, sondern welche Ziele sie verfolgt wis- £ sen will.

3. Rechtssatz: Der strafrechtliche Schutz umfaßt nicht notwendig die Gesamtheit der Belange des Auftraggebers, wird vielmehr durch den Kreis der Rechtsinteressen begrenzt, die dem Anwalt durch den Auftrag anvertraut worden sind.

4. Rechtssatz: Das "entgegengesetzte Interesse" ist echtes Tatbestandsmerkmal; die irrige Annahme, zwischen mehreren Beteiligten bestehe kein Interessengegensatz, ist daher Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB), wenn der Anwalt sich über den ‚Umfang des ihm anrertrauten Interesses

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‚Aktenzeichen: 4 StR 724/53 Urteil des BGH vom 4. Februar 1954 . 16 Arnsberg

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ImHamen des Volkes In der Strafsache

gegen

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den Rechtsanwalt und Notarvertreter Reinhold H "aus A, dort geboren am GE 1505.

wegen Parteiverrats

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme ‘als Vorsitzender, Bündesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr.Hülle "Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr.Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ED als Vertreter der undesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt °

Auf die Revision des Angeklagten BB wir das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 25. April 1953, RE soweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Br Feststellungen aufgehoben. In. diesem Umfange wird die & Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über , BB; die Kosten des Rechtsmitteis, an das Landgericht in K: Hagen zurlickverwiesen,

von Rechts wegen

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Die Revision des wegen Parteiverrats (§ 356 Abs 1 StGB) verurteilten Angeklagten ist begründet.

Auf die Frivatklage der Frau Kgiipwar der Schumacher Sen 17. Januar 1949 vom Landgericht Arnsberg in der Berufungsinstanz wegen gefährlicher Körperverletzung verur- _ teilt worden, weil er Frau KM am 29. Juli 1948 mit einen Schrubber geschlagen habe, Die als Zeugin vernommene Frau Anni Ka hatte in beiden Rechtszügen uneidlich bekundet, SEE Habe ihr zwei Tage nach diesem Vorfall gedroht, sie könne sie genau so "kriegen" wie Frau Mb. Im Verlaufe des anschliessend von Frau KiiBangestrengten Schadenser-. satzprozesses, in dem SW durch den Sozius des Angeklagten Rechtsanwalt LP vertreten war, wurde Frau KO zweimal eidlich als Zeugin gehört. In der ersten Instanz sagte sie am 15. November 1949 aus, Su» habe dem Sinne nach gesagt, es könne ihr genau so ergehen wie Frau “ RK sie könne j seine Äusserung nicht mehr wörtlich wiedergeben und wisse nicht mehr mit Bestimntheit, ob er gesagt habe, sie könne sie "kriegen", Vor dem Berufungsgericht bekundete sie am 12. Mai 1950, sie entsinne sich genau, dass 7 7 zu ihr gesagt habe, es könne ihr genau sotergehenfiwie Frau Ku; die Worte, sie könne sie genau so "kriegen wie Frau RD, habe er nicht gebraucht; ausserdem machte Frau Kol Angaben über einen Sturz der Frau ) auf der Kellertreppe. Die Schadenersatzklage der Frau ie 5 ) wurde abgewiesen, weil nicht erwiesen sei, dass E 7 Sie geschlagen habe, die festgestellten Verletzungen vielmehr auch von dem Sturz

auf der Kellertreppe Herrühren könnten, on

In dem Frivatklageverfahren wurde nunmehr zugunsten des Schulmachers Sum der. vom Angeklagten unterzeichnete, auf die neue Tatsache des Kellersturzes gestützte Wiederaufnahmeantrag vom 25. August 1950 eingereicht, in dem auch

darauf hingewiesen war, daß die Zeugin KalWihre ursprüng; liche Darstellung über den Wortlaut der Drohung nicht auf S rechterhalte. Auf Anregung des Gerichts leitete die Staat anwaltschaft nunmehr ein Ermittlungsverfahren gegen Frau Kal ein. Diese gab am 21. Dezember 1950 vor dem Ermitt-Zungsrichter an, sie habe bei jeder Vernehmung nach beste Wissen die Wahrheit gesagt und sehe auch keinen Unterschied zwischen ihren Aussagen. Am 12. Jamuar 1951 erklärte sie ae: gegen vor der Staatsanwaltschaft, ihre Aussage im Privatkiay geverfahren sei ihr auf Betreiben der Frau Ku von den ‘x Eheleuten DEE in den Mund gelegt worden; sie gebe zu, dabei die Unwahrheit gesagt zu haben; tatsächlich habe E SED zu ihr gesagt, es könne ihr genau so "ergehen" wie % . Frau BD. Frau KalB wurde daraufhin u.a. wegen vorsätz lich falscher Aussage im Privatklageverfahren angeklagt. Auf den Rat STEREEDs bestellte sie den Angeklagten zu ihre Verteidiger.

Als der Angeklagte zur Vorbereitung der Hauptverhand-., lung die Strafakten durcharbeitete, kamen ihm Bedenken, ob. 9 wegen des von ihm unterzeichneten Wiederaufnahmeantrags Er vom 25, August 1950 die Verteidigung der Frau Kalliliprünren,; | könne... In einer gemeinsamen Beratung mit ff Frau $ KaflPbesprach er daher am 31. Juli 1952 unter Darlegung u der Rechtslage die ‚gesamten Vorgänge und stellte hierbei Re die Frage in den Mittelpunkt, ob Frau Kell hinsichtlich. ia der Äußerung sms im Privaiklageverfahren oder im 2i- Fr vilprozeß die Unwahrheit' gesagt. habe. Als Frau Kon fragte, ob sie nicht einfach sagen solle, ihre Aussage im Privatklageverfahren sei doch richtig, erwiderte der g Angeklagte, daß sie mit einer solchen Änderung ihrer Ein- a lassung nicht durchkommen werde und daß er sie bei einer solchen Einlassungsänderung auch nicht vertreten könne, weil sich dann eine Interessen-Kollission mit SEEED ergebe«;,

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' beantragte, bat der Angeklagte insoweit nur um Einstel-

Wenn sie nämlich von der Anklage der falschen uneidlichen Aussage im Privatklageverfahren freigesprochen werde, sei u für SEP der Faden (oder der Bart) ab, weil sie dann ei- u ne neue Meineidsankliage wegen ihrer Aussage vom 12. Mai

1950 zu erwarten habe, wodurch dem Wiederaufnahmeantrag

der Boden entzogen werde. Frau Kllerklärte darauf, daß sie die Unrichtigkeit ihrer Aussage im Privatklageverfah-

“ ren auch weiterhin einräumen wolle. In.der Hauptverhandlung

vom 14. Oktober 1952 trat der Angeklagte als Verteidiger der Frau KafllWauf. Diese gab, wenn auch nicht ganz ein- “ deutig, zu, sie habe im Privatklageverfahren bewußt die Unwahrheit gesagt. Obwohl die Staatsanwaltschaft Frei-

spruch von der Anklage der falschen uneidlichen Aussage

lung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes. Das Gericht entsprach indessen dem Antrage der Staatsanwaltschaft, weil trotz des Geständnisses zweifelhaft sei, \ ob Frau KelP überhaupt noch wisse, was damals ‚gesagt wor- : den war, j i

Diesem Sachverhalt kann. schon ‘der "äußere Tatbestand des § 356 Abs 1 StGB nicht mit Sicherheit entnommen werden. '

1. Zu Unrecht zieht die Revision allerdings in Zweifel, daß es sich bei der Verteidigung der Frau Kal m dieselbe Rechtssache handelte wie- bei ‚dem Wiederaufnahmeverfahren des Schuhmachers u

Unter dem Ausdruck Rechtssache" versteht das Gesetz alle Rechtsangelegenheiten, bei denen mehrere ein entgegengesetztes rechtliches Interesse verfolgende Be-

teiligte vorkoinmen können (RGSt 23, 60, 64 f; 62, 289,

2915 66, 316, 320; Entscheidungen des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte - EGH - 31, 138, 140). Dazu gehören

auch Strafverfahren; denn auch an diesen können mehrere Personen mit widerstreitenden Interessen rechtlich be- ‚. teiligt sein (RGSt 49, 342, 344; 66, 320; EGH 16, 192,

95). Das trifft unter Umständen auch für den’ Beschuldigten, und den ihn belastenden Zeugen zu. Der Begriff derselben Ä Rechtssache umfaßt die Gesamtheit der bei einem Sachverhalt rechtlich in Betracht kommenden Tatsachen und Inter- “ 4 essen, auch wenn sie in verschiedenen Verfahren verhandelt werden (EGH 29, 217 £; RG JW 1937; 2964 Nr 5; BGH NIW 1953, 430 £ Nr 16). $

In diesem Sinne war SE en dem Strafverfahren ge- x gen Frau KAfDwegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage, auch ohne dabei verfahrensrechtlich eine Parteirol- u ‘ le einzunehmen (RGSt 49, 344; EGH 25, 153 ?), nicht nur „, tatsächlich interessiert (vgl R6St 66, 321), sondern als u der auf Grund ihrer Aussage wegen einer strafbaren Hand- a lung Verurteilte auch rechtlich beteiligt; denn durch den, Ausgang dieser Strafsache konnte die rechtliche Beurtei- K lung seines Wiederaufnahmeantrags beeinflußt werden. Führte das Strafverfahren nämlich zu der Feststellung, daß Frau KB in Privatklageverfahren die Wahrheit gesagt habe, so blieb nicht nur diese von ihm angegriffene . Stütze des verurteilenden. Erkenntnisses erhalten, sondern. ‘drohte überdies ein Meineidverfahren gegen Frau Ka we- Re gen ihrer Bekundung vom 12. Mai 1950, auf deren Richtigkeit der VWiederaufnahmeantrag in erster Linie gestützt war. Selbst wenn sich die Unwahrheit ihrer Aussage im a Privatklageverfahren ergab, konnte es für die Entscheidung ; des Gerichts in dem beantragten Wiederaufnahmeverfahren von, Bedeutung sein, ob sie vorsätzlich gehandelt hatte oder

Zesses wurde S@EEMW von seinem Prozeßbevollmächtigten

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nicht (§ 359 Nr 2 StPO). Dieserrechtliche Zusammenhang trat vollends dadurch zutage, daß die Strafkammer durch den Wiederaufnahmeantrag S@EWBs veranlaßt worden war, das Ermittlungsverfahren gegen Frau Ka) wegen der Un- - stimmigkeiten in ihren verschiedenen Zeugenaussagen anzuregen. Dabei ist es belanglos, ob SED den Wiederaufnahmeantrag gegebenenfalls später auch auf § 359 Nr 2 tPO stützen wollte und gestützt haben würde; denn es genügt zur Begründung seines rechtlichen Interesses, daß der Ausgang des Strafverfahrens gegen Frau KafBdie Mögiichkeit dazu bieten konnte, 5

2. Vergebens stellt die Revision ferner in Abrede, daß der Angeklagte - wie § 37 Abs i Nr 2 RAnwO BZ vom... i0. März 1949 - .TOBl. BZ 80 - voraussetzt (vel R6GSt 14, 364, 379; 23, 60,67;66;320) - dem ihm anvertrauten Interesse Schenms bereits gedient hatte, als er auch für Frau KalB tätig wurde. Nach Abschluß des Schadensersatzpro-

Rechtsanwalt IM auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens sowie darauf hingewiesen, daß die Angelegenheit insoweit vom Angeklagten bearbeitet E; werden müsse, weil er selbst sich nur mit Zivilprozessen *2 befasse. Als ss daraufhin Auftrag zur Einreichung des Wiederaufnahmeantrages gab, wurde das Interesse an der Wiederaufnahme dadurch dem Angeklagten anvertraut, obwohl eine Rücksprache zwischen ihm und SEE damals nicht stattfand. Bei Wahrnehmung dieser Angelegenheit diente der Angeklagte dem Ro ) entgegen der Auffassung der Strafkammer schon durch Unterzeichnung und Weitergabe des Wiederaufnahmeantrags, ohne daß es darauf ankommt, von wem der Antrag verfaßt worden war; denn

der Begriff des Dienens umfaßt jede berufliche Tätigkeit des Anwalts, durch die das Interesse des Auftraggebers

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gefördert werden soll (vgl RGSt 23, 65 f; 62, 292; EGH 6, 126, 130; 29,.85, 87).

3. Dagegen lassen die bisherigen Feststellungen nicht j zweifelsfrei erkennen, daß der Angeklagte durch seine Tä-' = tigkeit für Frau KalllBobjektiv pflichtwidrig im Sinne des“ i § 356 Abs 1 StGB gehandelt hat. Dabei kommt als anwaltliche Pflichtwidrigkeit nur die Verteidigung in der Hauptverhandlung sowie der Entschluß hierzu in Betracht; -denn die Besprechung’ vom 31. Juli 1952 sollte, wie die Strafkammer feststellt, zunächst nur der Klärung der Frage di nen, cb der Angeklagte nach Unterzeichnung des Wiederauf- : nahmeantrages neben der Vertretung Ss noch die Ver- . :: teidigung der Frau KalWübernenmen könnte.

Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß das Merkmal der Pflichtwidrigkeit seine inhaltliche Bestimmung durch die standesrechtliche Vorschrift des § 57 Abs 1 Nr 2 RAnwO BZ empfängt und daß § 356 Abs 1 StB“ W demgemäß nur eine Tätigkeit für mehrere Beteiligte "im ent«‘; B: gegengesetzten Interesse" unter ‚Strafdrohung stellt (RGSt, a 60, 299; 62,.295;5 66, 3205 72, 133, 1395 BEHSt 3, 400, . 402; 4, 80,:88; BGH 3 StR 563/51 vom 25. Oktober 1951). | Einen Interessengegensatz zwischen Frau KallB ı und u erachtet die Strafkammer deshalb für gegeben, weil Frau 22 KafB hinsichtlich der Anklage der falschen uneidlichen . a Aussage an einem Freispruch, Se agegen zumindest an :: einer Schuldfeststellung interessiert gewesen sei. Ob Er sich die von der Revision angegriffenen Erwägungen, die ee: der Tatrıcavei zur Begcufdung seiner Auffassung anstellt, 33 von Denkfehlern freihalten, braucht nicht untersucht zu werden; denn die Strafkammer legt ihren Überlegungen nicht nur eine rechtsirrige Auffassung des Begriffs "Interesse" zugrunde, sondern läßt überdies die Möglichkeit außer acht, daß Frau KB dem Angeklagten nur ein - begrenztes Interesse anvertraut hat.

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Sinn und Zweck der §§ 356 StGB, 37 Abs 1 Nr 2 RAnwO BZ bestehen darin, daß die Treue des Anwalts gegenüber seinem Auftraggeber gewährleistet werden soll (RGSt 49, 344). Ebenso wie diese Treuepflicht durch den Willen des Auftraggebers begründet wird, kann sie durch seinen Willen begrenzt werden, indem der Auftraggeber dem Rechtsanwalt die Wahrung eines beschränkten Interesses anvertraut: Nur eine allgemeine Entbindung von der Treue-

. pflicht wäre unwirksam, weil die genannten Vorschriften

das Ansehen des Anwaltsstandes als eines wichtigen Organes der Rechtspflege wahren sollen (R6St 71, 253). Maßgebend für den Pflichtenkreis und somit auch für die Treuepflicht des Anwalts sind daher Inhalt und Umfang des ihm mit dem Auftrag in Bezug auf die rechtliche Auswertung eines Sachverhalts entgegengebrachten Vertrauens Bu DR 1939, 714 Nr 9). ne: oo.

Daraus folgt schon, daß das Wort "Interesse" nicht,

wie die Strafkammer es tut, im objektiven, sondern im sub- Be

jektiven Sinne zu verstehen ist. Es kommt. somit nicht. darauf an, welches Verhalten etwa: im objektiven Interesse, der Partei liegt, sondern. welches Ziel diese selbst ‚ver-

. folgt wissen will (RG JW 1929, 1885 Nr 15; EGH 16, 192 0

Friedlaender, Kommentar zur Rechtsanwaltsordnung 3. Aufl 1930 Anm 6 zu § 315 Noack, Rechtsänwaltsordnung 2. Aufl

:1937 Anm 3 zu § 32; Roesen IW 1938, 2660). Der strafrecht- .

liche Schutz der ss 356 StGB, ‚37 Abs 1 Nr 2 RAnwO BZ um-

- faßt mithin nicht notwendig die Gesamtheit der persönlichen und wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers, son-

dern er wird durch den Kreis ‘der Rechtsinteressen begrenzt, die der Auftraggeber dem Rechtsanwalt durch den Auftrag anvertraut hat (RGSt 60, 299, 304 2; 62, 294; . 71, 231, 236; OLG München NJW 1950, 239 Nr 24). Bei der Prüfung dieser Frage ist von ausschlaggebender Bedeutung, wie weit sich bei Berücksichtigung des Inhalts des Auf-

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. trages nach dem Willen des Auftraggebers die anwaltliche Treuepflicht erstrecken sollte. Es wäre sinnwidrig,.den Strafschutz darüber hinaus auszudehnen (vgl Roesen IW 193 E 26595 ROSt 60, 2995 EGH 16, 195; 21, 187).

Hiernach ist es. rechtlich möglich, daB ein Anwalt, ohne gegen § 37 Abs 1 Nr 2 RAnwO BZ zu verstoßen, in derselben Rechtssache mehreren Beteiligten dient, deren In- = teressen sich objektiv widerstreiten (R6St 71, 234 f; 72,°% 140). Solange, sich nämlich die Interessen mehrerer Auftraggeber in derselben Rechtssache vom Standpunkt der Beteiligten aus miteinander vereinigen lassen und soweit dig: se dem Rechtsanwalt nur die Wahrnehmung ihres gemeinsamen“: e vermeintlichen Interesses anvertraut haben, handelt es ; sich für den Anwalt nicht um Gegenparteien oder entgegengesetzte Interessen und es kann von einem “ißbrauch des Vertrauens im Dienste des Gegners nicht die Rede sein (EGH 16, 194). Sind demgemäß die Ziele, deren ‘Verfolgung : mehrere Beteiligte demselben Rechtsanwalt anvertraut abi nicht gegeneinander gerichtet, sa bedeutet es keinen Verstoß gegen § 37.Abs 1 Nr 2 RAnwO BZ, wenn der Anwalt bei= ‚den Parteien, obwohl. sie objektiv entgegengesetzte Inte

essen haben, im gemeinsamen beiderseitigen subjektiven Interesse dient (Frieälaender- aa0 Anm. 6 zu 8 31; .RGSt 72, 140).

Ka Der festgestellte Sachverhalt bot besonderen Anlaß, Y die von der Strafkammer ‚unterlagsene Prüfung auf Grund

dieser Gesichtspunkte vorzunehmen. Frau KaBveauftrag- x £ te nämlich den Angeklagten mit ihrer Verteidigung nicht . obwohl, sondern eben weil er den Gegenbeteiligten Schenn in dessen Wiederaufnahmeverfahren vertrat. Sie wurde auße: £ 3 dem vom Angeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ' er sie mit Rücksicht auf das Interesse sSBs nur vertre” |

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im Ermittlungsverfahren bleibe und die Unrichtigkeit ihrer Aussage im Privatklageverfahren auch weiterhin einräume.

kreises kann nicht außer acht gelassen werden, daß Frau

'Frau Ka konnte nach der Sachlage auch Grund haben,

"Privatkiageverfahren, deren Unrichtigkeit sie später-

' teresse den Belangen SER: an einer Wiederaufhebung

nem ihm anvertrauten subjektiven Interesse der Frau Kalb gedient hätte, das ‘demjenigen Schemms entgegengesetzt war. . Daß sich in Zukunft ein Interessengegensatz erst ergeben konnte s. j etwa wenn Frau KallBspäterhin ihre Einlassung ändern ee wollte, verpflichtete den Angeklagten nicht dazu, ihren *

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ten könne und wolle, wenn sie bei ihrer letzten Einlassung

Da Frau KalPdäies ausdrücklich zusicherte und unter dieser Voraussetzung den Verteidigungsauftrag bestätigte, liegt der Schluß nahe, daß Gegenstand des Auftrags nicht die Wahrnehmung ihrer gesamten Interessen in dem gegen sie schwebenden Strafverfahren war, sondern mur ihre Verteidigung auf der Grundlage ihres Geständnisses; denn bei der Festlegung des dem Angeklagten anvertrauten aufgaben-

Kal sich von vornherein darüber im klaren sein mußte, der Angeklagte dürfe bei der Führung ihrer Verteidigung die Interessen S@Ds mitberücksichtigen und diese nicht ihren Interessen gegenüber hintansetzen (RGSt 71, 237).

ein den Wiederaufnanmeantrag SCEBs 'gefährdendes Interesse bewußt nicht zu verfolgen; denn da’ nach ihrer Auf-

fassung -äie Verurteilung SEM auf ihrer Bekundung, im

hin beschworen hatte, mit beruhen konnte, 80 mochte sie sich sittlich verpflichtet fühlen, ihr Verteidigungsin-

seiner Verunrteilung unterzuordnen.. nn ei

Bisher ist cn | Aigeklagten mithin nicht nachgewiesen, daß’ er unter Verletzung des § 37 Abs 1 Br 2 RAnwO BZ ei-

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Verteidigungsauftrag von vornherein abzulehnen (Rest 71, 237):

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Ob der Angeklagte bei der Verteidigung der Frau KA - etwa dadurch, daß er den Anschein der Vertretung widerstreitender Interessen nicht vermied (EGH 27, 123 £) -, gegen anderweite standesrechtliche Vorschriften verstoßen hat, ist hier ohne Belang. § 356 StGB bedroht nur Zuwiderhandlungen gegen § 37 Abs 1 Nr_2 _RAnwO BZ mit Strafe (RGSt 66, 320). “

II: Auch die Beurteilung der inneren Tatsseite kann zu-

ungunsten des Angeklagten durch Rechtsirrtum beeinflußt sein.

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Das angefochtene Urteil führt aus: Es könne.dem An- . geklagten nicht mit Sicherheit widerlegt werden, daß.er sich über den rechtlichen Begriff des entgegengesetzten Interesses geirrt und deshalb sein Handeln für gesetzlich ..; erlaubt ‚gehalten habe. Er möge zu diesem Irrtum dadurch 3 gekommen sein, daß er es einseitig auf die Richtigkeit

‘er eidlichen Aussage der Zeugin in der Berufungsinstanz 'aes Zivilprozeßverfahrens abstellte, hinsichtlich derer. 4 seine beiden Auftraggeber allerdings gleichmäßig an einen ..; Freispruch der Zeugin Kal interessiert waren. Hierbei “ möge er sich dann unter unrichtiger Beurteilung der Rechtez;

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. Lage des Interessengegensatzes. nicht. bewußt geworden sein,.',

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Er Hieraus zieht äie Strafkammer den Schluß, der Ange-

klagte habe möglicherweise in einem Verbotsirrtum gehan- u delt, der unentschuldbar sei. Sie erachtet es nach den obigen Darlegungen: für möglich, daß er den Kreis der

Angelegenheiten, die bei der Beurteilung der Interessen

vorliegt, gerade auf die Art der rechtlichen Erwägungen

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seiner beiden Auftraggeber ins Auge zu fassen waren, zu eng gezogen habe, indem er aus Rechtsirrtum die uneidliche faische Aussage der Frau KalWaußer acht gelassen habe. Welche rechtlichen Vorstellungen im einzelnen den Angeklagten hierzu bewogen haben könnten, in welcher Beziehung er insbesondere über den rechtlichen Begriff der entgegengesetzten Interessen geirrt haben sollte,

ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, daß das Landgericht - wie.unter I dargelegt - bisher nicht geprüft hat, ob Frau KafBdem Anzeklagten auch den Teil ihrer Interessen tatsächlich anvertraut hat, der im Gegensatz zu denen seines ersten Auftraggebers Schemm stand, kommt es zur Beantwortung der Frage, ob ein Verbotsirrtum

des Angeklagten an.

Wer die äußeren Merkmale eines Straftatbestandes in der Annahme verwirklicht, damit nicht gegen das Strafgesetz zu verstoßen, handelt deswegen noch nicht im Verbotsirrtum. Wesentlich ist vielmehr, aus, weichen Grunde der Täter die Handlung für erlaubt halt. Die "verfehlte Annahme, sein Tun sei gesetzlich erlaubt, ‚kann. nämlich darauf beruhen, daß er ein Merkmal "des äußeren Tatbestandes infolge Verkennung der Sachlage nicht. für gegeben erachtet. In diesem Falle befindet er sich in einem Tatbestandsirrtum. Es ist aber 'auch möglich, daß er sich zwar des Vorliegens aller Umstände, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Straftatbestandes gehören, bewußt ist, aber trotzdem auf Grund irriger Auslegung des Strafgesetzes meint, den mit Strafe bedrohten Tatbestand nicht zu erfüllen, oder daß er die Verwirklichung der gesetzlichen . Tatbestandsmerkmale nicht als Unrecht ansieht. In diesen Fällen irrt er über die Rechtmäßigkeit der Tatbestandsverwirklichung; es handelt sich also um einen Verbotsirrtun. In allen diesen Fällen hält der Täter sein Tun für erlaubt.

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Während aber der Tatbestandsirrtum darin besteht, daß

er nicht weiß, was er tut, setzt der Verbotsirrtum dieses Wissen voraus; er erschöpft sich darin, daß die Rechtswidrigkeit der bewußten Tatbestandsverwirklichung . unrichtig beurteilt wird (BGHSt 2, 197; 3, 4053). Demgemäß kommt ein Verbotsirrtum erst dann in Betracht, wenn feststeht, daß der Täter einem Tatbestandsirrtum nicht \ erlegen ist.

Die im § 356 Abs 2 StGB vorausgesetzte Pflichtwidrigkeit wird durch § 37 Abs 1 Nr 2 RAnwO BZ inhaltlich dahin "@ bestimmt, daß der Anwalt beiden Parteien "im entgegenge- | setzten Interesse" gedient haben muß. Darin liegt eine 2 wesentliche tatbestandsmäßige Einschränkung; denn es wird dem Tatbestand des 8 356 Abs ? StcB - wenngleich nicht im " Strafgesetz selbst, sondern entsprechend dem bei Blankett=" gesetzen üblichen Verfahren in einer außerstrafrechtlichen; standesrechtlichen Vorschrift, auf die der Begriff der ” pflichtwidrigkeit verweist, - ein ‚weiteres, seinen strafbaren Unrechtsgehalt erst begründendes Merkmal hinzuge- : ._ fügt (vgl BGHSt 2, 195). Das Nentgegengesetzte Interessen‘; ist somit ein echtes Tatbestandsmerkmal des § 356 StGB, " das deshalb auch vom Vorsatz mit umfaßt werden muß (BEBSt.". 3, 4025 4, 84). Die irrige Annahme, zwischen mehreren an : derselben Rechtssache Beteiligten bestehe kein Interesseiz, gegensatz, ist demgemäß nur dann eit Verbotsirrtum, wenn .. der Täter den Begriff des Interessengegensatzes. verkennt oder wenn er glaubt, nicht pflichtwidrig zu ‚handeln, Be infolge Einverständnisses der an derselben Rechtssache “ beteiligten Auftraggeber. Im übrigen kommt nur ein Tatbestandsirrium in Betracht.

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Nach den Peststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte nicht angenommen, er dürfe Frau KalBtrotz eines Interessengegensatzes zu seinen Auftraggeber Schemm vertreten, etwa deshalb, weil dieser selbst mit der Verteidigung der Frau KallWBin ihrem Strafverfahren einverstanden war; denn er hat bei der Besprechung der: Rechtslage vom 31. Juli 1952 beide ausdrücklich darüber belehrt, daß er die Verteidigung nicht übernehmen könne, wenn im Hinblick auf die uneidliche Faischaussage der Frau Kae noch eine "Interessenkollission mit sims" bestehe. Für die Annahme eines Subsumtionsirrtums bietet der bisher festgestellte Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte, obwohl die Strafkammer meint, der Angeklagte habe über den rechtlichen Begriff der entgegengesetzten Inter-. essen geirrt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aber vielleicht aus den Erklärungen der Frau Ka@Bbei jener Besprechung, möglicherweise irrtümlich, entnommen, sie wolle von ihm nur unter Zugrundelegung der objektiven Unrichtigkeit ihrer uneidlichen Zeugenaussage, also nur BR: gegenüber dem Meineidsvorwurf und notfails aueh zur inneren 5 5: Tatseite des Vergehens gegen § 153 StGB, verteidigt wer- u | den, sie habe ihm also die Wahrnehmung ihrer Interessen un ‚im Strafverfahren nur mit dieser - rechtlich zulässigen . - be: Begrenzung anvertraut. Wenn diese Beschränkung tatsächlich dem zum Ausdruck gekommenen willen der Auftraggeberin oe entsprochen hätte, wäre der Angeklagte mit Recht davon aus- \ 3 gegangen, daß ein Gegensatz zwischen den ihm anvertrauten 2 Interessen seiner beiden Auftraggeber nicht gegeben war. Andernfalls hätte er das Vorhandensein eines Tatumstandes nicht erkannt, der zum gesetzlichen Straftatbestande ge-

hört (§ 59 StGB). Ob sein Irrtum in diesem Falle durch Fahrlässigkeit verschuldet‘ wer, ist unerheblich, weil. " § 356 StGB nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht. 3

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Nach alledem bedarf die Sache sowohl zum äußeren als auch zum inneren Tatbestand des § 356 StGB erneuter tatrichterlicher Erörterung. Zu diesem Zweck ist ihre Verweisung an ein Gericht angezeigt, das mit ihr noch nicht be-

faßt war.

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