Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 16.11.1962 – 4 StR 344/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Auslegung der Tatbestandsmerkmale.des Parteiverrats. - Das Verhalten eines Rechtsanwalts, der in einem Ehescheidungsverfahren den einen Ehegatten vertritt, während er vorher schon "in derselben Rechtssache" dem anderen Ehegatten seinen Beistand geleistet hatte, ist ‚nicht unter allen Umständen gegen die Belange dieses letzteren Ehegatten gerichtet und damit pflichtwidrig. BCH, Urt. v. 16. November 1962 - 4 StR 344/62 - 1G Essen A StR 344/62 Im Namen :&es Volkes In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr. Fritz J me aus EB, geboren an: DB Bin or, wegen Parteiverrats hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Landgerichtsraet > ’ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, o für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das .Urteil des Landgerichts in Essen vom 4. April 1962 mit den . Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteils, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Partciverrats in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat: Mit der Revision macht der Angeklagte Verfahrensfehler sowie Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I, Die Verfahrensrügen 1. Die Rüge greift durch, daß das Landgericht verschiedene - von der Revision im einzelnen bezeichnete - Schriftstücke im Urteil wiedergegeben hat, ohne daß es ihren Inhalt durch Verlesung festgestellt hatte (§ 249 StPO). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß ein längeres Schriftstück im Urteil nur dann wörtlich wiedergege
Nachschlagewerk: Ja
eo
Amtliche Sammlung: ja
StGB § 356
Auslegung der Tatbestandsmerkmale.des Parteiverrats. - Das Verhalten eines Rechtsanwalts, der in einem Ehescheidungsverfahren den einen Ehegatten vertritt, während er vorher schon "in derselben Rechtssache" dem anderen Ehegatten seinen Beistand geleistet hatte, ist ‚nicht unter allen Umständen gegen die Belange dieses letzteren Ehegatten gerichtet und damit pflichtwidrig.
BCH, Urt. v. 16. November 1962 - 4 StR 344/62 - 1G Essen
A StR 344/62
Im Namen :&es Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt und Notar Dr. Fritz J me aus EB, geboren an: DB Bin or,
wegen Parteiverrats
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Landgerichtsraet > ’ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, o
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das .Urteil des Landgerichts in Essen vom 4. April 1962 mit den . Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteils, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Partciverrats in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat:
Mit der Revision macht der Angeklagte Verfahrensfehler sowie Verletzung des sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I, Die Verfahrensrügen
1. Die Rüge greift durch, daß das Landgericht verschiedene - von der Revision im einzelnen bezeichnete - Schriftstücke im Urteil wiedergegeben hat, ohne daß es ihren Inhalt durch Verlesung festgestellt hatte (§ 249 StPO).
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß ein längeres Schriftstück im Urteil nur dann wörtlich wiedergegeben werden darf, wenn es in der Hauptverhandlung zum Zwecke des Beweises förmlich verlesen worden ist (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159). In der letzten der beiden erwähnten Entscheidungen hat der erkennende Senat ausgeführt, daß Schriftstücke, die in den Urteiisgründen nur zur Schilderung eines unbestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts wörtlich wiedergeben werden, nicht zum Zwecke des Beweises verwertet werden und daher der Verlesung in der Hauptverhandlung nicht bedürfen,
Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Landgericht den Wortlaut der im Urteil wicodergegebenen längeren Schriftstücke - ohne Unterscheidung derer, die verlesen und nicht verlesen worden waren - zum Beweise verwertet hat. So hat das Landgericht seine Überzeugung von der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten in den Fällen Be und TB auch auf . das "Abwägen in den Schriftsätzen", ein "solch abwägendes Verhalten" gegründet (UA S. 33). Nach den Umständen läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht auch im übrigen Inhalt und Wortlaut der Schriftstücke bei der Bildung seiner Überzeugung besonders über die innere Tatseite des Angeklagten herangezogen hat. Es muß daher angenommen werden, daß das Urteil auf der Verwertung der in ihm wiedergegebenen, nicht verlesenen Schriftstücke beruht, =
2. Unter diesen Umständen braucht auf die Aufklärungsrüge nicht eingegangen zu werden, das Landgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, nach der Vernehmung der Zeugen Ewald Bew, TEE und Pe den Anscklagten nochmals zu hören, der von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war und an ihr nicht teilnahm. Das Landgericht kann bei der im künftigen Verfahren gebotenen Anhörung des Angeklagten diesem die für notwendig erachteten Vorhaltungen machen.
II. Die Sachrüse
1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt für erwiesen erachtet:
a) 1956 suchte Ewald BEE den Angeklagten auf, um mit ihm wegen der Scheidung von seiner Ehefrau Rücksprache zu nehmen und sich von ihm aywaltlich beraten zu lassen. Er unterrichtete dabei den Angeklagten "über seine gesamten Eheprobl&me, so über dag Geschlechtsleben, über seine finanzielle Lage und über das Wohn- und Mietverhältnis", Auch bei weiteren Besuchen des Ehemannes Be crörterte der Angeklagte mit ihm die Verhältnisse und riet ihm schließlich, an der Ehe festzuhalten. Beide Eheleute setzten. in der Folgezeit ihren Ehestreit nicht weiter fort und lebten zunächst weiter zusammen.
Im August 1957 begab sich die Ehefrau BEP zu dem Angeklagten, trug ihm vor, daß sie von ihrem Mann keinen regelmäßigen und ausreichenden Unterhalt bekomme, und beauftragte ihn mit der Wahrnehmung ihrer Rechte. Der Angeklagte übernahm die Vertretung. Er schrieb an Ewald Bg> und machte ihm Vorschläge über Art und Höhe der Unterhaltsleistung. Sodann erwirkte er für Frau BP zezen ihren Mann eine einstweilige Verfügung über die Leistung des Unterhalts. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht, in dem namens der Frau BeWe für den Angeklagten dessen Mitarbeiter und Angestellte auftraten, verpflichtete sich schließlich Ewald Bee in einem Vergleich auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente. |
b) Gegen die Eheleute Kurt und Friede Tb, die im Hause der Mutter der Frau EP, ser Witwe Speiiiii>: wohnten, führte diese im Jahre 1957 vor dem Amtsgericht einen Rechtsstreit auf Mietaufhebung und Räumung. Frau Sc hatte die Klage im wesmntlichen darauf gestützt, daß sie und andere Hausbewohner insbesondere durch den Ehemann TB wiederholt gröblich dadurch belästigt worden
seien, daß dieser dem Trunke ergeben sei, oft im Hause randaliere sowie seine Ehefrau geschlagen und mit Schinpfworten belegt habe. Das Amtsgericht gab der Klage u.a. auch wegen Störung des Hausfriedens durch den ühemann TB infolge Streitigkeiten mit seiner Ehefrau statt, zwecks Einlegung der Berufung begaben sich die Eheleute TED in die Praxis des Angeklagten. Im März 1958 legte der Angeklagte mit Schriftsätzen, die zwar sein damaliger Mitarbeiter ausarbeitete, die er aber selbst unterschrieb, namens der Eheleute T@BB Berufung ein und begründete
sie. In der Berufungsbegründung wurde zugegeben, daß es zwar einmal zum Streit zwischen den Eheleuten TB, sonst aber nur zu nicht belästigenden Meinungsverschiedenheiten gekommen sei; bestritten wurde insbesondere, daß der Ehemann TED dem Trunke ergeben sei.
Im April 1958 beauftragte Frau TED ien Angeklagten mit der Erhebung der Scheidungsklage gegen ihren Ehemann. Der Angeklagte übernahn das Mandat mit Einverständnis des Ehemannes. Die Scheidungsklage, die der Angeklagte selbst unterschrieb, wurde am 8. Mai 1958 erhoben. Sie wurde u.a: auch auf die Behauptung gestützt, der Themann T sci ein Trinker und habe im betrunkenen Zustand oft Krach gemacht und seine Ehefrau mißhandelt.
Der Räumungsrechtsstreit, in dem der Angeklagte der Prozeßbevollmächtigte der beiden ihceleute Te »1ich; und das Scheidungsverfahren, in dem er die Vertretung der Frau TED gegen ihren Ehemann beibehiclt, liefen in der Folge gleichzeitig nebeneinander her.
2. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Landgerichts und des Vorbringens der Revision, ergibt folgendes:
a) Sache Bw»
aa) Unter dem Begriff "Rechtssache" sind alle Rechtsangelegenheiten zu verstehen, bei denen mehrere Beteiligte in entgegengesetztem Interesse einander gegenüber stehen können (vgl. .RGSt 66, 316, 320; BGHSt 5, 301, 304). "Dieselbe Rechtssache" ist nicht nur gegeben, wenn es sich um ein und dasselbe Verfahren handelt; sie liegt vielmehr auch vor, wenn in Verfahren verschiedener Art und verschiedener Zielrichtung ein und derselbe Sachverhalt von rechtlicher Bedeutung sein kann (vgl. RGSt 60, 298, 300; BEHSt 5, 301, 304; 9, 341).
Wird ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen einer Person in einem bereits eingeleiteten oder ins Auge gefaßten Verfahren beauftragt, so wird ihm damit der gesamte für dieses Verfahren erhebliche Verfahrensstoff "vermöge seiner amtlichen Eigenschaft anvertraut". Sein Auftrag erstreckt sich darauf, den Verfahrensstoff so auszuwerten, wie es dem Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Interessen oder der Abwehr fremder Ansprüche dienlich ist. Es kommt nicht darauf an, ob den Rechtsanwalt jede Einzelheit des Verfahrensstoffs bekanntgegeben wird und ob er sie überhaupt kennt (vgl. BGHSt 9, 341, 345). Deswegen sind dem Rechtsanwalt von den den Gegenstand seines Auftragsverhältnisses betreffenden Tatsachen nicht nur diejenigen 'anvertraut", die ihm von seinem eigenen Auftraggeber mitgeteilt wurden,
sondern auch diejenigen, die er anderen Quellen, insbesondere dem Vorbringen der Gegenpartci entnehmen konnte, Anvertrauen ist nicht gleichzusetzen mit der Offenbarung eines Geheimnisses oder auch nur der Mitteilung einer Tatsache, die dem Rechtsanwalt auf andere Weise nicht bekannt geworden wäre.
"Pflichtwidrig" handelt der Rechtsanwalt, der - wie es § 45 Nr. 2 BRAO bestimmt und vor ihm ebenso §§ 37 Abs. 1 Nr. 2 RAOBrZ2 bestimmt hat - eine andere Partei, d.h. irgend einen anderen an eben dieser Rechtssache mit rechtlichen Interessen Beteiligten, bereits in entgegengesetztem Interesse beraten oder vertreten hat. Es kommt also nicht darauf an, ob die beiden Beteiligten von Anfang an entgegengesetzte Interessen verfolgt haben. Auch dann, wenn der Interessengegensatz erst im Laufe der Zeit zu Tage tritt, darf der Rechtsanwalt einem Beteiligten nicht mehr mit Rat oder Tat behilflich sein - ihm "dienen" -, wenn er in derselben Rechtssache dem nunmehrigen Gegner dieses Beteiligten seinen anwalt lichen Beistand geleistet hatte.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, daß die Gebundenheit des Rechtsanwalts nicht mit der Bcendigung des einzelnen Auftrags aufhört. Was dem Rechtsanwalt einmal anvertraut war, bleibt dies für die Zukunft» Solange und sobald der anvertraute Verfahrensstoff bei einem anderen Auftragsverhältnis wieder eine rechtliche Bedeutung erlangen kann, darf der Rechtsanwalt nicht in eben dieser, in "derselben", Rechtssache dem nurmehrigen Gegner seines früheren Auftraggebers seinen Rat oder Beistand gewähren. Deswegen hat es der Bundesgerichtshof
wiederholt als Verletzung des § 356 StGB erachtet, wenn ein Rechtsanwalt in einem Scheidungsrechtsstreit dem Ehemann und nach der Erledigung dieses Verfahrens - durch Abweisung der Klage oder Aussöhnung der Parteien - später in einem neuen Ehescheidungsrechtsstreit der Ehefrau oder umgekehrt Beistand leistet (vgl. BGHSt 4, 80, 83; 9, 341, 345; 17, 305/306).
bb} Unter diesen Gesichtspunkten geschen kann den Feststollungen nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß der Angeklagte im Falle Beyer den äußeren Tatbestand des § 356 StGB erfüllt hat. | |
Der Angeklagte war im Jahre 1956 von dem Ehemann BED; Gier die Scheidung seiner Ehe ins Auge gefaßt hatte, "über seine gesamten Eheprobleme, SO .0.... Über seine
finanzielle Lage", insbesondere auch über seine Unterhalts-
angelegenheiten unterrichtet worden (UA S. 4). Damit waren die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes DW» dem Angeklagten anvertraut. Dem Urteil 1äßt sich aber nicht deutlich entnehmen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute Be, wie sie im Jahre 1956 bei der Beratung des Ehemannes Be durch den Angeklagten bestanden, für die Unterhaltsansprüche, welche die Ehefrau im Jahre 1957 gegen ihren Mann erhob, überhaupt noch irgendeine rechtliche Bedeutung haben konnten. Möglicherweise hatten sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der beiden Eheleute in der Zwischenzeit so sehr verändert, daß die noch im Jahre 1956 gegebenen Grundlagen für die Unterhaltsansprüche der Fhefrau im Spätsommer 1957 ohne Belang waren. Das wird das Landgericht aufzuklären haben.
Konnte der im Jahre 1956 zur Zeit der Beratung dcs Ehemannes Bee üurch den Angeklagten bestehende Sachverhalt im August 1957 noch irgendwelche Bedeutung für Grund oder Höhe der Unterhaltsansprüche der Ehefrau haben, so hat allerdings der Angeklagte bei den ihn vermöge seiner amtlichen Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Partcien
durch Rat und Beistand pflichtwidrig gedient.
cc) Vor allem hält die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich nur in einem Verbotsirrtum befunden, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Begriff "derselben Rechtssache" ist Tatbestandsmerkmal des § 356 StGB. Er muß also dergestalt vom Vorsatz des Täters erfaßt sein, daß diesem bei Begehung der Tat alle Umstände bekannt sind, aus denen sich der Begriff derselben Rechtssache ergibt. Kennt der Tüter solche Umstände nicht, so befindet er sich im Tatbestandsirrtun. Macht sich der Täter dagegen bei Kenntnis dieser Umstände falsche Vorstellungen über den Begriff derselben Rechtssache oder ordnet er in seiner Vorstellung die ihm bekennten Umstände nicht in diesen Begriff ein, so befinäct er sich im Verbotsirrtum.
In der vorliegenden Säche ergeben die Feststellungen nicht, daß der Angeklagte hei der Übernahme und Durchführung des von Frau Bi ertcilten Auftrags sich der Unstände bewußt war, die "dieselbe Rechtssache" ausmachen»
Sollte nämlich der Angeklagte beider Übernahme des Auftrags der Frau Bi in August 1957 und während ihrer
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Beratung und Vertretung der Meinung gewesen sein, die Verhältnisse des Jahres 1956 könnten für die jetzt bestehenden Unterhaltsansprüche der Ehefrau gar keine rechtliche Bedeutung haben oder erlangen, so würde er die "Umstände", die den Begriff "derselben Rechtssache" ergeben, nicht erkannt haben, Er würde sich dann in einem Tatbestandsirrtum befunden haben, Sofern er dagegen erkanntc, daß die Verhältnisse des Jahres 1956 für die 1957 geltend gemachten Unterhaltsansprüche der Ehefrau noch irgend
welche Bedeutung hatten - 2.B. weil aus ihnen Schlüsse auf die bestehende Leistungsfähigkeit der beiden Partcien gezogen werden konnten - oder im Laufe des Verfahrens erlangen konnten, so scheidet insoweit ein Tatbestandsirrtum aus; dann kann nur ein Verbotsirrtum in Betracht kommen.
Abgesehen von dieser Frage hat zwar das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, "der Ehemann Bi habc ihm bei seinem ersten Besuch nichts aus seiner Ehe anvertraut, sondern sei nur wegen des Schreibens bei ihm gewesen, das er von Rechtsanwalt Dr. P@MB im Auftrag seiner Ehefrau erhalten habe" (UA S. 16), für widerlegt erachtet (va S. 17/18). Es ist der Zeugenaussage des Ehemanncs BED gefolgt, weil es ein "Erfahrungssatz" sei, "daß die von Berufs wegen mit der Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten Befaßten nach einer gewissen Zeit die Erinnerung . an Einzclheiten verlieren können". Das Landgericht hat also für möglich gehalten, daß der Angeklagte, ein vielbeschäftigter Rechtsanwalt und Notar (UA S. 2), im Lauf eines Jahres die Erinnerung an die Umstände verloren hat, die mit dem Besuch und dem Auftrag des Ehemannes BB in Sommer 1956 verbunden waren.
Möglicherweise hat somit der Angeklagte "den Gegenstand des früheren Auftrags in dem neuen nicht wicdercerkannt" (vgl. RGSt 60, 298, 300: und geglaubt, der neue Auftrag beziche sich auf einen anderen Streitstoff als der frühere (vel. BGHSt 7, 261, 263). Das könnte - wie der Angeklagte sich eingelassen hat - angenommen werden, wenn er in Erinnerung gehabt hat, der Ehemann Bw habc ihn im Jahrc 1956 nicht allgemein wegen der Frage der Ehescheidung und im besonderen auch wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und der Unterhaltsänsprüche seincr Ehefrau zu Rate gezogen, sondern ihn nur beauftragt, ein Schreiben des anwaltlichen Vertreters seiner Frau dahin zu beantworten, daß er keine Ehescheidung wünsche und Im übrigen das Vorbringen seiner Frau bezüglich der Benützung des gemeinschaftlichen Kraftwagens zurückweise. In einen solchen Falle könnte sich der Angeklagte auf einen Tatbestandsirrtum berufen,
Das Landgericht wird daher nähere Feststellungen über die Vorstellungen treffen müssen, die sich der Angcklagte bei Entgegennahme und Durchführung des Auftrags der Frau Bee über den ihm früher seitens des Ehemannes BEE erteilten Auftrag machte. _
Unter der Voraussetzung, daß:"dieselbe Rechtssache" vorlag und der Angeklagte sich nicht darüber in einen Tatbestandsirrtum befand, bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Landgericht die Auffassung des Angeklagten, er habe Frau BEP richt pflichtwiärig gedient, als bloßen Verbotsirrtum angeschen hat. Kannte der Angeklagte die Umstände, die die beiden Auftragsverhältnisse zu Ider-
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selben Rechtssache!" machen, und wußte er, daß er früher dem Ehemann BB zegen dessen Ehefrau Beistand geleistet hatte und bei dem zweiten Auftrag die Interessen der Ehcfrau gegen den Mann wahrnahm, so umfaßte scin Vorsatz alle Tatbestandsmerkmale des § 356 StGB (vel. BGHSt 3, 400, 402/403; 4, 80, 85; 5, 284, 288). Nach den insoweit unangreifbaren Feststellungen kommt ein Irrtum des Angeklagten über andere Tatbestandsmerkmale als den des Begriffs "derselben Rechtssache" nicht in Betracht.
Wenn ein Tatbestandsirrtum des Angeklagten ausscheidet, bestehen nach den bisherigen Feststellungen keine Bedenken dagegen, daß das Landgericht den Verbotsirrtum des Angeklagten als vermeidbar angesehen hat. Zutreffend
‚hat es ausgeführt, daß über alle in Rede stehenden Fragen
bercits eine gefestigte Rechtsprechung des Bundcsgerichtshofs vorlag, die in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und in Fachzeitschriften veröffentlicht und daher dem Angeklagten ohne weiteres zugänglich war. Der Angeklagte hätte daher die Rechtslage mindestens dann cingschend überprüfen müssen, als er von dem Gegenanwalt auf den gegebenen Interessengegensatz ausdrücklich hingewiesen worden war (VA S, 9/10). Konnte oder wollte er sich dieser Aufgabe nicht selbst unterziehen, so hätte er ohne weiteres den Vorstand der Rechtsanwaitskammer, dem die Beratung der Rechtsanwälte in solchen Fragen gesetzlich obliegt (§ 75 Abs, 2 Nr. 1 BRAO, vorher § 36 Abs. 1 RA0Br2), um Rat und Auskunft ersuchen können.
b) Sache TB
aa) In dieser Sache hat der Angeklagte die beiden
Eheleute TED in dem Räumungsrechtsstreit Sp gegen |] gegen den Vorwurf in Schutz genommen, der Ehemann TB sci ein Trinker und habe seine Frau oftmals geschlagen und beschimpft. Gerade das Gegentcil behauptete er in dem gleichzeitig mit dem Räumungsverfahren laufenden
Ehescheidungsrechtsstreit, in welchem er- Frau TB zcscn ihren Ehemann vertrat und beriet. Daß er dadurch teils für und teils gegen den Ehemann TB in "derselben Rechtssache" tätig wurde, ist den oben unter 2 a) aa) gemachten Ausführungen ohne weiteres zu entnehmen.
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe von der Sache TEMP zar keine Kenntnis gehabt, weil diese Sache ausschließlich von seinen Mitarbeitern bearbeitet worden sei, in unangreifbarer tatrichterlicher Würdigung als widerlegt erachtet. Nach den Feststellungen kannte der Angeklagte die Umstände, die die Einordnung unter den Begriff dersclben Rechtssache ergeben; er vußtc auch, daß er im Ehescheidungsrechtsstreit namens der Frau TB zezen den Ehemann gerade die Vorwürfe erhob, gegen welche er im Räumungsprozeß vorher den Ehemann TB - 2: sammen mit seiner Ehefrau - in Schutz genommen hatte und gleichzeitig noch in Schutz nahm.
bb} Das Einverständnis eines früheren Mandanten damit, daß der Rechtsanwalt nunmehr in derselben Rechtssache einem anderen Beteiligten gegen ihn dient, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. R6St 71, 253/254; BGHSt 4, 80 82/85 mit weiteren Hinweisen; 17, 305, 307). Glaubt der
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Rechtsanwalt, das Einverständnis beseitige die sonst zcgcbene Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens, so befindet er sich nur in einem Verbotsirrtum.
Fs kann aber nicht gesagt werden, daß ausnahmslos ein Rechtsanwalt pflichtwidrig handle, der einen Beteiligten gegen einen anderen vertritt, dem er zuvor in derselben Rechtssache schon gedient hat. Das ist in dieser Allgemeinheit weder vom Reichsgericht noch vom Bundesgerichtshof bisher ausgesprochen worden. Vielmehr haben bei-
de Gerichte wiederholt entschieden, daß eine Pflichtwidrig-
keit nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanvalt bei seinem zweiten Auftrag nur gleichgerichtete Belange der beiden Beteiligten vertritt.
In der Entscheidung RGSt 45, 305 hatte sich das Reichsgericht mit einem Fall zu befassen, in dem der Rechtsanwalt zunächst von zwei Beteiligten nacheinander mit dem Ausgleich wechselseitiger Beleidigungen beauftragt war.
Das Reichsgericht hat es für pflichtwidrig erachtet, daß der Rechtsanwalt nach dem Scheitern seiner Ausgleichsbemühungen den Zweitbeteiligten gegen den vertrat, von den er zuerst beauftragt war. In der Tat liegt hier der Interessengegensatz klar zu Tage.
Der erkennende Senat hatte sich in der Entscheidung BGHSt 4, 80 mit einem Fall zu befassen, in welchem der Rechtsanwalt über die Möglichkeiten der Ehescheidung zuerst den Ehemann gegen die Ehefrau beriet und dann - im Einverständnis des Ehemannes - namens der Ehefrau gegen den Uenn die Scheidungsklage erhob. Dieses Verhalten hat der Senat
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trotz der vorliegenden Einwilligung des Ehemannes als pflichtwidrig angesehen. Auch daran muß festgehalten werden. Es geht grundsätzlich nicht an, daß bezüglich der Scheidung einer Ehe ein Rechtsanwalt zuerst beratend ausschließlich für den einen Eheteil tätig wird und dann namens. des anderen Ehepartners gegen seinen ersten Suftraggeber die, Schoidungsklage, erhebt, Auch in einem solchen
Falle kann in. aller Regel ein Interessengegensatz zwischen den beiden Eheleuten nicht verneint werden (vei. dazu auch BEHSt. m 305 bis 307).
Der oki zu entscheidende Fall Liest aber möglicher- _ weise anders; die. ‚Feststellungen des angefochtenen Urteils - ergeben darüber keine Klarheit.
In der Räumungssache gingen die Belange der beiden Eheleute TE übereinstimmend dahin, die von Frau Spe- «2 geltend gemachten Ansprüche abzuwchren. Trotzdem war, wie oben unter 2 a) aa) dargelegt, der Angeklagte gehindert, in der Scheidungssache, in der es gerade auch um den Streitstoff des Räumungsverfahrens ging, die Interessen des einen der beiden Ehegatten gegen den anderen zu vertreten. Nöglicherweise hat er das aber gar nicht getan. Wenn nämlich die beiden Eheleute sich dartiber einig waren, daß ihre zerrüttete' Ehe geschieden. werden solle, daß einer von ihnen einen tatsächlich in der Person des anderen gegobenen Scheidungsgrund geltend machen solle - wobei es in diesem Zusammenhang unschädlich ist, daß sie im Räumungsprozeß eben dieses schuldhafte Verhalten übereinstimmend bestritten - sowie daß ein Verschulden des anderen Ehegatten nicht in Betracht kommen könne, daß also für die Frege des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens des einen oder
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des anderen Ehegatten zwischen ihnen gar nichts zweifelhaft sei und streitig werden könne, dann ist der Angeklagte dadurch, daß er für einen der beiden Ehegatten
die Scheidungsklage gegen den anderen mit ihrem beiderseitigen Willen erhob und den nach ihrer übereinstimnenden Auffassung allein in Betracht kommenden Scheidungsgrund geltend machte, nicht für einander widerstreitende Belange der beiden Parteien tätig geworden. Der Umstand, daß das Gesetz eine cinverständliche Scheidung der Ehe nicht kennt und daß daher das Scheidungsverfahren weitgehend der Verfügung und dem Einfluß der Eheleute entzogen ist, kann daran nichts ändern. Sollte allerdings
der Ehemann TB die Abweisung der Scheidungsklage beentragt oder eine Widerklage erhoben oder cinen Mitschuldantrag gestellt haben oder sollten im Laufe des Scheidungsverfahrens auch nur die geringsten Zweifel darüber aufgetreten oder gar von einem der Eheleute geltend gemacht worden sein, ob die Ehe überhaupt oder aus wessen alleinigem oder überwiegendem Verschulden geschieden werden könne, so würde mindestens von diesem Augenblick ab der Interessengegensatz vorhanden gewesen sein. Diese Prage bedarf daher der Klärung.
‘Sollte sich der Angeklagte insöweit in tatsächlicher Hinsicht in einen Irrtum befunden haben - wozu:das Einverständnis des Ehemannos damit, daß er die Ehefrau vertret», beigetragen haben könnte -, dann würde er das Tatbestandsmerkmal des "pflichtwidrigen" Dienens nicht erkannt und sich somit in einem Tatbestandsirrtum befunden haben. Kannte er dagegen die Umstände, aus denen sich ein wirklich bestehender Gegensatz der Belange ergab, dann kann er sich nur über
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den Begriff der Pflichtwidrigkeit geirrt, sich mithin nur in einem Verbotsirrtum befunden haben.
Rotberg Krumme _ Martin
Flitner Börtzler