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BGH Entscheidung vom 25.10.1951 – 3 StR 563/51

3. Strafsenat

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“= ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

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den Rechtsanwalt Albert G EREB zus “u, BOB trasse @, geboren am EB 1907 in Sp,

wegen Parteiverrats

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Neumann

als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt (e Y als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ” Justizangesteilter EB \ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. März 1951 wird verworfen, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

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Von Rechts wegen o.

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”" des Parteiverrats zu vier konaten Gefängnis verurteilt. Seine

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Gründe?

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Der jetzt 44 Jahre alte Angeklagte, Rechtsanwalt seit 1. Januar 1949, hat am 12. Februar 1950 die zhefrau Tim, die sich scheiden lassen wollte, wegen der Aussichten einer Scheidungsklage beraten. Nachdem er sodann vergeblich ver-

sucht hatte, zwischen Frau DEM und ihrem kenn, mit dem er befreundet ist, eine Aussöhnung herbeizuführen,

hat er am 10. März 1950 als Prozessbevollmächtigter des % Ehemamns die Scheidungsklage eingereicht sowie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 627 ZPO

% Die Strafkaımer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens

Revision, die Verletzung des § 61 Ziff 2 StPO und des sachlichen Rechts rügt, konnte keinen ürfolg haben,

1, Die Verletzung des § 61 Ziff 2 StPO erblickt die Revision darin, dass die Shefrau DB und deren Mutter als Zeuginnen vereidigt wurden, ohne dass das Gericht zuvor in erkennbarer. Weise geprüft und einen Beschluss gefasst habe, ob nicht Anlass gegeben sei, von der Vereidigung dieser Zeuginnen als der Verletzten und der Mutter der Verletzten abzusehen, Die Rüge ist unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, an der auch für den jetzt geltenden Rechtszustand festzuhalten ist, entscheidet über die Vereidigung oder } Nichtvereidigung von Zeugen oder Sachverständigen zunächst, ' » -3- }

anstelle des Gerichts der zur Leitung der Verhandlung berufene Vorsitzende; eine solche vorläufige Entscheidung entspricht der Stellung und den Befugnissen des Vorsitzenden, wie sie in § 238 StPO umgrenzt sind. Eines förmlichen Gerichtsbeschlusses bedarf es nur, wenn einer * der Beteiligten die Massnahme des Vorsitzenden beanstandet,

„Fin Gerichtsbeschluss hätte daher nur ergehen müssen, wenn £ > Kder; ‚Angeklagte sich gegen die Vereidigung der Zeuginnen . Be Verwahrt und die Entscheidung des Gerichts angerufen hätte

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(§ 238 Abs 2 stPo). Dies hat er jedoch nicht getan.

2. Auch die Sachrlige ist: nicht begründet, Die Annahme des Landgerichts, die Ehefrau DB habe ihre Scheidungsangelegenheit dem Angeklagten in seiner amtlichen Eigenschaft als Anwalt anvertraut, und der Angeklagte habe sie als Anwalt beraten, ist rechtlich nicht zu beanstanden, Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich auf tatsächlichen Gebiet und ist daher in diesem Rechtszug nicht zu beachten (§ 337 StPO). Das Landgericht hat nicht übersehen, dass der Angeklagte der Freund des ihemanns Dem var, dass er am 12. Februar 1950 einen Auftrag zur Srhebung der Schei- “

Aungsklage von der Frau DEE nicht erhalten und dass ze er in der Folgezeit zunächst versucht hat, eine Aussöhnung RE der Ehegatten herbeizuführen. Alle diese Umstände stehen >= Jedoch der Feststellung der Strafkammer nicht entgegen, 34 dass Frau DEE den Angeklagten als Rechtsanwalt, weil es = ihr auf seinen anwaltlichen Rat ankam, herbeigerufen und % dass der Angeklagte ihr als Anwalt und nicht als Freund ee des Hauses die erbetene Auskunft erteilt hat. Nur wenn E

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Einverständnis zwischen Frau DEM und dem Angeklagten

TE : darüber bestanden hätte, dass die Beratung des Angeklagten

5 gänz ausserhalb seiner Berufstätigkeit liegen sollte,

“ könnte der Kevision gefolgt werden (vgl R6St 62, 289). Ein solches Einverständnis lag jedoch, wie das angefochtene Urteil ausdrücklich feststellt, nicht vor,

Der Angeklagte hat Trau DB auch in ihrem Interesse, das gegen die Belange des Ehemanns gerichtet war, beraten. Nach den widerspruchsfreien Urteilsfeststellungen hat er sich von Prau DEM den Verlauf ihrer Ehe, insbesondere die letzte eheliche Zwistigkeit, die bei der Frau den Scheidungsentschluss auslöste, und das frühere Verhalten des üihemanns schildern lassen und ihre hieran geknüpften Fragen nach ihren Ansprüchen auf Scheidung und Unterhalt sowie nach dem Schicksal des gemeinsamen Kindes und nach

‚ ihren etwaigen Rechten am ehelichen Hausrat und der ‚ihewohnung beantwortet, Diese Beratung der Frau richtete sich notwendig gegen den Ehemann TEE und gegen dessen Interessen, Dass der Angeklagte dann zunächst für beide Parteien mit dem Ziel ihrer Versöhnung tätig ‚geworden ist, ist demgegenüber unerheblich,

Der Angeklagte hat deshalb pflichtwidrig gehandelt, als er sich nach dem Scheitern seiner Vermittlungsversuche von dem Ehemann DEE nit der irhebung der Scheidungsklage und der Stellung eines Antrags nach § 627 ZPO beauftragen liess und diese Schritte am 10. März 1950 bei Gericht unternahm. Nach § 35 Ziff 2 der Hessischen Rechtsanwaltsordnung vom 18. Oktober 1948 (GVBl S 126, 128), die insoweit,

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wörtlich mit § 32 Abs 1 Nr 2 der Reichs-Rechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 21. Februar 1936 (RGBlL IT S 107) übereinstimmt, war der Angeklagte verpflichtet, dem ihemam DOSE in. dessen Scheidungssache den Beistand zu versa-.

gen, weil er in dieser Angelegenheit, derselben Rechtssache im Sinne der angeführten Bestimmungen und des § 356 StGB,

bereits für die Frau als Anwalt durch Ratserteilung im © entgegengesetzten Interesse tätig geworden war. Die Straf- De kammer hat daher zu Recht angenommen, dass der Angeklagte Anwalt bei einer ihm vermöge seiner amtlichen äigenschaft a

trauten Angelegenheit in derselben Rechtssache pflichtwidrie beiden Parteien durch Rat oder Beistand gedient hat. 3

Ebenso wird der innere Tatbestand des § 356 StGB’von Landgericht ohne Rechtsirrtum als erfüllt angesehen, Die w Einwände der Revision hiergegen gehen von einem anderen als dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt aus und sind deshalb für das Revisionsgericht gemäss § 337 StPO unbeachtlich. Das Iandgerictkt hat die Einlassung des Wr Angeklagten, er habe seine Tätigkeit für Frau DES E nicht als berufliche angesehen, ebenso für widerlegt erachtet wie sein weiteres Schutzvorbringen, er sei der Auffassung gewesen, mit Frau DB lediglich rein theoretisch die verschiedenen Rechtsfolgen einer Ahescheidung, wie sie je nach dem Ausfall des Schuldspruchs eintreten, besprochen zu haben, ohne auf ihren Fall eingesangen zu sein. Nach der Feststellung der Strafkammer ; hat der Angeklagte ferner- gewusst, dass er mit der Wahr- P- nehmung der Rechte des Themanns Dip diesem in der-

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selben Rechtssache, nämlich der Scheidungssache, diente,

in der er knapp vier Wochen zuvor der Gegenpartei als deren Vertreter gedient hatte. Alle diese Feststellungen der Strafkammer sind sorgfältig und widerspruchsfrei getroffen und lassen einen Verstoss gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsregeln nicht erkennen. Lies gilt insbesondere

für die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie aus der Übersendung einer Kostenrechnung an Frau Di und die spätere mündliche Anmahnung des Honorars, durch den Angeklagten Schlüsse darauf zieht, dass sich der Angeklagte bewusst war, als Rechtsanwalt von Frau DB in Anspruch genommen worden zu sein. Soweit die Revision aus diesen Tatsachen eine andere Schlussfolgerung herleiten will, setzt sie an die Stelle der richterlichen Beweiswürdigung

ihre eigene,

Hiernach hat der Angeklagte die Tatsaclen, die den Tatbestand des § 356 StGB begründen, gekannt, Seine Einlassung, er habe die übernahme der Vertretung des Ehemannes DB auch deshalb Tür nicht pflichtwidrig gehalten, weil er des Glaubens gewesen sei, Frau De sei mit der Vertretung ihres Mannes durch ihn einverstanden - vgl RGSt 71, 253, 254 -, erachtet die Strafkammer ebenfalls widerspruchsfrei für widerlegt. Sonstige besondere Umstände, die es als zweifelhaft erscheinen lassen könnten,

g ob das Merkmal der Pflichtwidrigkeit vom Vorsatz des

Angeklagten umfasst war, sind nicht erkennbar. Die Entscheidung des Reichsgerichts JW 1926, 1570, auf die

‚ sich die Revision beruft, betraf einen wesentlich anders gela-

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gerten Sachverhalt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/3-str-563-51#rd_20

Im Ergebnis ist daher die Annahme der Strafkamner, der Angeklagte habe die zum gesetzlichen Tatbestand des § 356 StGB gehörenden Tatumstände, insbesondere das Ler der Pflichtwidrigkeit,gekannt, rechtlich nicht zu bean-

standen.

Nach allem musste die Revision des Angeklagten verworfen werden.

Neumann Krauss Busch

Scharpenseel Baldus